BGH Beschluss vom 15.11.2006 – XII ZR 109/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2006 durch
die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter
Dose
beschlossen:
Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 16. Februar 2005 wird
dahin berichtigt, dass die Bezeichnung der Beklagten und Be-
schwerdeführerin richtig lautet:
"H. F. und Partner Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
vertreten durch den Geschäftsführer H. F. , Ü. Straße
…, … T. ".
Gründe
Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 16. Februar 2005 war in ent-
sprechender Anwendung des § 319 ZPO zu berichtigen. Die Beklagte ist in dem
Senatsbeschluss offensichtlich falsch bezeichnet worden.
Ursprünglich hatte auf Mieterseite die H. F. und Partner GmbH In-
genieur- und Planungsbüro, A. d. H. …, … R. den Mietvertrag
abgeschlossen. Gegen diese im Handelsregister R. (HRB …) eingetrage-
ne Gesellschaft hatte die Klägerin auch ihre Klage erhoben.
Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits allerdings durch Vorlage von
Handelsregisterauszügen nachgewiesen, dass am 27. April 1993 eine Zweig-
niederlassung in T. eingetragen wurde und der Sitz der Gesellschaft laut
Eintragung vom 11. August 1994 dorthin verlegt worden ist. Entsprechend ist
die Gesellschaft am 17. Juni 1994 mit gleicher Firma und gleichem Stammkapi-
tal von 101.000 DM im Handelsregister des Amtsgerichts N.
(HRB …, vormals AG S. HRB …, vormals Kreisgericht R. -
Stadt HRB …) eingetragen worden. Die H. F. und Partner Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung in T. ist deswegen als Rechtsnachfolge-
rin der in R. ansässig gewesenen Mieterin mit dieser identisch.
Demgegenüber handelt es sich bei der im Senatsbeschluss vom 16. Fe-
bruar 2005 als Beklagte bezeichneten Gesellschaft mit Sitz in V. um eine
andere Gesellschaft (mit gleichem Geschäftsführer), die - wie in den Vorinstan-
zen - nur versehentlich in das Rubrum übernommen worden ist. Denn die Be-
klagte hatte mit vorgerichtlichem Schreiben vom 6. Juli 1997 (GA 31 f) darum
gebeten, "jeglichen Schriftverkehr mit unserem V. Büro zu führen, da die
Verwaltung unserer Ingenieurgesellschaften R. und T. von V.
aus erfolgt". Mit Schriftsatz vom 22. Juni 1998 (GA 88) hatte der persönlich ge-
ladene Geschäftsführer der Beklagten dem Landgericht allerdings zutreffend
mitgeteilt, dass sich "der Geschäftssitz der H. F. & Partner GmbH nicht
mehr in … R. , A. d. H. …" befinde, sondern "in … T. ,
Ü. Straße …". Die in dem Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 als Sitz
der Gesellschaft angegebene Anschrift "… V. , A. K. …"
hatte der Geschäftsführer der Beklagten lediglich als eigenen Wohnsitz ange-
geben.
Weil deswegen auf Beklagtenseite kein Parteiwechsel stattgefunden hat,
war die H. F. und Partner Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ver-
treten durch den Geschäftsführer H. F. , mit gegenwärtigem Sitz in T.
als Mieterin der Klägerin nach wie vor passiv legitimiert. Die Bezeichnung
der Beklagten in dem Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 ist deswegen als
offensichtlich unrichtig zu berichtigen.
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 26.01.2001 - 4 O 168/98 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 15.04.2002 - 3 U 22/01 -