BGH Beschluss vom 15.11.2006 – IV ZR 116/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. November
2006 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf vom 4. April 2006 wird zurückge-
wiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrü-
gen geprüft,
jedoch nicht
für durchgreifend erachtet.
Schon das Landgericht hat die Klägerin darauf hingewie-
sen, dass ihr Vortrag, die Ausschlussklausel des § 4 (1)
Nr. 6 Abs. 3 AHB sei abbedungen worden, nicht hinrei-
chend substantiiert sei. Gleichwohl hat sie im Berufungs-
rechtszug nicht ergänzend vorgetragen. Soweit die Kläge-
rin einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG mit der Be-
gründung geltend macht, das Berufungsgericht sei nicht
darauf eingegangen, dass sie den geltend gemachten An-
spruch hilfsweise auch auf die bei der Beklagten genom-
mene Kraftfahrzeugversicherung gestützt habe, merkt der
Senat an, dass bereits das Landgericht die Voraussetzun-
gen dieses selbständigen Anspruchs verneint und die Klä-
gerin sich dagegen im Berufungsrechtszug nicht gewendet
hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 300.000 €
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 O 409/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.04.2006 - I-4 U 136/05 -