Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.11.2006 – XII ZR 63/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 15. November 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 535 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2

Zur Aufklärungspflicht des Vermieters von nicht haftpflichtversicherungspflichti-

gen Baufahrzeugen, wenn für ihn erkennbar der Mieter damit auch am öffentli-

chen Straßenverkehr teilnehmen will und diesem die versicherungsrechtliche

Situation unklar ist.

BGH, Urteil vom 15. November 2006 - XII ZR 63/04 - LG Mönchengladbach AG Mönchengladbach

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-

mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 6. September 2006 am

15. November 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter

Fuchs, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. März 2004 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche gel-

tend, die ihm von seinem Sohn abgetreten worden sind.

Der Sohn des Klägers, der Zeuge K., mietete am 18. Oktober 2001 von

der Beklagten einen Radlader. Hierbei handelte es sich um eine selbst fahrende

Arbeitsmaschine, der nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 a Straßenverkehrs-Zulassungs-

Ordnung kein amtliches Kennzeichen zugeteilt war. Außerdem war das Gerät

nicht haftpflichtversichert und auch nicht haftpflichtversicherungspflichtig, da

seine Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht überstieg (§ 2 Nr. 6 b Pflichtversi-

cherungsgesetz). Mit dem Mietvertrag wurde eine Kaskoversicherung für die

Maschine abgeschlossen. Der Sohn des Klägers verursachte, als er mit dem

Radlader auf öffentlichen Straßen zu einer Baustelle fuhr, allein schuldhaft ei-

nen Verkehrsunfall. Er hat deswegen Schadensersatz an seinen Unfallgegner

und die Kosten eines Vorprozesses in Höhe von insgesamt 4.314,36 € zahlen

müssen. Diesen Betrag macht der Kläger aus abgetretenem Recht gegen die

Beklagte geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des

Klägers blieb erfolglos. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt

der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht meint eine Pflichtverletzung der Beklagten, auf die

der Kläger seinen Anspruch stützen könnte, liege nicht vor:

a) Der Kläger habe nämlich seine Behauptung nicht bewiesen, der Zeu-

ge V., der für die Beklagte tätig gewesen sei, habe auf die Nachfrage des Zeu-

gen K. wahrheitswidrig erklärt, der Radlader sei haftpflichtversichert. Die dem-

entsprechende Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden.

b) Darüber hinaus habe das Amtsgericht zu Recht eine Verpflichtung der

Beklagten verneint, ohne konkrete Nachfrage des Sohns des Klägers darauf

hinzuweisen, dass der Radlader bei Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr

nicht haftpflichtversichert sei. Vielmehr habe der Sohn des Klägers als Inhaber

einer gültigen Fahrerlaubnis selbst wissen müssen, dass er solche Schäden

zunächst selbst zu ersetzen habe, die er Dritten - und sei es auch mit dem Rad-

lader - schuldhaft zufüge, und zwar ganz unabhängig davon, ob dies im öffentli-

chen Straßenverkehr oder z.B. auf einer Baustelle geschehe. Die Beklagte sei

nicht verpflichtet gewesen, von sich aus auf das Fehlen einer Haftpflichtversi-

cherung hinzuweisen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der

Sohn des Klägers nachgefragt habe, weshalb der Radlader kein Nummern-

schild aufweise. Vielmehr habe sich der Sohn des Klägers mit der Erklärung

zufrieden gegeben, dass ein solches bei Fahrzeugen mit einer Maximalge-

schwindigkeit von 20 km/h nicht erforderlich sei. Hätte der Sohn des Klägers

wegen des Bestehens einer Haftpflichtversicherung weiteren Aufklärungsbedarf

gehabt, wäre es seine Sache gewesen, den Mitarbeiter der Beklagten entspre-

chend zu befragen. Der Beklagten habe es somit nach Treu und Glauben nicht

oblegen, umfassend über den Umfang des Versicherungsschutzes zu informie-

ren. Deshalb könne ihr auch eine Vertragsverletzung wegen Unterlassung einer

solchen Aufklärung nicht vorgeworfen werden.

2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung

nicht stand.

Die Revision macht mit Erfolg geltend, das Berufungsurteil beruhe auf

der Verkennung der Informations- und Aufklärungspflichten, die die Beklagte als

Vermieterin fahrbarer Baumaschinen gegenüber ihren Kunden treffe.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom

28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, 2619 m.N.) trifft den Vermieter

grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter hinsichtlich derje-

nigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die - für

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den Vermieter erkennbar - von besonderer Bedeutung für den Entschluss des

Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und

Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen der Aufklärungspflicht richtet

sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des

Mieters und dessen für den Vermieter erkennbare Geschäftserfahrenheit oder

-unerfahrenheit. Allerdings ist der Vermieter nicht gehalten, dem Mieter das

Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter

muss selbst prüfen und entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von

Vorteil ist oder nicht. Es ist seine Sache, sich umfassend zu informieren und zu

klärungsbedürftigen Punkten in den Vertragsverhandlungen Fragen zu stellen.

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze musste die Beklagte den Sohn des

Klägers im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben darüber aufklären, dass

der gemietete Radlader nicht haftpflichtversichert war.

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Zwar wird der durchschnittliche Mieter von selbst fahrenden Baumaschi-

nen diese öfters anmieten und aufgrund seiner Erfahrung mit den Gegebenhei-

ten am Bau auch wissen, dass solche Maschinen auch im öffentlichen Straßen-

verkehr nicht pflichtversichert sind. Für den Zeugen V., der für die Beklagte

handelte, war jedoch erkennbar, dass der Sohn des Klägers insoweit unerfah-

ren war. Denn unstreitig fragte dieser beim Zeugen nach, weshalb die Maschi-

ne, obwohl er sie im Straßenverkehr führen wollte, kein amtliches Kennzeichen

aufweise. Aus dieser Frage musste der Zeuge weiter schließen, dass dem

Sohn des Klägers die versicherungsrechtliche Situation nicht bekannt und somit

nicht bewusst war, welchen haftungsrechtlichen Risiken er sich aussetzte, wenn

er mit dem Radlader am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme. In einem sol-

chen Fall aber gebieten es Treu und Glauben, dass der (wissende) Vermieter

den (unwissenden) Mieter über die versicherungsrechtliche Situation aufklärt.

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Dem Kläger steht daher aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzan-

spruch gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 241 Abs. 2,

§ 311 Abs. 2, § 249 BGB) zu. Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Sohn

des Klägers, wenn er aufgeklärt worden wäre, "aufklärungsrichtig" verhalten

(vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO 2621) und somit den Radlader nicht

ohne Haftpflichtversicherung im öffentlichen Straßenverkehr geführt hätte.

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Der Senat kann jedoch in der Sache nicht selbst entscheiden. Denn vom

Schadensersatzanspruch des Klägers sind gegebenenfalls die Kosten abzuzie-

hen, die bei Abschluss einer Haftpflichtversicherung entstanden wären. Die Hö-

he dieser Kosten ist jedoch nicht dargelegt. Das Landgericht wird außerdem zu

prüfen haben, ob der Kläger auch die Kosten des Vorprozesses ersetzt verlan-

gen kann.

Hahne

Wagenitz

Fuchs

Ahlt

Vézina

Vorinstanzen: AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 29.04.2003 - 3 C 608/02 - LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 19.03.2004 - 2 S 100/03 -