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BGH Beschluss vom 15.11.2006 – 2 StR 248/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2006
beschlossen:
Die Anhörungsrüge (§ 356 a Satz 1 StPO) des Beschwerdeführers
und sein Antrag, einen Aufschub der Vollstreckung anzuordnen
(§ 356 a Satz 4 i.V.m. § 47 Abs. 2 StPO), werden auf seine Kosten
zurückgewiesen. Der Senat nimmt zur Begründung auf die zutref-
fenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl