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BGH Beschluss vom 15.11.2006 – 2 StR 457/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 457/06

BESCHLUSS

vom

15. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2006

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 30. Mai 2006 im Schuldspruch dahin geän-

dert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in sechs Fällen und des Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen" Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen (Einzelstrafen jeweils ein Jahr

und drei Monate) und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in zwei Fällen (Einzelfreiheitsstrafen ein Jahr sechs Monate und ein Jahr

neun Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine

Revision führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zum

Wegfall einer Einzelstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet.

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1. Ein Verfahrenshindernis besteht entgegen der Annahme der Revision

nicht; Anklage und Eröffnungsbeschluss waren, wie der Generalbundesanwalt

in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegt hat, hinreichend konkreti-

siert. Die Verfahrensrügen sind, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbe-

gründet.

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2. Die Verurteilung wegen eines selbständigen Falles des Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln im Fall 8 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen

nicht getragen. Danach kaufte und bezahlte der Angeklagte im Fall 7 der Ur-

teilsgründe 500 Gramm Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Er

erhielt von seinem Lieferanten jedoch zunächst nur 400 Gramm; die restlichen

100 Gramm wurden ihm vereinbarungsgemäß später übergeben. Diese Nach-

lieferung des bereits bezahlten Rauschgifts war somit ein unselbständiger Teil

des als Fall 7 abgeurteilten Tatgeschehens. Der Senat hat den Schuldspruch

entsprechend geändert; damit entfällt auch die Einzelstrafe von einem Jahr und

drei Monaten. Die Bezeichnung der Taten des Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in den Fällen 1 bis 4, 6 und 9 als "gewerbsmäßig" entfällt, da die

Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG

nach allgemeinen Grundsätzen im Schuldspruch keinen Ausdruck findet.

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3. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Revisionsführers ergeben.

Die Gesamtstrafe kann trotz Wegfalls der Einzelstrafe im Fall 8 bestehen

bleiben. Da der Unrechtsgehalt des Tatgeschehens nicht entfallen ist, sondern

sich nur unter Konkurrenzgesichtspunkten anders als vom Landgericht ange-

nommen darstellt, kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter bei zutref-

fender Würdigung zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre.

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4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung

gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl