BGH Beschluss vom 16.11.2006 – IX ZA 32/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 16. November 2006
beschlossen:
Das Gesuch des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Juni 2006 Pro-
zesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil
das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1
ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,-- € nicht übersteigt (§ 26
Nr. 8 EGZPO). Der Wert der mit dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag er-
strebten Abänderung des angefochtenen Urteils beträgt hier gemäß § 45 Abs. 1
Satz 3 GKG lediglich 19.144,73 €.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 17.02.2006 - 3 O 396/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.06.2006 - 5 U 22/06 -