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BGH Beschluss vom 21.11.2006 – 3 StR 380/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 380/06

BESCHLUSS

vom

21. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. No-

vember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 1. Juni 2006 dahin geändert, dass der Aus-

spruch über den Verfall von Wertersatz entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges zur Freiheitsstrafe

von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie den "Verfall" eines Betra-

ges von 60.000 € angeordnet. Die Revision der Angeklagten, die das Verfahren

beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge

zum Wegfall der Verfallsanordnung; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den

zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegrün-

det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz kann nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat sie entgegen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB rechtlich für möglich

gehalten, weil die Verletzten auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzich-

tet hätten. Dies zeige sich daran, dass die Geschädigten sich um ihre Ansprü-

che noch nicht einmal zeitnah bemüht haben. Einer solchen Auslegung des

§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht - unabhängig davon, dass das Landgericht nicht

festgestellt hat, dass die untätig gebliebenen Verletzten von dem laufenden

Verfahren gewusst haben - der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift entgegen.

Allein das bisherige Unterbleiben und die fehlende Erwartung künftiger Gel-

tendmachung von Ersatzansprüchen durch die Geschädigten ermöglicht die

Verfallsanordnung gegen den Täter nicht (vgl. BGH StV 2006, 524).

3

Angesichts des nur geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig,

die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu be-

lasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Winkler Miebach Pfister

Becker Hubert