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BGH Beschluss vom 21.11.2006 – 3 StR 329/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 329/06

BESCHLUSS

vom

21. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. No-

vember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 14. September 2005 im Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rau-

bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen

unter Einbeziehung von Vorstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren

verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und

die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung

des Strafausspruches; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden

Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne

von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben; denn das Verfahren ist

nach Erlass des angefochtenen Urteils in rechtsstaatswidriger Weise dadurch

verzögert worden, dass die Fertigung des Revisionsübersendungsberichts der

Staatsanwaltschaft nach Aktenlage ohne ersichtlichen Grund mehr als sechs

Monate in Anspruch genommen hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK). Dies hat

der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 a

Satz 2 Herabsetzung 1; BGH NStZ 2001, 52). Er stellt eine Verfahrensverzöge-

rung von sechs Monaten fest, kann indessen die danach gebotene Herabset-

zung der verwirkten Strafe im Beschlusswege nicht selbst vornehmen (vgl.

BGHR StPO § 354 Abs. 1 a Verfahren 2). Hierüber hat vielmehr im gegebenen

Fall der neue Tatrichter zu entscheiden und dabei das Ausmaß der Kompensa-

tion für den festgestellten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot jeweils

unter Vergleich der ohne Berücksichtigung des Konventionsverstoßes ange-

messenen mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu

bestimmen (vgl. BGH NStZ 1999, 181 m. w. N.).

3

Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, anhand der - im ange-

fochtenen Urteil namentlich hinsichtlich Tatzeit, Zeitpunkt der Rechtskraft des

Urteils und Stand der Strafvollstreckung nicht vollständig festgestellten - Ent-

scheidungsdaten zu prüfen, mit welchen Vorstrafen gemäß § 55 StGB nach-

träglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

Winkler Pfister von Lienen

Becker Hubert