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BGH Beschluss vom 17.11.2006 – 2 StR 388/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 388/06

BESCHLUSS

vom

17. November 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen versuchten Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. November 2006

gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wiesbaden vom 4. April 2006, auch soweit es die Angeklag-

ten K. und S. betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten, auch die nicht revidierenden An-

geklagten K. und S. , wegen "gemeinschaftlichen" versuchten Betruges

in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Gesamtfreiheits-

strafen von drei Jahren (Angeklagter M. ), von zwei Jahren und acht Monaten

(die Angeklagten W. und W. -M. ) sowie von zwei Jahren mit Strafausset-

zung zur Bewährung (die Angeklagten K. und S. ) verurteilt.

2

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die

Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Revisionen haben mit

den Sachrügen in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§

349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO.

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Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht ist bei allen Angeklagten, auch den beiden nicht revidie-

renden, vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB ausgegangen, da

die Taten, wenn sie zur Vollendung gelangt wären, jeweils zu einem Vermö-

gensverlust großen Ausmaßes geführt hätten (UA S. 50). Von der Milderungs-

möglichkeit wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) hat der Tatrichter

Gebrauch gemacht (UA S. 51).

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf

hin, dass die Annahme eines besonders schweren Falles des Betrugs ohne

Vornahme einer umfassenden Gesamtwürdigung rechtlichen Bedenken begeg-

net.

Er führt hierzu aus:

"Das Regelbeispiel des 'Vermögensverlustes großen Ausmaßes' ist nach

objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen (BGHSt 48, 360, 362), ist jedenfalls

dann nicht von 'großem Ausmaß', wenn es den Wert von 50.000 Euro nicht er-

reicht und liegt bei einer bloßen Vermögensgefährdung nicht vor; ist es nicht zu

einem endgültigen Schaden gekommen, kann lediglich im Hinblick auf die übri-

gen Umstände der Tat die Annahme eines unbenannten besonders schweren

Falles in Betracht kommen (vgl. BGHSt 48, 354, 359). Mit diesen Grundsätzen

verträgt sich nicht die vom Landgericht eingenommene Sicht eines 'Versuchs

eines besonders schweren Falles', wie ihn der Bundesgerichtshof bei anderen

Delikten für möglich erachtet hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 46,

Rdn. 101 m.w.N.). Würde schon die beabsichtigte Zufügung eines großen Ver-

mögensverlustes, zu der der Täter angesetzt hat, ohne dass das Betrugsdelikt

vollendet wäre, zur Annahme des Regelbeispiels führen, müsste es auch im

Falle einer Vermögensgefährdung, die zur Annahme eines vollendeten Betru-

ges führt, aber nach den Vorstellungen des Täters noch in einen endgültigen

Vermögensschaden umschlagen soll, ohne weiteres ebenfalls gegeben sein.

Das aber hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 48, 354

gerade ausgeschlossen.

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Der Rechtsfehler wirkt sich auch auf die anderen Angeklagten aus, die

keine Revision eingelegt haben. Es ist - wie bei den revidierenden Angeklagten

auch - nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffendem rechtli-

chem Ausgangspunkt das Vorliegen eines besonders schweren Falles abge-

lehnt oder lediglich unter Berücksichtigung weiterer bestimmender (und insoweit

dann verbrauchter) Strafzumessungsgesichtspunkte einen solchen angenom-

men hätte und deshalb zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Auf die nicht

revidierenden Mitangeklagten ist die notwendige Aufhebung des Strafaus-

spruchs und die daraus folgende Zurückverweisung deshalb zu erstrecken

(§ 357 StPO)."

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Dem schließt sich der Senat an. Die Feststellungen sind von dem

Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer