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BGH Beschluss vom 21.11.2006 – 2 StR 422/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 422/06

BESCHLUSS

vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 28. Juli

2006 aufgehoben, weil die Revision rechtzeitig begründet wurde.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 4. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

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