Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.11.2006 – IX ZA 32/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 16. November 2006

beschlossen:

Das Gesuch des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde

gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Juni 2006 Pro-

zesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil

das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1

ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der

Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,-- € nicht übersteigt (§ 26

Nr. 8 EGZPO). Der Wert der mit dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag er-

strebten Abänderung des angefochtenen Urteils beträgt hier gemäß § 45 Abs. 1

Satz 3 GKG lediglich 19.144,73 €.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Halle, Entscheidung vom 17.02.2006 - 3 O 396/04 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.06.2006 - 5 U 22/06 -