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BGH Urteil vom 16.11.2006 – 3 StR 139/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 139/06

URTEIL

vom

16. November 2006

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Veröffentlichung:

ja (nur II. 1.) ja

___________________________________

StPO § 55 Abs. 1, § 238 Abs. 2

1. Liegt einer sachleitenden Anordnung des Vorsitzenden eine strafprozessuale Re- gelung zugrunde, die ihm einen Beurteilungsspielraum oder Ermessen eröffnet, so kann ein Verfahrensbeteiligter die Revisionsrüge, die Maßnahme habe die Grenzen des Beurteilungsspielraums bzw. Ermessens überschritten, grundsätz- lich nur dann zulässig erheben, wenn er in der Hauptverhandlung von dem Rechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat.

2. Hat der Vorsitzende einem Zeugen unter Verletzung seines Beurteilungsspiel- raums zu Unrecht ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zugebilligt, so kann ein Verfahrensbeteiligter eine Verfahrensrüge hierauf demgemäß im All- gemeinen nur dann stützen, wenn er in der Hauptverhandlung die Entscheidung als unzulässig beanstandet hat.

BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06 - Hanseatisches OLG Hamburg

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Mord u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

12. Oktober 2006 in der Sitzung am 16. November 2006, an denen teilgenom-

men haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

- nur in der Verhandlung vom 12. Oktober 2006 -,

Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger,

Rechtsanwalt , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen des Generalbundesanwalts sowie der Ne-

benkläger Pu. und P. wird das Urteil des Hanseati-

schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. August 2005

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der

Beihilfe zum 246-fachen Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft

in einer terroristischen Vereinigung schuldig ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehöri-

gen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmit-

tel sowie die dem Angeklagten und den Nebenklägern Pu.

und P. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an

einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückver-

wiesen.

Die weitergehende Revision des Generalbundesanwalts wird

verworfen.

2. Die Revisionen des Angeklagten sowie der Nebenkläger D.

, C. , L. und H. gegen das vorbezeichnete

Urteil werden verworfen.

Der Angeklagte und die genannten Nebenkläger haben die

Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Oberlandesgericht hatte den Angeklagten im Zusammenhang mit

2

3

den Anschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von

Amerika wegen "Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen sowie zum versuchten Mord

und zur gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitglied-

schaft in einer terroristischen Vereinigung" zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jah-

ren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit

den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGHSt 49, 112). Dieses

hat den Angeklagten nunmehr wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen

Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen

richten sich die Revisionen des Generalbundesanwalts, des Angeklagten und

einiger Nebenkläger.

I. Das Oberlandesgericht hat aufgrund der erneuten Hauptverhandlung

folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte - marokkanischer Staatsangehöriger - begann im Okto-

ber 1999 ein Studium der Elektrotechnik an der Technischen Universität Ham-

burg-Harburg. Er schloss sich dort einem Kreis anderer Studenten muslimi-

schen Glaubens an, die spätestens während ihrer Studienzeit in Hamburg auf

der Grundlage einer radikal-islamischen Sichtweise ein ausgeprägtes Bewusst-

sein für die Probleme islamisch geprägter Länder entwickelten, sich immer stär-

ker der Religion zuwandten sowie zunehmend strenger und schließlich radikal

in ihren Ansichten wurden. Zu diesem Kreis zählten neben anderen die bei den

Anschlägen vom 11. September 2001 ums Leben gekommenen Mohamed El

Amir Atta, Marwan Alshehhi und Ziad Jarrah, die anderweitig verfolgten -

flüchtigen - Zakariya Essabar und Said Bahaji sowie der - in einem Parallelver-

fahren rechtskräftig freigesprochene - Abdelghani Mzoudi. Außerdem gehörte

der Gruppe Ramzi Binalshibh an, der im September 2002 in Pakistan verhaftet

und an die Vereinigten Staaten von Amerika überstellt wurde; er befindet sich

seither an unbekanntem Ort in US-amerikanischem Gewahrsam.

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Im Verlauf des Jahres 1998 diskutierte man in der Gruppe mit zuneh-

mender Intensität den gewaltsamen Djihad gegen "Ungläubige" und die Mög-

lichkeit der Teilnahme an diesem Kampf, was mit ständigen Hasspredigten ge-

gen Israel und die USA verbunden war. Gruppenmitglieder, die diese Radikali-

sierung nicht mitvollzogen, wurden ausgegrenzt. In den Mittelpunkt der Diskus-

sionen der Gruppe geriet immer mehr die Durchführung von Selbstmordattenta-

ten. Endpunkt dieser Entwicklung war schließlich die Bereitschaft, sich selbst

am Djihad namentlich gegen "die Amerikaner und Juden" zu beteiligen mit dem

Ziel, als Märtyrer einen direkten Zugang zum Paradies zu erhalten und dort ei-

nen bevorzugten Platz einzunehmen. Auf diese Weise war spätestens am

1. November 1999 unter Führung Attas eine aus ihm und den genannten weite-

ren Personen bestehende, hierarchisch aufgebaute Vereinigung entstanden.

Aus ihr heraus sollten unter Einsatz des eigenen Lebens Attentate gegen Juden

und Amerikaner begangen werden, bei denen das eigene Leben eingesetzt

werden sollte; zur Erreichung dieses Zieles waren alle Beteiligten bereit, ihren

eigenen Willen und ihre persönlichen Interessen zurückzustellen. Der Angeklag-

te stand hierbei am unteren Ende der hierarchischen Ordnung und sorgte

- wie Mzoudi und Bahaji - in der Folgezeit für die Aufrechterhaltung der Infra-

struktur der Gruppe.

5

Spätestens ab 1. November 1999 waren die Gruppenmitglieder auch da-

zu entschlossen, erste Schritte zur Planung und Ausführung der ins Auge ge-

fassten Attentate zu unternehmen. Ihre Vorstellung war, nach einem Aufenthalt

in Lagern der Al Qaida in Afghanistan, bei dem sie Unterstützung gewinnen und

sich militärisch ausbilden lassen wollten, von Hamburg aus zu operieren. Dabei

war jedoch noch unklar, welcher Art der Einsatz sein und wo er stattfinden soll-

te. Es sollte sich "jedenfalls um Sprengstoffanschläge größeren Ausmaßes"

handeln. Dass bereits damals die Begehung der später am 11. September 2001

ausgeführten "Flugzeuganschläge" geplant war, hat das Oberlandesgericht

nicht festzustellen vermocht.

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Entsprechend der Abrede reisten zwischen Mitte November und Anfang

Dezember 1999 zunächst Alshehhi, Jarrah, Atta und Binalshibh über Pakistan

nach Afghanistan, wo sie sich in ein Lager der Al Qaida begaben. Innerhalb

dieser Organisation waren seit Ende 1998 oder Anfang 1999 Pläne entwickelt

worden, in den USA durch den Einsatz von Flugzeugen als Waffen Anschläge

zu begehen. Zu Piloten ausgebildete Terroristen sollten mit entführten Ver-

kehrsflugzeugen wichtige Gebäude in den USA rammen, wobei in einer ersten

Anschlagswelle vier Flugzeuge entführt werden sollten; als Ziele waren das

Weiße Haus und das Kapitol in Washington, das Verteidigungsministerium der

USA (Pentagon) sowie das World Trade Center in New York ins Auge gefasst

worden. Der Anführer der Al Qaida, Osama Bin Laden, hatte zur Vorbereitung

der Anschläge bereits vier Männer ausgewählt, die sich in den USA zu Ver-

kehrspiloten ausbilden lassen sollten. Hiervon erhielten zwei kein Einreisevisum

für die USA. Die beiden anderen - Khalid Al Midhar und Nawaf Al Hazmi - durf-

ten zwar in die USA einreisen und begannen dort auch mit der Pilotenausbil-

dung, mussten diese aber mangels hierfür ausreichender Englischkenntnisse

spätestens Anfang Juni 2000 wieder abbrechen; an den Anschlägen vom

11. September 2001 wirkten sie später in anderer Funktion mit.

7

Als Alshehhi, Atta und Jarrah in Afghanistan angekommen waren, trafen

sie alsbald mit Osama Bin Laden und Atef, dem militärischem Führer der Al

Qaida, zusammen. Diese erkannten sofort, dass Alshehhi, Atta und Jarrah auf-

grund ihrer Englischkenntnisse und ihres Studiums im westlichen Ausland für

die Vorbereitung und Durchführung der Anschläge besonders geeignet waren.

Sie gewannen sie innerhalb kurzer Zeit für die Mitwirkung und vereinbarten mit

ihnen, dass sie sich von Hamburg aus in die USA begeben, dort die Pilotenaus-

bildung absolvieren und dann die in Umrissen bereits geplante "Flugzeugopera-

tion" ausführen sollten. Der zuletzt eintreffende Binalshibh wurde ebenfalls über

die bisherigen Planungen informiert, für die Beteiligung angeworben und von

den Al Qaida-Führern als weiterer Pilot vorgesehen. Osama Bin Laden be-

stimmte Atta zum Führer der Attentäter, Al Hazmi zu dessen Stellvertreter. Zwi-

schen dem 10. Dezember 1999 (Alshehhi) und Anfang April 2000 (Binal-shibh)

reisten die Gruppenmitglieder wieder aus Afghanistan ab und kehrten in die

Bundesrepublik zurück.

8

Während ihres Aufenthalts in Afghanistan hatte der Angeklagte abrede-

gemäß daran mitgewirkt, ihre Abwesenheit sowie Ziel und Zweck ihrer Reisen

nach außen zu verschleiern. So verschaffte er sich etwa unter Vorlage einer

ihm von Alshehhi bereits im Juli 1998 erteilten Generalvollmacht eine spezielle

Vollmacht für dessen Girokonto und wickelte nach der Abreise Alshehhis für

diesen fällige Zahlungen für Monatsmiete und Verbrauchskosten über dieses

Konto ab. Außerdem kündigte er dessen Mietvertrag sowie einen Vertrag mit

einem Mobilfunkunternehmen; in dem Kündigungsschreiben zum Mietvertrag

suchte er den Eindruck zu wecken, dieses stamme von Alshehhi selbst. Dar-

über hinaus nahm er telefonisch Kontakt zu der in B. lebenden Freundin des

Jarrah - der Zeugin S. - auf, um sicherzustellen, dass diese "keine offiziel-

len und Aufsehen erregenden Nachforschungen" über den Verbleib Jarrahs

anstellen werde. Dessen Aufenthaltsort offenbarte er

ihr hierbei aber

ebenso wenig wie anlässlich späterer Telefonate, als die Zeugin S.

- besorgt über das Verschwinden Jarrahs - ihrerseits den Angeklagten anrief.

Ihre Frage nach dem Aufenthalt Jarrahs beantwortete er sinngemäß dahin, es

sei besser für sie, nicht zu fragen.

9

Nach ihrer Rückkehr aus Afghanistan traf sich der Angeklagte zumindest

mit Atta, Alshehhi und Binalshibh. Hierbei erfuhr er, dass diese zusammen mit

Jarrah "einen Anschlag gegen Juden und Amerikaner, wie die Vereinigungsmit-

glieder ihn sich im Herbst 1999 vorgestellt hatten, vorbereiteten und wegen ei-

ner Pilotenausbildung in die USA reisen würden". Näheres zu den mit der Al

Qaida-Führung abgesprochenen Plänen wurde ihm nicht mitgeteilt. Er war da-

her insbesondere nicht darüber informiert, dass vier nahezu zeitgleiche An-

schläge mit großen Verkehrsflugzeugen auf symbolträchtige Gebäude in den

USA durchgeführt werden sollten. Zum Zeitpunkt der Abreise Attas, Alshehhis

und Jarrahs in die USA war ihm aber, wie allen übrigen Mitgliedern der Grup-

pierung, zumindest bekannt, dass Atta, Alshehhi, Jarrah und Binalshibh oder

dessen Ersatzmann Anschläge als Selbstmordattentate mit von ihnen gesteuer-

ten Flugzeugen begehen sollten. Ihm war damit jedenfalls klar, dass die zu Pilo-

ten ausgebildeten Gruppenmitglieder Flugzeuge unbekannter Art und Größe in

ihre Gewalt und an irgendwelchen Orten zum Absturz bringen sollten, um Men-

schen zu töten. Dies akzeptierte er.

10

Atta, Jarrah und Alshehhi erhielten die von ihnen beantragten Visa für die

Einreise in die USA erteilt, die entsprechenden Anträge Binalshibhs wurden da-

gegen zurückgewiesen. Als daher ab November 2000 feststand, dass dieser

sich nicht in die USA würde begeben können, übernahm er im Einvernehmen

mit den anderen Gruppenmitgliedern und der Führung der Al Qaida die Rolle

eines Koordinators zwischen den verschiedenen an der Vorbereitung der An-

schläge beteiligten Personengruppen. An seiner Stelle sollte nun Essabar als

vierter Pilot eingesetzt werden. Auch diesem wurde indessen ein Visum für die

Einreise in die USA verweigert. Daraufhin bestimmte die Führung der Al Qaida

zum vierten Piloten Hani Hanjour, der schon früher in den USA eine Piloten-

ausbildung absolviert hatte. Auch die weiteren bei den Anschlägen mitwirken-

den Attentäter, die die Piloten der zu entführenden Flugzeuge "auszuschalten"

und danach die übrige Besatzung sowie die Passagiere in Schach zu halten

hatten, wählte Osama Bin Laden persönlich aus.

11

In der Zeit zwischen ihrer Rückkehr aus Afghanistan und der beabsichtig-

ten Weiterreise in die USA waren Atta, Alshehhi, Jarrah und Binalshibh darauf

bedacht, möglichst wenig Außenkontakte zu haben, um nichts über ihr Vorha-

ben nach außen dringen zu lassen und dieses dadurch nicht zu gefährden. Aus

diesem Grund wurden einige ihrer Angelegenheiten weiterhin von den übrigen

Mitgliedern der Vereinigung erledigt. So kümmerte sich der Angeklagte in Ab-

sprache mit Alshehhi darum, dessen zum 28. Februar 2000 gekündigten Miet-

vertrag abzuwickeln; insbesondere räumte er die Wohnung. Da er entspre-

chend den Planungen der Vereinigung alsbald selbst nach Afghanistan reisen

sollte, gab er in Abstimmung mit Bahaji dessen Adresse in Korrespondenz mit

dem Vermieter und den Gaswerken als neue Anschrift Alshehhis an, damit sich

Bahaji während der Abwesenheit des Angeklagten um die für Alshehhi einge-

hende Post kümmern konnte.

12

Der Angeklagte reiste am 22. Mai 2000 nach Afghanistan in ein Lager

der Al Qaida. Gegenüber seiner Ehefrau, seiner Familie und gegenüber Kommi-

litonen verheimlichte er die Reise. Auch die anderen Mitglieder der Vereinigung

verschleierten gegenüber Außenstehenden den wahren Aufenthalt des Ange-

klagten. In Afghanistan absolvierte der Angeklagte eine "Grundausbildung" und

erlernte den Umgang mit Waffen. Er wurde außerdem - da als Angehöriger der

Vereinigung um Atta bekannt - durch die Führung der Al Qaida auf seine Zuver-

lässigkeit und Verwendbarkeit geprüft. Da er dem "Anforderungsprofil" nicht

genügte, wurde er jedoch als ungeeignet für eine Beteiligung an den Anschlä-

gen selbst eingestuft.

13

Als der Angeklagte Ende Juli 2000 aus Afghanistan nach Hamburg zu-

rückkehrte, waren Atta, Alshehhi und Jarrah bereits in die USA abgereist und

ließen sich dort zu Piloten für Verkehrsflugzeuge ausbilden. Dass der Angeklag-

te mit einem von ihnen bis zum 11. September 2001 noch einmal direkten Kon-

takt gehabt hätte, hat das Oberlandesgericht nicht festzustellen vermocht. Auch

war dem Angeklagten nicht bekannt, wo genau sie sich in den USA aufhielten.

Um jedoch in Hamburg den förmlichen Rahmen ihrer studentischen Existenz

aufrechtzuerhalten, regelte der Angeklagte im Zusammenwirken mit den ande-

ren in Hamburg verbliebenen Vereinigungsmitgliedern weiterhin ihre anfallen-

den persönlichen Angelegenheiten. Die Vereinigung und ihre einzelnen Mitglie-

der sollten keine besondere Aufmerksamkeit erregen und keine Nachforschun-

gen provozieren, durch welche ihre Aufdeckung riskiert oder die erfolgreiche

Umsetzung der Pläne gefährdet werden könnte. Außerdem sollte hierdurch den

in die USA gereisten Mitgliedern der Vereinigung eine Rückkehr nach Hamburg

ermöglicht werden, falls es nicht zu ihrer beabsichtigten Selbsttötung durch Be-

gehung von Anschlägen kommen sollte. Nach den Vorstellungen ihrer Mitglie-

der sollte die Vereinigung für diesen Fall mit den in Hamburg verbliebenen Mit-

gliedern dort fortgeführt werden mit dem weiter bestehenden gemeinsamen

Ziel, neue Pläne für Attentate gegen Juden und Amerikaner zu entwickeln und

zu verwirklichen. In Umsetzung der getroffenen Absprachen erledigte der An-

geklagte teilweise die Post Attas und auch Essabars. Außerdem wirkte der An-

geklagte an der Bereitstellung von Geldmitteln mit, die zur Deckung der Kosten

des Aufenthalts und der Pilotenausbildung der Vereinigungsmitglieder in den

USA dienen sollten. Die Vorbereitung der Anschläge vom 11. September 2001

wurde zwar ganz überwiegend mit Geldern finanziert, die von der Al Qaida oder

deren Unterstützern in arabischen Ländern stammten und auf Konten überwie-

sen wurden, die Atta, Alshehhi und Jarrah in den USA eröffnet hatten. Jedoch

war Ende August 2000 der Habensaldo auf dem gemeinschaftlichen Konto At-

tas und Alshehhis auf unter 2.000 $ gesunken. Sie setzten sich deshalb mit Bi-

nalshibh in Verbindung mit der Bitte, zur Überbrückung des Engpasses Geld zu

überweisen. Da sich Binalshibh zu diesem Zeitpunkt im Jemen aufhielt, er aber

wusste, dass der Angeklagte eine Vollmacht für das Konto Alshehhis in Ham-

burg hatte, nahm er Kontakt zu ihm auf. Er bat ihn, zur Weiterleitung an Als-

hehhi

5.000 DM

von

dessen

Konto

auf

sein

- Binalshibhs - Konto bei der Citibank Hamburg zu überweisen. Dem kam der

Angeklagte am 6. September 2000 nach. Binalshibh leitete das Geld als Teil

einer größeren Überweisung allerdings erst am 27. September 2000 auf das

Konto Attas und Alshehhis in den USA weiter, auf dem bereits am 30. August

2000 19.985 $ und am 18. September 2000 69.985 $ aufgrund von Überwei-

sungen durch unbekannte Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten

gutgeschrieben worden waren.

14

Darüber hinaus verschleierte der Angeklagte den tatsächlichen Aufent-

haltsort Alshehhis, als Vertreter der Vereinigten Arabischen Emirate zusammen

mit dessen Bruder im Januar 2001 in Hamburg erschienen, um nach diesem zu

suchen. Auf die Frage nach seinem Verbleib gab er an, dass er ihn in Afghanis-

tan oder Tschetschenien vermute; hierdurch wollte er eine Gefährdung der von

der Vereinigung verfolgten Ziele verhindern. Über Binalshibh ließ er sodann

Alshehhi benachrichtigen, dass in Hamburg Nachforschungen über seinen

Verbleib angestellt worden waren. Hierauf meldete sich Alshehhi am 20. Januar

2001 telefonisch bei seiner Familie und beruhigte sie. Daraufhin wurde die Su-

che nach ihm eingestellt, in die bereits die Polizei in Hamburg eingeschaltet

worden war.

15

Nachdem die Vorbereitung der Anschläge weitgehend abgeschlossen

war und feststand, dass sie innerhalb weniger Wochen durchgeführt würden,

warnte Atta im Juli 2001 Bahaji mittels einer telefonischen Kurznachricht (SMS),

dass die Anschläge bevorstünden und Bahaji sich absetzen solle. Er solle auch

den Angeklagten sowie den Zeugen T. informieren. Bahaji verließ Anfang

September 2001 die Bundesrepublik. Auch Binalshibh und Essabar setzten sich

ab. Dagegen verblieb der Angeklagte - ebenso wie Mzoudi - in Hamburg. Er

konnte sich nicht zur Flucht entschließen, weil er seinen ein Jahr alten Sohn

und seine schwangere Ehefrau nicht verlassen wollte.

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Am Vormittag des 11. September 2001 setzten Atta, Alshehhi, Jarrah

und Hanjour als Piloten sowie 15 weitere Mittäter die Anschlagspläne in die Tat

um. Sie brachten auf Inlandsflügen in den USA vier Passagierflugzeuge in ihre

Gewalt. Atta und Alshehhi steuerten zwei der Maschinen in die beiden Türme

des World Trade Centers in New York. Dies führte aufgrund des Einsturzes der

Gebäude zum Tod von über 3.000 Menschen. Das dritte Flugzeug flog Hanjour

in die Südwestseite des Pentagon. Hierdurch fanden 125 Mitarbeiter des ameri-

kanischen Verteidigungsministeriums den Tod. Die vierte Maschine, die in das

Gebäude des amerikanischen Kongresses in Washington, das Kapitol, gestürzt

werden sollte, brachte Jarrah als Pilot zum Absturz, als einige Passagiere ver-

suchten, das Flugzeug wieder in ihre Gewalt zu bringen. Durch die Abstürze der

vier Flugzeuge wurden alle 246 Passagiere und Besatzungsmitglieder sowie die

Attentäter getötet. Mit den Anschlägen löste sich die bis dahin in Hamburg fort-

bestehende Vereinigung auf.

II. Revision des Angeklagten

Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Sein Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen greifen nicht durch. Die

maßgeblichen Gründe hierfür hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-

schrift vom 28. April 2006 im Einzelnen dargelegt. Hierauf nimmt der Senat im

Wesentlichen Bezug. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Ober-

landesgericht habe unter Verstoß gegen § 55 Abs. 1, § 244 Abs. 2 StPO von

der Sachvernehmung des Zeugen Mzoudi abgesehen.

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18

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20

Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem der

in einem Parallelverfahren wegen gleichgelagerter Tatvorwürfe angeklagte

Mzoudi rechtskräftig freigesprochen worden war, wurde er als Zeuge zur

Hauptverhandlung gegen den Angeklagten geladen. Dort berief er sich über die

ihm als Zeugenbeistand bestellte Rechtsanwältin auf ein umfassendes Aus-

kunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO, weil er durch die Beantwor-

tung jeglicher Frage zur Sache die Gefahr einer Wiederaufnahme des gegen

ihn geführten Strafverfahrens begründen würde. Danach äußerte er sich allein

zu der Körpergröße Attas, Alshehhis, Jarrahs sowie seiner selbst. Sodann wur-

de er im allseitigen Einverständnis vom Vorsitzenden entlassen.

21

Bei diesem Verfahrensablauf ist es dem Angeklagten versagt, mit der

Revision geltend zu machen, dem Zeugen sei in rechtsfehlerhafter Weise die

Befugnis zugebilligt worden, Fragen zur Sache umfassend unbeantwortet zu

lassen. Seine Rüge ist unzulässig.

22

Die Entscheidung, ob ein Zeuge durch die Beantwortung von Fragen sich

oder einen seiner in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen einer Verfol-

gungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO aussetzen würde und in welchem

Umfang eine derartige Verfolgungsgefahr ein Auskunftsverweigerungsrecht des

Zeugen nach dieser Vorschrift begründet, ist durch § 238 Abs. 2 StPO vorran-

gig dem Vorsitzenden anvertraut (s. a. § 241 Abs. 2 StPO). Er hat daher zu-

nächst im Rahmen der Verhandlungsleitung darüber zu befinden, ob ein Zeuge

die Beantwortung einiger, vieler oder gar aller sachbezogenen Fragen verwei-

gern darf. Hält ein Verfahrensbeteiligter die Entscheidung des Vorsitzenden für

rechtsfehlerhaft und damit für unzulässig, hat er gemäß § 238 Abs. 2 StPO die

Möglichkeit, hiergegen den gesamten Spruchkörper anzurufen (BGHSt 10, 104,

105; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 55 Rdn. 10; Dahs in Löwe/Rosenberg, 25.

Aufl. § 55 Rdn. 18; Senge in KK 5. Aufl. § 55 Rdn. 13; Neubeck in KMR - Stand

Juni 2006 - § 55 Rdn. 9). Hierzu ist er grundsätzlich auch verpflichtet, wenn er

die fehlerhafte Anwendung des § 55 Abs. 1 StPO später mit der Revision bean-

standen will. Dies ergibt sich aus Folgendem (zum Streit über das Bestehen

und die Herleitung einer derartigen Beanstandungsobliegenheit vgl. Gollwitzer

in Löwe/Rosenberg, aaO § 238 Rdn. 43 ff. m. zahlr. w. N.):

23

Zweck des § 238 Abs. 2 StPO ist es, die Gesamtverantwortung des

Spruchkörpers für die Rechtsförmigkeit der Verhandlung zu aktivieren, hier-

durch die Möglichkeit zu eröffnen, Fehler des Vorsitzenden im Rahmen der In-

stanz zu korrigieren und damit Revisionen zu vermeiden, durch die ein Fehler

des Vorsitzenden nur auf Kosten einer mehr oder weniger langen Verzögerung

des Verfahrensabschlusses ausgeräumt werden könnte (Giesler, Der Aus-

schluss der Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen im Strafverfahren

S. 283 ff.; Schöch in AK § 238 Rdn. 29; Julius in HK § 238 Rdn. 1; Schlüchter in

SK-StPO - Stand Juni 1992 - § 238 Rdn. 8; Paulus in KMR - Stand Oktober

1989 - § 238 Rdn. 33). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn es im unbeschränk-

ten Belieben des um die Möglichkeit des § 238 Abs. 2 StPO wissenden Verfah-

rensbeteiligten stünde, ob er eine für unzulässig erachtete verhandlungsleiten-

de Maßnahme des Vorsitzenden über den Rechtsbehelf nach § 238 Abs. 2

StPO zu beseitigen sucht oder statt dessen hierauf im Falle eines ihm nachteili-

gen Urteils in der Revision eine Verfahrensrüge stützen will. Er hat daher grund-

sätzlich auf Entscheidung des Gerichts anzutragen; unterlässt er dies, kann er

in der Revisionsinstanz mit einer entsprechenden Rüge, durch die er sich in

Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzen würde, nicht mehr gehört

werden.

24

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anordnung des Vorsitzenden eine

strafprozessuale Regelung zugrunde liegt, die ihm für die Feststellung ihrer tat-

bestandlichen Voraussetzungen einen Beurteilungsspielraum eröffnet oder ihm

auf der Rechtsfolgenseite Ermessen einräumt, und die Revisionsrüge auf eine

Überschreitung des Beurteilungsspielraums oder einen Ermessensfehlgebrauch

gestützt werden soll. Zu beidem findet eine ins Einzelne gehende Richtigkeits-

prüfung des Revisionsgerichts nicht statt. Dieses ist vielmehr auf die rechtliche

Kontrolle beschränkt, ob das Tatgericht die Grenzen des Beurteilungsspiel-

raums oder des Ermessens in einer Weise überschritten hat, dass sich dessen

Entscheidung als nicht mehr vertretbar und damit als rechtswidrig erweist. Ein-

deutige, die Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls präzise vorzeichnende

Maßstäbe bestehen insoweit nicht. Unterlässt der von der Anordnung Betroffe-

ne die Anrufung des Gerichts, so gibt er damit zu erkennen, dass er durch die

Maßnahme - mag sie ihn auch beschweren - jedenfalls die Grenzen des Beur-

teilungsspielraums oder des Ermessens des Vorsitzenden nicht als überschrit-

ten ansieht, daher die Anordnung nicht als rechtswidrig und damit unzulässig im

Sinne des § 238 Abs. 2 StPO betrachtet und demgemäß auch keinen revisiblen

Rechtsfehler bejaht. Beurteilt er dies dagegen anders und führt dennoch keine

Entscheidung des gesamten Spruchkörpers herbei, so muss dieser Verstoß

gegen die zentrale Zwecksetzung des § 238 Abs. 2 StPO zur Unzulässigkeit

einer auf diese Maßnahme später gestützten Revisionsrüge führen; diese ist

verwirkt.

25

Ob diese Grundsätze in gleicher Weise heranzuziehen sind, wenn die

sachleitende Anordnung des Vorsitzenden auf der Anwendung zwingenden

Verfahrensrechts beruht, oder ob in diesem Fall zur Wahrung der unumstößli-

chen, eindeutigen Grenzen zulässiger Verfahrensgestaltung die Maßnahme

auch dann zur vollen Überprüfung des Revisionsgerichts stehen muss, wenn

der betroffene Verfahrensbeteiligte sich im konkreten Fall nicht beschwert fühlt

oder seine vermeintliche Beschwer durch das Unterlassen des Rechtsbehelfs

nach § 238 Abs. 2 StPO jedenfalls nicht zum Ausdruck bringt, bedarf hier keiner

Erörterung; denn es gilt:

26

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Zeuge durch seine

Aussage eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO begründen

kann und daher die Auskunft verweigern darf, unterliegt als Maßnahme der

Sachleitung weitgehend der wertenden Beurteilung des Vorsitzenden nach

Maßgabe der Umstände des Einzelfalles. Billigt dieser dem Zeugen ein Aus-

kunftsverweigerungsrecht in einem Ausmaß zu, durch das ein Beteiligter die

Grenzen rechtlich zulässiger Beurteilung dieser Umstände überschritten sieht,

kann er darauf seine Revision nur stützen, wenn er bereits in der tatrichterlichen

Hauptverhandlung durch Anrufung des Gerichts vergeblich versucht hat, die

Aufhebung der Anordnung zu erreichen. Dies gilt jedenfalls für den verteidigten

Angeklagten, da der Verteidiger um den Rechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO

weiß. Eine unzulässige Einschränkung der Rüge, das Gericht habe durch das

teilweise oder völlige Unterlassen der Sachvernehmung des Zeugen seine Auf-

klärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt, liegt hierin nicht; denn da durch

die Anordnung des Vorsitzenden die Beschränkung der gerichtlichen Sachauf-

klärung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wird, kann der Ver-

stoß gegen die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit über § 238 Abs. 2 StPO

bereits dort beanstandet werden. Wird dies unterlassen, muss daher nicht zu-

sätzlich und unabhängig davon die Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren er-

öffnet sein.

27

Nach alledem kann der Angeklagte den behaupteten Verstoß gegen § 55

Abs. 1 StPO nicht mehr zulässig rügen. Weder er noch seine Verteidiger haben

auf einer weiteren Befragung des Zeugen Mzoudi bestanden und das Gericht

angerufen, als der Vorsitzende durch die Beendigung der Vernehmung dieses

Zeugen zu erkennen gab, dass er diesen nicht zur Beantwortung weiterer Fra-

gen für verpflichtet erachtete. Vielmehr haben sie einvernehmlich der Entlas-

sung des Zeugen zugestimmt.

2. Auch die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts hält rechtlicher Über-

prüfung stand.

28

29

30

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht

prüft dessen Überzeugungsbildung nur darauf, ob sie auf rechtsfehlerhaften

Erwägungen beruht. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Würdigung des Tat-

gerichts mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unbezweifelba-

rem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widersprüche oder sonstige Verstöße

gegen die Gesetze der Logik enthält oder Lücken aufweist, sich insbesondere

nicht mit naheliegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, obwohl sich

dies nach dem Beweisergebnis aufdrängt. Dagegen ist es für die revisionsrecht-

liche Prüfung ohne Belang, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse zwin-

gend oder auch nur naheliegend sind und eine abweichende Würdigung der

Beweise aus der Sicht des Revisionsgerichts ebenso gut möglich oder

überzeugender gewesen wäre.

31

Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Oberlandesge-

richts rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt sie nicht deswegen

eine Lücke im dargestellten Sinne erkennen, weil das Oberlandesgericht die

Angaben, die Binalshibh und Ould Slahi nach dem Inhalt der von den USA

überlassenen "Zusammenfassungen" ihrer Aussagen in US-Gewahrsam ge-

macht haben, je für sich als unglaubhaft bewertet, sich jedoch nicht näher damit

auseinandergesetzt hat, dass diese Angaben Übereinstimmungen zu Gesprä-

chen zwischen den beiden Genannten enthalten, die Ende Oktober/Anfang No-

vember 1999 in Deutschland stattgefunden haben sollen. Zwar könnten diese

Angaben für sich genommen einen Hinweis darauf liefern, dass Mitglieder der

Gruppe um Atta noch zu diesem Zeitpunkt lediglich deswegen nach Afghanis-

tan reisen wollten, um sich von dort zu einem Kampfeinsatz nach Tschetsche-

nien zu begeben. Hiermit musste sich das Oberlandesgericht aber im Hinblick

auf die zahlreichen Indiztatsachen, die deutlich auf die Umorientierung der

Gruppe auf Anschläge gegen "Juden und Amerikaner" hinwiesen, nicht not-

wendig ausdrücklich befassen. Das gilt um so mehr, als es den Beweiswert der

Angaben Binalshibhs und Ould Slahis - rechtsfehlerfrei - als zweifelhaft einge-

stuft hat. Dem steht nicht entgegen, dass wegen der Unmöglichkeit, diese bei-

den Zeugen persönlich zu vernehmen oder auch nur Verhörspersonen zu be-

fragen oder zumindest vollständige Vernehmungsprotokolle zu erhalten, die von

den USA überlassenen "Zusammenfassungen" einer besonders vorsichtigen

Würdigung zu unterziehen waren. Den insoweit zu stellenden Anforderungen

(BGHSt 49, 112) ist die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts, das sich der

Verkürzung der Beweisgrundlage bewusst war, gerecht geworden.

32

33

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Darlegungen in der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts verwiesen.

b) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Mitgliedschaft in

einer terroristischen Vereinigung. Das schriftsätzliche Vorbringen der Revision

gibt lediglich zu folgendem Bemerken Anlass:

34

Es kann dahinstehen, ob eine derartige Vereinigung auch dann vorliegt,

wenn eine Gruppierung von vornherein nur auf die Begehung einer einzigen

Terrortat ausgerichtet ist und sich mit deren Verübung - bei einem Selbstmord-

anschlag gegebenenfalls auch durch den Tod der Mitglieder der Gruppierung -

auflösen soll (so Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27.

Aufl. § 129 Rdn. 7 a; Miebach/Schäfer in MünchKomm StGB § 129 Rdn. 31).

Denn ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Die Vereinigung um Atta war

weder im Zeitpunkt ihrer Entstehung (spätestens Anfang November 1999) noch

nach der Rekrutierung mehrerer Gruppenmitglieder für die Flugzeuganschläge

allein auf die Begehung eines einzigen - ggf. in koordinierten Einzelanschlägen

zu verwirklichenden - Terrorakts mit Selbsttötung der wesentlichen Vereini-

gungsmitglieder ausgerichtet. Vielmehr wurden auch nach der Rekrutierung die

Vereinigungsstrukturen noch zu dem Zweck aufrecht erhalten, im Falle eines

Scheiterns der Selbstmordanschläge in den USA den Gruppenmitgliedern eine

Rückkehr nach Hamburg zu ermöglichen, damit von dort aus andere An-

schlagspläne vorbereitet werden könnten.

35

36

III. Revision des Generalbundesanwalts

Die Revision des Generalbundesanwalts hat mit der Sachrüge überwie-

gend Erfolg. Zutreffend macht er geltend, dass das Oberlandesgericht auf der

Grundlage der getroffenen Feststellungen die Strafbarkeit des Angeklagten we-

gen Beihilfe zum vielfachen Mord rechtsfehlerhaft verneint hat. Entgegen der

Ansicht des Oberlandesgerichts belegen die Urteilsgründe, dass der Angeklagte

auch der Beihilfe zum 246-fachen Mord schuldig ist. Dies führt zu der entspre-

chenden Abänderung des Schuldspruchs durch den Senat. Danach bedarf es

keines Eingehens auf die vom Generalbundesanwalt erhobene verfahrensrecht-

liche Beanstandung, das Oberlandesgericht habe § 154 a Abs. 3 Satz 1, § 244

Abs. 2, § 264 StPO verletzt, weil es den Tatvorwurf der Beihilfe zum Angriff auf

den Luftverkehr nicht wieder in das Verfahren einbezogen habe; denn diese

Rüge hätte allein dann Bedeutung, wenn eine Verurteilung des Angeklagten

wegen Beihilfe zum Mord nicht möglich wäre.

37

1. Das Oberlandesgericht geht zwar davon aus, der Angeklagte habe

durch seine "Tatbeiträge" die Taten Attas, Alshehhis und Jarrahs objektiv ge-

fördert. Jedoch seien seine lange vor dem 11. September 2001 vorgenomme-

nen Handlungen nicht geeignet gewesen, das Risiko zu vergrößern, dass die

Taten tatsächlich begangen wurden. Zweifelhaft sei geblieben, welches Wissen

und welche Vorstellungen der Angeklagte von den geplanten Taten hatte. Ihm

sei zwar bewusst gewesen, dass die zu Piloten ausgebildeten Vereinigungsmit-

glieder Flugzeuge zum Absturz bringen und dadurch Menschen töten sollten.

Jedoch habe er weder die genaue Art der Attentate, die Anzahl der Einzelan-

schläge, ihren jeweiligen Ort und Zeitpunkt noch die "enormen Dimensionen, in

denen die Anschläge geplant waren und durchgeführt wurden", insbesondere

den Umfang der Vernichtung von Menschenleben gekannt; all dies habe er

auch nicht erkennen können. Nach seinem festgestellten Wissen seien auch

andere Begehungsarten möglich gewesen; es könne nicht ausgeschlossen

38

39

werden, dass der Angeklagte trotz seiner radikal-islamistischen Einstellung und

seines Hasses auf die USA und das Judentum derartige Anschläge nicht gut-

geheißen und nicht unterstützt hätte. Der notwendige Beihilfevorsatz sei daher

nicht gegeben.

2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Die objektiven Voraussetzungen einer Strafbarkeit des Angeklagten

wegen Beihilfe zu den Taten Attas, Alshehhis, Jarrahs und Hanjours liegen vor.

Insofern hat das Oberlandesgericht eingangs seiner rechtlichen Würdigung zu-

treffend ausgeführt, dass die "Tatbeiträge" des Angeklagten diese Taten objek-

tiv gefördert haben. Indem es - im Rahmen seiner Ausführungen zu den subjek-

tiven Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Beihilfe - die Auffassung vertritt,

diese Beiträge hätten jedoch nicht das Risiko vergrößert, dass die Anschläge

vom 11. September 2001 tatsächlich begangen wurden, und damit möglicher-

weise die Annahme einer tatbestandsmäßigen objektiven Hilfeleistung in Frage

stellen will, wird seine Bewertung widersprüchlich, da sie zwei nicht miteinander

vereinbare Aussagen enthält. Ihr liegt ein rechtsfehlerhaftes Verständnis der

objektiven Voraussetzungen einer Beihilfetat zugrunde.

40

Nach § 27 Abs. 1 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer (vorsätzlich)

einem anderen zu dessen (vorsätzlich begangener) rechtswidriger Tat Hilfe leis-

tet. Nach ständiger Rechtsprechung (etwa BGHSt 46, 107, 109; BGH NJW

2001, 2409, 2410; NStZ 2004, 499, 500; vgl. die weiteren Nachweise bei Cra-

mer/Heine in Schönke/Schröder, aaO § 27 Rdn. 8; Roxin in LK 11. Aufl. § 27

Rdn. 1 Fn. 1) ist als Hilfeleistung in diesem Sinne grundsätzlich jede Handlung

anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objek-

tiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem

konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Die-

se Voraussetzungen treffen auf die Tatbeiträge des Angeklagten zu:

41

Der Angeklagte hat die Durchführung der Anschläge des 11. September

2001 objektiv erleichtert und gefördert, indem er nach der Rückkehr Alshehhis

aus Afghanistan dessen Kontakte zu außenstehenden Dritten zu begrenzen

half, indem er während des Aufenthalts Attas, Alshehhis und Jarrahs in den

USA den Anschein wahrte, diese befänden sich weiterhin als Studenten in

Hamburg, indem er den wahren Aufenthalt Alshehhis verschleierte und diesen

warnen ließ, als dessen Bruder gemeinsam mit Vertretern der Vereinigten Ara-

bischen Emirate Nachforschungen nach dessen Verbleib anstellte, und indem

er Binalshibh vom Konto Alshehhis 5.000 DM überwies, damit dieser das Geld

an Atta und Alshehhi in die USA weitertransferiere. Die Verschleierung der Tat-

vorbereitungen und das Mitwirken am Bereitstellen von finanziellen Mitteln für

die Durchführung dieser Vorbereitungen haben den zur Tatvollendung führen-

den konkreten Geschehensablauf bis in die Ausführungsphase mitgeprägt.

Dass die Anschläge möglicherweise ohne die Mitwirkung des Angeklagten

ebenfalls durchgeführt worden wären, weil die Tatvorbereitungen eventuell auch

ohne dessen Verdeckungsbemühungen nicht aufgefallen wären, ändert hieran

nichts. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die Bereitstellung der 5.000 DM

letztlich als überflüssig erwies, weil noch vor Eintreffen dieses Betrages in den

USA das dortige Konto Attas und Alshehhis bereits aus anderen Quellen wie-

deraufgefüllt worden war; denn die 5.000 DM standen trotzdem zur Finanzie-

rung der Tatvorbereitung zur Verfügung und behielten damit ihre Bedeutung als

Einzelelement des zur Tatvollendung hinführenden Gesamtgeschehens mit tat-

fördernder und -erleichternder Wirkung bis in die Ausführungsphase hinein.

Durch

seine

Verschleierung

des

wahren

Aufenthalts

Attas,

Alshehhis und Jarrahs unterstützte der Angeklagte objektiv auch die Haupttat

Hanjours, da auch deren Durchführung durch die Entdeckung der Tatvorberei-

tung der drei anderen "Piloten" gefährdet worden wäre.

42

Soweit die Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Senat die An-

sicht vertreten hat, die vom Angeklagten geleisteten Tatbeiträge könnten des-

halb nicht als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB bewertet werden,

weil sie isoliert betrachtet und gemessen an dem durch die Anschläge verwirk-

lichten Unrecht von völlig untergeordnetem Gewicht gewesen seien, verkennt

sie die Voraussetzungen der Beihilfestrafbarkeit. Zum einen kommt es auf das

Gewicht des tatfördernden Beitrags für dessen Einstufung als Hilfeleistung

grundsätzlich nicht an; dieses ist allein für die Strafzumessung relevant. Zum

anderen erscheint die Bewertung der Tatbeiträge des Angeklagten durch die

Verteidigung verfehlt. Sie stellt im Übrigen nicht in Rechnung, dass sich der An-

geklagte aufgrund der getroffenen Abreden innerhalb der Gruppierung die Hilfe-

leistungen der anderen Gruppenmitglieder für die Attentäter im Rahmen der

gleichsam mittäterschaftlich geleisteten Beihilfe zurechnen lassen muss.

43

Falls das Oberlandesgericht dennoch die objektiven Voraussetzungen

der Beihilfe mit der Erwägung in Zweifel ziehen wollte, die Tatbeiträge des An-

geklagten hätten das Risiko der Durchführung der Anschläge nicht erhöht, hätte

es übersehen, dass mit dem Begriff der Risikoerhöhung keine inhaltlichen Krite-

rien verbunden sind, die hier zu einer abweichenden Beurteilung des Sachver-

halts führen:

44

Zwar trifft es zu, dass das überwiegende Schrifttum das Verständnis der

Rechtsprechung kritisiert, wonach für ein Hilfeleisten nach § 27 Abs. 1 StGB

jede Tatförderung oder -erleichterung selbst bei fehlender Kausalität für den

Taterfolg genüge, und dem andere Rechtsmodelle für die Bestimmung der Vor-

aussetzungen der objektiven Beihilfeleistung entgegenstellen will. So wird teil-

weise gefordert, der Tatbeitrag des Gehilfen müsse für die Tatbestandsverwirk-

lichung durch den Haupttäter "kausal" geworden sein; andere setzen voraus,

dass durch den Tatbeitrag das Risiko für den Erfolg der Haupttat gesteigert wird

(s. die Übersicht bei Cramer/Heine, aaO Rdn. 7, 9 f.).

45

Eine nähere Betrachtung dieser auf den ersten Blick divergierenden An-

sichten zeigt indessen, dass es sich hier weitgehend um einen Streit über dog-

matische Begrifflichkeiten handelt, der allenfalls bei außergewöhnlichen

- hier nicht gegebenen - Sachverhaltsgestaltungen zu abweichenden Ergebnis-

sen führt. Soweit im Schrifttum etwa eine Kausalbeziehung zwischen dem Tat-

beitrag des Gehilfen und der Tatbestandsverwirklichung durch den Haupttäter

gefordert wird, wird dies nahezu einhellig nicht dahin verstanden, dass das Tun

des Teilnehmers adäquat oder äquivalent kausal für den isolierten konkreten

Taterfolg als solchen geworden sein muss. Vielmehr soll es genügen, wenn der

Beitrag des Gehilfen das konkrete Tatbild, also das zum Taterfolg hinführende

Geschehen, zumindest bis in das Versuchsstadium hinein mitprägt; danach

scheidet die notwendige "Kausalität" weder deswegen aus, weil das vom Gehil-

fen zur Tatverwirklichung beigetragene Handlungselement hypothetisch auch

anderweitig hätte erbracht werden können, noch weil es sich nachträglich als

überflüssig herausstellt (vgl. Cramer/Heine, aaO Rdn. 10 m. w. N.). Dies stimmt

der Sache nach aber mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis

überein, dass der Beitrag des Gehilfen das Herbeiführen des Taterfolges durch

den Haupttäter (die Tathandlung, Tatbestandsverwirklichung) objektiv gefördert

oder erleichtert haben muss (s. Roxin in FS Miyazawa S. 501, 502 f.; Trönd-

le/Fischer, StGB 53. Aufl. § 27 Rdn. 2: Förderung der Haupttat ohne "Ursäch-

lichkeit" kaum denkbar). Nichts anderes gilt für die Rechtsfigur der (kausalen)

Risikoerhöhung. Dass derjenige, der das auf die Tatbestandsverwirklichung

gerichtete Tun des Haupttäters objektiv fördert oder erleichtert, in aller Regel

das Risiko der Tatvollendung erhöht, liegt auf der Hand (vgl. BGHSt 42, 135,

138: Fördern des strafbaren Verhaltens des Haupttäters und dadurch Vergröße-

rung des Risikos, dass die Haupttat begangen wird).

46

Nach alledem ist es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts

auch nicht erheblich, dass der Angeklagte seine Unterstützungshandlungen

schon längere Zeit vor der Begehung der Haupttaten in deren Vorbereitungs-

phase vorgenommen hatte (vgl. BGHSt 2, 344, 345 f.; 42, 332, 335; 46, 107,

115; BGH NJW 1985, 1035, 1036).

47

b) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte auch den erforderli-

chen Gehilfenvorsatz. Das Oberlandesgericht ist allerdings der Ansicht, der

Gehilfe müsse zwar keine bestimmten Vorstellungen von den Einzelheiten der

Haupttat haben, jedoch deren wesentliche Merkmale, ihre Unrechts- und An-

griffsrichtung, den zu verwirklichenden Tatbestand sowie die wesentlichen Di-

mensionen des Unrechts kennen. Hieran fehle es, weil der Angeklagte das bis

dahin unvorstellbare Ausmaß der Anschläge und der Vernichtung von Men-

schenleben nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen können. Diese

Würdigung ist rechtsfehlerhaft.

48

Wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, wusste der Angeklagte, dass

die vier zu Piloten ausgebildeten Mitglieder der Vereinigung aus - von ihm ge-

teilten - Hass gegen "die Amerikaner und Juden" in den USA Flugzeuge unbe-

kannter Art und Größe in ihre Gewalt und zum Absturz bringen würden. Ihm war

auch bekannt, dass gegebenenfalls ein Ersatzmann für ein Gruppenmitglied

einspringen sollte. Sein Gehilfenvorsatz richtete sich damit direkt auf die Tötung

von Menschen, wobei er die Anzahl von Opfern zumindest billigend in Kauf

nahm, die nach den ihm bekannten Umständen der geplanten Anschläge in Be-

tracht kam; im Hinblick auf die vier zu Piloten ausgebildeten Attentäter waren

dies die möglichen Insassen von vier Verkehrsflugzeugen jeder denkbaren

Größe. Damit ist der erforderliche Vorsatz des Angeklagten gegeben, zu der

Tötung der später den Abstürzen tatsächlich zum Opfer gefallenen Passagiere

und Besatzungsmitglieder Hilfe zu leisten.

49

Mehr setzt das Gesetz für die subjektive Tatseite der Beihilfe entgegen

der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht voraus. Insbesondere bedarf es kei-

ner Kenntnis der "Unrechtsdimension" der tatsächlich ausgeführten Anschläge.

Denn das Maß des tatsächlich verwirklichten Unrechts im Sinne der Intensität

der Rechtsgutsbeeinträchtigung oder der Zahl der durch den Tatbeitrag über

die Vorstellung des Gehilfen hinaus geförderten weiteren Rechtsgutsverletzun-

gen ist kein Umstand der Tat, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört und da-

her (s. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB) - zur Begründung des Schuldspruchs wegen

Beihilfe - vom Gehilfenvorsatz umfasst sein muss. Wer weiß oder zumindest für

möglich hält und billigt, durch sein Tun ein Verhalten des Haupttäters zu för-

dern, das den Tatbestand einer Strafnorm erfüllt, ist somit auch dann der Beihil-

fe zu dieser Straftat schuldig, wenn der Haupttäter - durch den Gehilfenbeitrag

gefördert - eine größere Zahl von rechtswidrigen Taten begeht oder den tatbe-

standsmäßigen Erfolg in schuldspruchrelevanter Weise in zahlreicheren Fällen

verwirklicht, als es sich der Gehilfe vorgestellt hatte. Eine solche Divergenz

führt lediglich dazu, dass der Schuldspruch auf die vom Vorsatz des Gehilfen

erfassten Taten oder schuldspruchrelevanten Tatfolgen zu beschränken ist. Die

darüber hinaus gehenden Taten oder Tatfolgen können jedoch bei der Strafzu-

messung Relevanz gewinnen. Denn hier stellt sich die Frage, ob über die vom

Gehilfen vorgestellten und gewollten Folgen seines Tatbeitrags hinaus auch

diejenigen zu berücksichtigen sind, die er nicht bedacht hat; waren sie für ihn

zumindest vorhersehbar, können sie ihm als verschuldete Tatauswirkungen

gemäß § 46 Abs. 2 StGB strafschärfend angelastet werden.

50

Soweit der Bundesgerichtshof - auch der Senat - in mehreren Entschei-

dungen beiläufig und für das jeweilige Ergebnis nicht tragend die "Unrechtsdi-

mension" der Tat angesprochen hat (BGHSt 42, 135, 139; BGH NStZ 1990,

501; NJW 1997, 265, 266; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 9), lässt sich hier-

aus Abweichendes nicht herleiten. Im Übrigen waren dort Sachverhalte betrof-

fen, die mit der hier zu beurteilenden Fallgestaltung nicht vergleichbar sind.

Diese erhält ihr Gepräge dadurch, dass die "Dimension des Unrechts" durch die

Zahl getöteter Menschen gekennzeichnet wird. Ist jedoch das höchstpersönli-

che Rechtsgut des menschlichen Lebens betroffen, so verbietet sich jede Be-

trachtung, die geeignet wäre, dessen Schutz dadurch zu relativieren, dass das

einzelne Menschenleben als unbedeutender Einzelposten gegenüber einem

allein maßgeblichen "Gesamtunrechtsgehalt", einer "Gesamtunrechtsdimensi-

on" nicht mehr ins Gewicht fiele. Dies wäre aber der Fall, wenn ein Gehilfe, der

durch seine Tatbeiträge bewusst die Tötung einer Vielzahl von Menschen (die

Passagiere sowie die Besatzung zum Absturz gebrachter Flugzeuge) gefördert

hat und fördern wollte, nur deshalb nicht wegen Beihilfe zum vielfachen Tot-

schlag oder Mord bestraft werden könnte, weil die von ihm unterstützten Haupt-

täter ihre Taten in eine Dimension getrieben haben, die von den Vorstellungen

des Gehilfen nicht mehr erfasst war. Selbst wenn der Gehilfe seine Tatbeiträge

etwa nicht erbracht hätte, wenn er sich des gesamten Umfangs der geplanten

Haupttaten bewusst gewesen wäre, ihm dieser also letztlich unerwünscht war,

stünde das seiner Verurteilung nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1990, 501;

BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 8).

51

3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zu der aus der Urteilsformel ersicht-

lichen Änderung des Schuldspruchs (vgl. dazu Meyer-Goßner, aaO § 354

Rdn. 12 ff. m. w. N.). Die Feststellungen des Oberlandesgerichts belegen, dass

sich der Angeklagte neben der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereini-

gung der Beihilfe zum 246-fachen Mord schuldig gemacht hat. Insbesondere

lassen sie nicht die Möglichkeit offen, der Angeklagte könne lediglich mit sol-

chen Haupttaten der vier "Piloten" gerechnet und diese bewusst gefördert ha-

ben, bei denen es nicht zur Tötung von Menschen gekommen wäre. Das Ober-

landesgericht hat an mehreren Stellen des Urteils ausdrücklich festgestellt,

dass der Angeklagte Kenntnis von der Planung von Anschlägen mittels Flug-

zeugen in der Form von Selbstmordattentaten hatte und dass, unabhängig da-

von, auf welche Art und Weise Flugzeuge eingesetzt werden sollten, mit der

Tötung von Menschen zu rechnen war; denn es sollten Flugzeuge unbekannter

Art und Größe zum Absturz gebracht werden mit den entsprechenden Opfern

an Menschenleben (UA S. 95, 103, 293, 337). Soweit das Oberlandesgericht an

einer Stelle von Flugzeugentführungen spricht (UA S. 293), will es damit er-

kennbar nicht zum Ausdruck bringen, der Angeklagte habe nur die Gefährdung

von Menschenleben vorausgesehen und gebilligt. Dies folgt eindeutig aus dem

unmittelbar vorausgehenden Satz, an den die entsprechenden Ausführungen

anknüpfen. Dort wird ausdrücklich dargelegt, dass und warum der Angeklagte

mit der Tötung von Menschen rechnete und diese billigte. Dies wird durch die

übrigen zitierten Urteilsstellen bestätigt, die - einzeln und in der Gesamtschau -

keinen Zweifel daran lassen, dass der Angeklagte nach Überzeugung des

Oberlandesgerichts wusste, dass die zu entführenden Flugzeuge zum Absturz

gebracht werden sollten.

52

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nicht nur Beihilfe zum viel-

fachen Totschlag, sondern zum vielfachen Mord geleistet. Die Beweggründe,

die die Haupttäter zur Durchführung der Anschläge und den Angeklagten zu

seinen Unterstützungsleistungen motivierten, sind als niedrig im Sinne des

§ 211 Abs. 2 StGB einzustufen. Darüber hinaus handelten die Haupttäter heim-

tückisch, denn in dem Zeitpunkt, als sie die Flugzeuge in ihre Gewalt brachten

und damit die ersten gegen das Leben der Passagiere und Besatzungsmitglie-

der gerichteten Angriffshandlungen vornahmen, waren diese arg- und wehrlos;

sie hatten auch danach keine realistische Möglichkeit mehr, sich gegen die At-

tentäter erfolgreich zu verteidigen und ihr Leben zu retten. All diese Umstände

waren dem Angeklagten bewusst.

53

4. Die Revision des Generalbundesanwalts bleibt allerdings ohne Erfolg,

soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord, zum

versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung auch an den Personen

erstrebt, die sich zum Zeitpunkt der Anschläge im World Trade Center und im

Pentagon aufhielten. Das Oberlandesgericht hat sich nicht davon zu überzeu-

gen vermocht, dass der Angeklagte Kenntnis davon hatte oder auch nur für

möglich hielt, dass sich die Anschläge auch gegen diese Opfer richten sollten.

Der Senat schließt nach dem bisherigen Verfahrensgang und dem Beweiser-

gebnis aus, dass in einer nochmaligen Hauptverhandlung ein weitergehender

Vorsatz des Angeklagten nachgewiesen werden könnte.

54

Demgemäß muss die Strafe auf der Grundlage des geänderten Schuld-

55

56

spruchs und der insgesamt aufrechterhaltenen Feststellungen neu festgesetzt

werden. Hierfür darf der zu dieser Entscheidung nunmehr berufene Strafsenat

des Oberlandesgerichts ergänzende neue Feststellungen nur treffen, soweit sie

zu denjenigen des angefochtenen Urteils nicht in Widerspruch stehen. Ob des-

sen Bewertung zutrifft, der Angeklagte habe nicht einmal erkennen können,

dass durch die Anschläge auch die weiteren Opfer im World Trade Center und

im Pentagon zu Tode kommen würden, wird es dagegen in eigener Beurteilung

zu entscheiden haben.

IV. Revisionen der Nebenkläger D. , C. , P. , L. ,

H. und Pu.

1. Die Revisionen der Nebenkläger D. , C. , L. und

H. sind unzulässig. Diese Nebenkläger sind bei den Anschlägen vom

11. September 2001 verletzt worden. Ihre Berechtigung, sich dem Verfahren als

Nebenkläger anzuschließen, ergibt sich somit daraus, dass dem Angeklagten

angelastet wurde, Beihilfe zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körper-

verletzung zu ihrem Nachteil begangen zu haben (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a,

Nr. 2 StPO). Dennoch rügen sie mit ihren Revisionen - gestützt auf die nicht

weiter ausgeführte allgemeine Sachrüge - ausschließlich, dass der Angeklagte

nicht wegen "Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen" verurteilt worden ist. Insoweit

fehlt ihnen jedoch die Anschlussbefugnis als Nebenkläger (vgl. § 395 Abs. 2 Nr.

1 StPO), so dass sie gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht befugt sind, ihre Revisio-

nen mit dem Ziel einer derartigen Verurteilung zu führen. Dass es sich bei der

dem Angeklagten vorgeworfenen Tat um eine einheitliche Beihilfe zum vielfa-

chen Mord und zum mehrfachen versuchten Mord nebst gefährlicher Körperver-

letzung handelt, ändert hieran nichts.

57

2. Die Revisionen der Nebenkläger P. und Pu. (Witwer bzw.

Sohn einer bei den Anschlägen getöteten Flugzeuginsassin) sind dagegen zu-

lässig. Sie haben aus den Gründen, die zur Revision des Generalbundesan-

walts näher dargelegt worden sind, auch in der Sache Erfolg.

V. Zur Kostenentscheidung

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten sowie

den Nebenklägern D. , C. , L. und H. durch die gegenseiti-

gen Revisionen entstanden sind, findet nicht statt, da die Rechtsmittel beider

Seiten ohne Erfolg geblieben sind (Meyer-Goßner, aaO § 473 Rdn. 10 m. w.

58

59

N.).

Tolksdorf

Miebach

Pfister

Becker

Hubert