BGH Beschluss vom 16.11.2006 – IX ZA 26/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 26/06
BESCHLUSS
vom
16. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 16. November 2006
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einle-
gung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Juni
2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1
ZPO).
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht an-
fechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; Hk-
ZPO/Kayser, § 574 Rn. 15). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nicht-
zulassungsbeschwerde nicht (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., § 574 Rn. 9). Dies ist
in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des Bundesgerichtshofs und
damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger be-
deutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, 116). Auch von
Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidun-
gen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (Zöller/Gummer, ZPO
25. Aufl., § 574 Rn. 16).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 01.09.2005 - 4 O 121/00 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.06.2006 - 7 W 22/06 -