Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.11.2006 – 2 StR 256/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Erfurt vom 17. Februar 2006 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl-

len II. 2. bis 4. der Urteilsgründe jeweils wegen Nötigung ver-

urteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kos-

ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-

geklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung und der Verge-

waltigung schuldig ist und

c) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer - Jugend-

schutzkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

2

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen

wegen sexueller Nötigung, dreifacher Nötigung und Vergewaltigung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-

geklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus Gründen der Prozessökonomie ein-

gestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. bis 4. der Urteilsgründe verur-

teilt worden ist. In den übrigen Fällen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprü-

chen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

3

Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend geändert. Die für die ein-

gestellten Taten verhängten Freiheitsstrafen von jeweils neun Monaten entfal-

len. Die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren kann nicht be-

stehen bleiben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht aus

den verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie von

drei Jahren Freiheitsstrafe eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.

Die der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Feststellungen sind fehlerfrei

getroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfasst; das neue Tatge-

richt kann jedoch ergänzende Feststellungen treffen.

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