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BGH Beschluss vom 16.11.2006 – IX ZA 4/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. November 2006
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 16. November 2006
beschlossen:
Das Gesuch der Schuldnerin, ihr zur Durchführung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landge-
richts Karlsruhe vom 5. Januar 2006 Prozesskostenhilfe zu ge-
währen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Auch wenn das beabsichtigte Rechtsmittel im Hinblick auf die Einheitlich-
keitssicherung (§ 574 Abs. 2 ZPO) erfolgversprechend erscheint, kann der An-
tragstellerin keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Gemäß § 115 Abs. 4 ZPO darf Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden,
wenn die Kosten der vorgesehenen Prozessführung vier Monatsraten voraus-
sichtlich nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Die zu erwartenden Kosten belaufen sich auf insgesamt 407,40 € (Verfahrens-
gebühr [VV RVG Nr. 3502, Wert aus 4.000 €: 245 €], Auslagenpauschale [VV
RVG Nr. 7002: 20 €], Umsatzsteuer [VV RVG Nr. 7008: 42,40 €], Gerichtskos-
ten [100 €]). Das einzusetzende Einkommen der Antragstellerin beläuft sich,
wie nachfolgend im Einzelnen darzulegen ist, auf 468,81 €, so dass 2,3 Raten
zu jeweils 175 € anfallen.
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Hinsichtlich des monatlichen Einkommens ist von einem Bruttoeinkom-
men von 3.360,80 € (Monatsverdienst aus nicht selbständiger Arbeit 3.206,80 €
sowie Kindergeld 154 €) auszugehen. Die nach § 82 Abs. 2 SGB II maßgebli-
chen Abzüge betragen 588,08 € (Einkommens-/Lohnsteuer) sowie 718,02 €
(Sozialversicherungsbeiträge und Solidaritätszuschlag). An Freibeträgen gemäß
§ 115 Abs. 1 ZPO sind 380 € (Partei), 266 € (unterhaltsberechtigter Sohn
B. ) und 173 € (Erwerbstätige) zu berücksichtigen. Hinzu kommen für Miete
und Nebenkosten weitere 469,96 €. Schließlich sind als sonstige Zahlungsver-
pflichtungen für vermögenswirksame Leistung 39,88 € und der an den Insol-
venzverwalter abgeführte Betrag von 257,05 € abzusetzen. Als einzusetzendes
Einkommen verbleiben damit 468,81 €.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.08.2003 - 2 IK 468/00 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.01.2006 - 11 T 374/04 -