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BGH Beschluss vom 17.11.2006 – 2 StR 388/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. November 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen versuchten Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. November 2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wiesbaden vom 4. April 2006, auch soweit es die Angeklag-
ten K. und S. betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten, auch die nicht revidierenden An-
geklagten K. und S. , wegen "gemeinschaftlichen" versuchten Betruges
in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Gesamtfreiheits-
strafen von drei Jahren (Angeklagter M. ), von zwei Jahren und acht Monaten
(die Angeklagten W. und W. -M. ) sowie von zwei Jahren mit Strafausset-
zung zur Bewährung (die Angeklagten K. und S. ) verurteilt.
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Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Revisionen haben mit
den Sachrügen in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§
349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
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Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht ist bei allen Angeklagten, auch den beiden nicht revidie-
renden, vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB ausgegangen, da
die Taten, wenn sie zur Vollendung gelangt wären, jeweils zu einem Vermö-
gensverlust großen Ausmaßes geführt hätten (UA S. 50). Von der Milderungs-
möglichkeit wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) hat der Tatrichter
Gebrauch gemacht (UA S. 51).
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf
hin, dass die Annahme eines besonders schweren Falles des Betrugs ohne
Vornahme einer umfassenden Gesamtwürdigung rechtlichen Bedenken begeg-
net.
Er führt hierzu aus:
"Das Regelbeispiel des 'Vermögensverlustes großen Ausmaßes' ist nach
objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen (BGHSt 48, 360, 362), ist jedenfalls
dann nicht von 'großem Ausmaß', wenn es den Wert von 50.000 Euro nicht er-
reicht und liegt bei einer bloßen Vermögensgefährdung nicht vor; ist es nicht zu
einem endgültigen Schaden gekommen, kann lediglich im Hinblick auf die übri-
gen Umstände der Tat die Annahme eines unbenannten besonders schweren
Falles in Betracht kommen (vgl. BGHSt 48, 354, 359). Mit diesen Grundsätzen
verträgt sich nicht die vom Landgericht eingenommene Sicht eines 'Versuchs
eines besonders schweren Falles', wie ihn der Bundesgerichtshof bei anderen
Delikten für möglich erachtet hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 46,
Rdn. 101 m.w.N.). Würde schon die beabsichtigte Zufügung eines großen Ver-
mögensverlustes, zu der der Täter angesetzt hat, ohne dass das Betrugsdelikt
vollendet wäre, zur Annahme des Regelbeispiels führen, müsste es auch im
Falle einer Vermögensgefährdung, die zur Annahme eines vollendeten Betru-
ges führt, aber nach den Vorstellungen des Täters noch in einen endgültigen
Vermögensschaden umschlagen soll, ohne weiteres ebenfalls gegeben sein.
Das aber hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 48, 354
gerade ausgeschlossen.
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Der Rechtsfehler wirkt sich auch auf die anderen Angeklagten aus, die
keine Revision eingelegt haben. Es ist - wie bei den revidierenden Angeklagten
auch - nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffendem rechtli-
chem Ausgangspunkt das Vorliegen eines besonders schweren Falles abge-
lehnt oder lediglich unter Berücksichtigung weiterer bestimmender (und insoweit
dann verbrauchter) Strafzumessungsgesichtspunkte einen solchen angenom-
men hätte und deshalb zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Auf die nicht
revidierenden Mitangeklagten ist die notwendige Aufhebung des Strafaus-
spruchs und die daraus folgende Zurückverweisung deshalb zu erstrecken
(§ 357 StPO)."
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Dem schließt sich der Senat an. Die Feststellungen sind von dem
Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer