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BGH Beschluss vom 15.11.2006 – 2 StR 457/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 30. Mai 2006 im Schuldspruch dahin geän-
dert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in sechs Fällen und des Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen" Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen (Einzelstrafen jeweils ein Jahr
und drei Monate) und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in zwei Fällen (Einzelfreiheitsstrafen ein Jahr sechs Monate und ein Jahr
neun Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine
Revision führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zum
Wegfall einer Einzelstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet.
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1. Ein Verfahrenshindernis besteht entgegen der Annahme der Revision
nicht; Anklage und Eröffnungsbeschluss waren, wie der Generalbundesanwalt
in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegt hat, hinreichend konkreti-
siert. Die Verfahrensrügen sind, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbe-
gründet.
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2. Die Verurteilung wegen eines selbständigen Falles des Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln im Fall 8 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen
nicht getragen. Danach kaufte und bezahlte der Angeklagte im Fall 7 der Ur-
teilsgründe 500 Gramm Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Er
erhielt von seinem Lieferanten jedoch zunächst nur 400 Gramm; die restlichen
100 Gramm wurden ihm vereinbarungsgemäß später übergeben. Diese Nach-
lieferung des bereits bezahlten Rauschgifts war somit ein unselbständiger Teil
des als Fall 7 abgeurteilten Tatgeschehens. Der Senat hat den Schuldspruch
entsprechend geändert; damit entfällt auch die Einzelstrafe von einem Jahr und
drei Monaten. Die Bezeichnung der Taten des Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in den Fällen 1 bis 4, 6 und 9 als "gewerbsmäßig" entfällt, da die
Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG
nach allgemeinen Grundsätzen im Schuldspruch keinen Ausdruck findet.
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3. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Revisionsführers ergeben.
Die Gesamtstrafe kann trotz Wegfalls der Einzelstrafe im Fall 8 bestehen
bleiben. Da der Unrechtsgehalt des Tatgeschehens nicht entfallen ist, sondern
sich nur unter Konkurrenzgesichtspunkten anders als vom Landgericht ange-
nommen darstellt, kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter bei zutref-
fender Würdigung zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre.
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4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung
gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
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