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BGH Beschluss vom 21.11.2006 – 3 StR 351/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 351/06

BESCHLUSS

vom

21. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Betrug

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Wuppertal vom 13. Dezember 2005 im Schuld- und

Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen

Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 150 Tagessät-

zen zu je 400 € verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei

Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 400 € verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung

sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Än-

derung des Schuldspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg.

2

Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-

anwalts beschreiben die Urteilsfeststellungen nur eine einheitliche Beihilfehand-

lung, so dass sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht

hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO

steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nach einem Hinweis auf die an-

dere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses nicht anders als geschehen hätte

verteidigen können.

3

Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einzelstraf-

aussprüche. Der Senat lässt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1

StPO die verhängte Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen als Einzelstrafe

bestehen, weil auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei zutreffender Beur-

teilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Geldstrafe erkannt hätte,

zumal es die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen nur moderat erhöht hat. Der

Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wird durch die Änderung des Schuld-

spruchs nicht berührt. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer im Wesent-

lichen auf den Zeitraum der geleisteten Beihilfe und den Schaden abgestellt, zu

dessen Entstehung der Angeklagte beigetragen hat.

4

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

5

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, die Revi-

sionsgebühr zu ermäßigen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert