Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.11.2006 – 2 StR 429/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2006

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 11. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

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Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 20. September

2006 zutreffend ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Verteidiger des Ange-

klagten hat einen Tag nach der Urteilsverkündung mit Schriftsatz vom 12. Juli

2006 rechtswirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet (§ 302

Abs. 1 StPO). Die hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung

lag zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung vor. Für die Ermächtigung ist eine

bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Als Nachweis genügt die anwaltliche

Versicherung des Verteidigers (Meyer-Goßner StPO, 49. Aufl., Rdnr. 32 zu

§ 302).

3

Aus dem Schriftsatz des Verteidigers vom 12. Juli 2006 ergibt sich, dass

der Angeklagte seinen Verteidiger ausdrücklich dazu ermächtigt hat, auf die

Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten. Seine offensichtlich mündlich er-

klärte Zustimmung reicht hierfür aus. Dass ihn der Verteidiger insoweit missver-

standen haben könnte, ist dessen Erklärung nicht zu entnehmen und liegt auch

nicht nahe. Ein möglicher Irrtum des Angeklagten über die Tragweite eines

Rechtsmittelverzichts führt nicht zur Unwirksamkeit der Ermächtigung.

4

Durch seine am 17. Juli und 18. Juli 2006 eingegangenen Schreiben hat

der Angeklagte die Ermächtigung zwar widerrufen. Der Widerruf der Ermächti-

gung ist jederzeit zulässig und wird schon dann wirksam, wenn ihn der Ange-

klagte mündlich oder fernmündlich dem Gericht oder seinem Verteidiger ge-

genüber erklärt. Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der

Rücknahmeerklärung, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger

erklärt worden ist, bevor die Verzichtserklärung bei dem Gericht eingegangen

ist (BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211). Das ist hier nicht der Fall.

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Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit des von dem hierzu

ermächtigten Verteidiger erklärten Verzichts des Rechtsmittels angenommen

werden könnte (BGHSt 45, 51, 53; Ruß in KK StPO, 5. Auflage § 302 Rdn. 13

und 15) liegt ersichtlich nicht vor. Anhaltspunkte für eine unzulässige Willens-

beeinflussung des Angeklagten, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der

Verzichtserklärung führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersicht-

lich (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8)."

6

Ergänzend ist lediglich zu bemerken: Für einen Hinweis an den Ange-

klagten oder seinen Verteidiger, das Vorbringen des Angeklagten ergänzend

glaubhaft zu machen, bestand kein Anlass.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl