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BGH Beschluss vom 21.11.2006 – 1 StR 495/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 495/06

BESCHLUSS

vom

21. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mos-

bach vom 4. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge entspricht - wie der Generalbundesanwalt ausge-

führt hat - nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und

ist daher unzulässig.

Das weitere Vorbringen in dem Revisionsschreiben vom 26. Juli 2006

interpretiert der Senat dahingehend, dass der Revisionsführer das an-

gefochtene Urteil auch zur materiellen Überprüfung durch das Revisi-

onsgericht stellen wollte. Die daraufhin vom Senat vorgenommene

Überprüfung hat keinen Rechtsfehler ergeben, sodass die Revision

insgesamt gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen war.

Nack Boetticher Hebenstreit

Elf Graf