BGH Beschluss vom 20.11.2006 – II ZR 323/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1, 2 und 3
wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Naumburg vom 21. September 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten zu 1, 2 und 3 auf
rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Das Berufungsgericht hat die auf Freistellung von der Bürgschaft gerich-
tete Klage für begründet erachtet und hierzu ausgeführt, die Beklagten hätten
den Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Bürgschaft nicht erfüllt. Sie
hätten nicht alles unternommen, um die Befreiung des Klägers zu bewirken. Es
sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagten der Sparkasse eine
andere Sicherheit für die Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit
der Beklagten zu 2 angeboten oder gestellt hätten. Damit hat das Berufungsge-
richt den - durch die Beweisangebote auf Vernehmung der Zeugen Z. und
H. unterlegten - Vortrag der Beklagten übergangen, dass für die Ver-
bindlichkeiten der Beklagten zu 2 andere gleichwertige Sicherheiten bestellt
worden sind und die Sparkasse ausschließlich deshalb an der Bürgschaft des
Klägers festhält, weil der Kläger eine eigene - im Februar 2003 gegenüber der
Sparkasse eingegangene - Verpflichtung nicht erfüllt hat.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich
in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren mit diesem entscheidungserhebli-
chen Vorbringen der Beklagten befassen und die angebotenen Beweise erhe-
ben kann.
Für das weitere Verfahren weist der Senat daraufhin, dass der Kläger
nach § 6.2 des Bürgschaftsvertrages (Anlage K 1) mit Wirksamwerden der
Kündigung des Bürgschaftsvertrages auf sein Verlangen - ohne dass es der
Mitwirkung der Sparkasse bedarf - von der Bürgenhaftung frei wird, wenn die
Beklagten - wie sie behaupten - der Sparkasse eine gleichwertige andere Si-
cherheit bestellt haben. Dies wird das Berufungsgericht bei seiner neuen Ent-
scheidung zu würdigen haben.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf
1.533.875,64 € festgesetzt.
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Reichart
Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 17.05.2005 - 23 O 171/05 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.09.2005 - 5 U 64/05 -