Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.11.2006 – IX ZA 26/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 26/06

BESCHLUSS

vom

16. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 16. November 2006

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einle-

gung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Juni

2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1

ZPO).

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht an-

fechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; Hk-

ZPO/Kayser, § 574 Rn. 15). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nicht-

zulassungsbeschwerde nicht (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., § 574 Rn. 9). Dies ist

in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des Bundesgerichtshofs und

damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger be-

deutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, 116). Auch von

Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidun-

gen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (Zöller/Gummer, ZPO

25. Aufl., § 574 Rn. 16).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Göttingen, Entscheidung vom 01.09.2005 - 4 O 121/00 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.06.2006 - 7 W 22/06 -