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BGH Beschluss vom 21.11.2006 – 2 StR 422/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 28. Juli
2006 aufgehoben, weil die Revision rechtzeitig begründet wurde.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 4. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
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