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BGH Beschluss vom 21.11.2006 – 1 StR 495/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mos-
bach vom 4. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge entspricht - wie der Generalbundesanwalt ausge-
führt hat - nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und
ist daher unzulässig.
Das weitere Vorbringen in dem Revisionsschreiben vom 26. Juli 2006
interpretiert der Senat dahingehend, dass der Revisionsführer das an-
gefochtene Urteil auch zur materiellen Überprüfung durch das Revisi-
onsgericht stellen wollte. Die daraufhin vom Senat vorgenommene
Überprüfung hat keinen Rechtsfehler ergeben, sodass die Revision
insgesamt gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen war.
Nack Boetticher Hebenstreit
Elf Graf