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BGH Beschluss vom 21.11.2006 – 3 StR 380/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. No-
vember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 1. Juni 2006 dahin geändert, dass der Aus-
spruch über den Verfall von Wertersatz entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges zur Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie den "Verfall" eines Betra-
ges von 60.000 € angeordnet. Die Revision der Angeklagten, die das Verfahren
beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge
zum Wegfall der Verfallsanordnung; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den
zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegrün-
det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz kann nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat sie entgegen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB rechtlich für möglich
gehalten, weil die Verletzten auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzich-
tet hätten. Dies zeige sich daran, dass die Geschädigten sich um ihre Ansprü-
che noch nicht einmal zeitnah bemüht haben. Einer solchen Auslegung des
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht - unabhängig davon, dass das Landgericht nicht
festgestellt hat, dass die untätig gebliebenen Verletzten von dem laufenden
Verfahren gewusst haben - der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift entgegen.
Allein das bisherige Unterbleiben und die fehlende Erwartung künftiger Gel-
tendmachung von Ersatzansprüchen durch die Geschädigten ermöglicht die
Verfallsanordnung gegen den Täter nicht (vgl. BGH StV 2006, 524).
3
Angesichts des nur geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig,
die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu be-
lasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert