BGH Beschluss vom 20.11.2006 – II ZR 333/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München, Zivilsenate in Augsburg, vom 1. Dezember 2005 wird
als unzulässig verworfen, weil eine die Wertgrenze des § 26 Nr. 8
EGZPO übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht ist.
Der Beklagte hat zur Darlegung des Wertes der Beschwer auf die
- vorläufige - Streitwertfestsetzung des Landgerichts Bezug
genommen, das den Gegenstandswert mit 10 % des - nach den
Angaben der Kläger - bei Klageeinreichung noch vorhandenen
Vermögens der Gesellschaft in Höhe von 345.453,11 € festgesetzt
hat. Bis zur Berufungsverhandlung hat sich jedoch nach dem
eigenen Vortrag des Beklagten
(Berufungsbegründung v.
2. Dezember 2004 S. 8 bzw. Anlage B II 1) das Vermögen der
Gesellschaft durch weitere Auszahlungen an die Gesellschafter in
Höhe von insgesamt 282.074,08 € auf 63.379,03 € vermindert.
Damit ist nach der - vom Beklagten übernommenen - Methode der
Streitwertberechnung des Landgerichts eine den Betrag von
6.337,90 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht und
auch nicht ersichtlich.
Im Übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das
materiell zutreffende Berufungsurteil nur deswegen Aussicht auf
Erfolg haben können, weil das Protokollurteil nicht von allen
mitwirkenden Richtern unterschrieben worden ist (vgl. Senat, Urt.
v. 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, juris Tz. 7 ff.).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 6.337,90 €
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Reichart
Vorinstanzen:
LG Memmingen, Entscheidung vom 29.09.2004 - 1 HO 763/04 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 01.12.2005 - 14 U 693/04 -
Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 29.09.2004 - 1 HO 763/04 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 01.12.2005 - 14 U 693/04 -