Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.11.2006 – II ZR 319/05

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. November 2005

wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-

henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der

Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert

er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der

Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der von der Nichtzulas-

sungsbeschwerde gerügte Rechtsfehler ist nicht entscheidungserheblich, weil

der Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet

ist; der Zeuge H. ist nicht bereits im Dezember vom Kaufvertrag zurückgetreten.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 27.903,38 €

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Reichart

Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 12.02.2004 - 4 O 124/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.11.2005 - 3 U 67/04 -