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BGH Beschluss vom 16.11.2006 – IX ZA 4/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 4/06

BESCHLUSS

vom

16. November 2006

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 16. November 2006

beschlossen:

Das Gesuch der Schuldnerin, ihr zur Durchführung der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landge-

richts Karlsruhe vom 5. Januar 2006 Prozesskostenhilfe zu ge-

währen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

Auch wenn das beabsichtigte Rechtsmittel im Hinblick auf die Einheitlich-

keitssicherung (§ 574 Abs. 2 ZPO) erfolgversprechend erscheint, kann der An-

tragstellerin keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Gemäß § 115 Abs. 4 ZPO darf Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden,

wenn die Kosten der vorgesehenen Prozessführung vier Monatsraten voraus-

sichtlich nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Die zu erwartenden Kosten belaufen sich auf insgesamt 407,40 € (Verfahrens-

gebühr [VV RVG Nr. 3502, Wert aus 4.000 €: 245 €], Auslagenpauschale [VV

RVG Nr. 7002: 20 €], Umsatzsteuer [VV RVG Nr. 7008: 42,40 €], Gerichtskos-

ten [100 €]). Das einzusetzende Einkommen der Antragstellerin beläuft sich,

wie nachfolgend im Einzelnen darzulegen ist, auf 468,81 €, so dass 2,3 Raten

zu jeweils 175 € anfallen.

3

Hinsichtlich des monatlichen Einkommens ist von einem Bruttoeinkom-

men von 3.360,80 € (Monatsverdienst aus nicht selbständiger Arbeit 3.206,80 €

sowie Kindergeld 154 €) auszugehen. Die nach § 82 Abs. 2 SGB II maßgebli-

chen Abzüge betragen 588,08 € (Einkommens-/Lohnsteuer) sowie 718,02 €

(Sozialversicherungsbeiträge und Solidaritätszuschlag). An Freibeträgen gemäß

§ 115 Abs. 1 ZPO sind 380 € (Partei), 266 € (unterhaltsberechtigter Sohn

B. ) und 173 € (Erwerbstätige) zu berücksichtigen. Hinzu kommen für Miete

und Nebenkosten weitere 469,96 €. Schließlich sind als sonstige Zahlungsver-

pflichtungen für vermögenswirksame Leistung 39,88 € und der an den Insol-

venzverwalter abgeführte Betrag von 257,05 € abzusetzen. Als einzusetzendes

Einkommen verbleiben damit 468,81 €.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.08.2003 - 2 IK 468/00 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.01.2006 - 11 T 374/04 -