Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.11.2006 – II ZR 226/05

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005

wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-

henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der

Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert

er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Ein Mediatisierungseffekt

- wie in den Fällen der sog. Gelatine-Rechtsprechung (vgl. BGHZ 83, 122 f.

- Holzmüller -; BGHZ 159, 30 - Gelatine -) - ist bei der hier vorliegenden Beteili-

gungsveräußerung nicht gegeben; die Grenze des § 179 a AktG wird nach den

revisionsrechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht

überschritten. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durch-

greifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 200.000,00 €

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Reichart

Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.11.2004 - 37 O 120/04 KfH -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2005 - 20 U 1/05 -