Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.11.2006 – 2 StR 341/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 341/06

BESCHLUSS

vom

21. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gießen vom 16. März 2006 wird als unbegründet verworfen; je-

doch wird der Tenor im Schuld- und Strafausspruch dahingehend

klargestellt, dass der Angeklagte

wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 40 Fäl-

len, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des

Landgerichts Gießen vom 17. August 2004 - Az.: 402 Js 3071/04

2 KLs - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge in zwei Fällen,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 17 Fällen, davon

in fünf Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei sowie

wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in 40 Fällen

zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt

ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Aus dem der Vollstreckung dienenden Urteilstenor muss sich ergeben,

2

3

für welche Taten die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und für welche Ta-

ten die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt worden ist. Da

sich die entsprechende Zuordnung hier zweifelsfrei aus den Gründen des ange-

fochtenen Urteils entnehmen lässt, ist der Senat zu einer entsprechenden Klar-

stellung in der Lage.

Die Bezeichnung der Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

als "gewerbsmäßig" (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG) entfällt, weil es sich insoweit um

ein Regelbeispiel handelt, das als bloße Strafzumessungsregel nicht in die Ur-

teilsformel aufzunehmen ist.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl