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BGH Beschluss vom 20.11.2006 – II ZR 333/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München, Zivilsenate in Augsburg, vom 1. Dezember 2005 wird

als unzulässig verworfen, weil eine die Wertgrenze des § 26 Nr. 8

EGZPO übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht ist.

Der Beklagte hat zur Darlegung des Wertes der Beschwer auf die

- vorläufige - Streitwertfestsetzung des Landgerichts Bezug

genommen, das den Gegenstandswert mit 10 % des - nach den

Angaben der Kläger - bei Klageeinreichung noch vorhandenen

Vermögens der Gesellschaft in Höhe von 345.453,11 € festgesetzt

hat. Bis zur Berufungsverhandlung hat sich jedoch nach dem

eigenen Vortrag des Beklagten

(Berufungsbegründung v.

2. Dezember 2004 S. 8 bzw. Anlage B II 1) das Vermögen der

Gesellschaft durch weitere Auszahlungen an die Gesellschafter in

Höhe von insgesamt 282.074,08 € auf 63.379,03 € vermindert.

Damit ist nach der - vom Beklagten übernommenen - Methode der

Streitwertberechnung des Landgerichts eine den Betrag von

6.337,90 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht und

auch nicht ersichtlich.

Im Übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das

materiell zutreffende Berufungsurteil nur deswegen Aussicht auf

Erfolg haben können, weil das Protokollurteil nicht von allen

mitwirkenden Richtern unterschrieben worden ist (vgl. Senat, Urt.

v. 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, juris Tz. 7 ff.).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 6.337,90 €

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Reichart

Vorinstanzen:

LG Memmingen, Entscheidung vom 29.09.2004 - 1 HO 763/04 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 01.12.2005 - 14 U 693/04 -

Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 29.09.2004 - 1 HO 763/04 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 01.12.2005 - 14 U 693/04 -