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BGH Beschluss vom 15.11.2006 – 2 StR 447/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 447/06

BESCHLUSS

vom

15. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2006

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bad Kreuznach vom 30. Juni 2006 im Schuldspruch dahin

geändert, dass im Fall 3 der Urteilsgründe die tateinheitliche

Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

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1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung unter

Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie wegen Körperverletzung in Tat-

einheit mit Nötigung und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsbe-

raubung und Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von ei-

nem Jahr und acht Monaten verurteilt.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-

teriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersicht-

lichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegrün-

det (§ 349 Abs. 2 StPO).

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2. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat wie

folgt ausgeführt:

"Dagegen begegnet die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsbe-

raubung im Fall 3 der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bil-

det die Freiheitsberaubung nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung

eines anderen Delikts, kommt § 239 StGB als das allgemeine Delikt nicht zur

Anwendung. (Tröndle/Fischer StGB 53. Auflage § 239 Rdn. 18 m.w.N.; BGHR

StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 5, 7). So liegt der Fall hier. Als 'die Geschä-

digte sofort aus dem Bett springen wollte, packte der Angeklagte sie und hielt

sie fest. Obwohl sie ständig versuchte, wegzukommen, schaffte sie es nicht,

weil der Angeklagte sie mit einer Hand festhielt und aufs Bett drückte (UA S.

10). Dann packte er sie am Hals und befummelte sie mit der anderen Hand wei-

ter gegen ihren Willen.' Nach diesen Urteilsfeststellungen ging die Beschrän-

kung der Fortbewegungsfreiheit mithin nicht über das hinaus, was zur bloßen

Tatbestandsverwirklichung der sexuellen Nötigung erforderlich war. Der

Schuldspruch ist im Fall 3 entsprechend abzuändern."

Dem schließt sich der Senat an.

3. Der Ausspruch über die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Mona-

ten im Fall 3 der Urteilsgründe hat gleichwohl Bestand, weil die vom Landge-

richt erkannte Strafe angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist.

Damit hat auch die für die Fälle 2 und 3 rechtsfehlerfrei gebildete Gesamtfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten Bestand.

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4. Der im Ergebnis nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine

Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl