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BGH Beschluss vom 21.11.2006 – 3 StR 329/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. No-
vember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 14. September 2005 im Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rau-
bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen
unter Einbeziehung von Vorstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und
die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung
des Strafausspruches; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben; denn das Verfahren ist
nach Erlass des angefochtenen Urteils in rechtsstaatswidriger Weise dadurch
verzögert worden, dass die Fertigung des Revisionsübersendungsberichts der
Staatsanwaltschaft nach Aktenlage ohne ersichtlichen Grund mehr als sechs
Monate in Anspruch genommen hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK). Dies hat
der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 a
Satz 2 Herabsetzung 1; BGH NStZ 2001, 52). Er stellt eine Verfahrensverzöge-
rung von sechs Monaten fest, kann indessen die danach gebotene Herabset-
zung der verwirkten Strafe im Beschlusswege nicht selbst vornehmen (vgl.
BGHR StPO § 354 Abs. 1 a Verfahren 2). Hierüber hat vielmehr im gegebenen
Fall der neue Tatrichter zu entscheiden und dabei das Ausmaß der Kompensa-
tion für den festgestellten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot jeweils
unter Vergleich der ohne Berücksichtigung des Konventionsverstoßes ange-
messenen mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu
bestimmen (vgl. BGH NStZ 1999, 181 m. w. N.).
3
Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, anhand der - im ange-
fochtenen Urteil namentlich hinsichtlich Tatzeit, Zeitpunkt der Rechtskraft des
Urteils und Stand der Strafvollstreckung nicht vollständig festgestellten - Ent-
scheidungsdaten zu prüfen, mit welchen Vorstrafen gemäß § 55 StGB nach-
träglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist.
Winkler Pfister von Lienen
Becker Hubert