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BGH Beschluss vom 21.11.2006 – 3 StR 407/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 407/06

BESCHLUSS

vom

21. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006

gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Kleve vom 4. Juli 2006

wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Kleve vom 5. April 2006 wird als unbegründet ver-

worfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

2

Zum Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346

Abs. 2 StPO hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Mit Beschluss vom 4. Juni 2006 hat das Landgericht Kleve die Revision

des Angeklagten gegen sein Urteil vom 5. April 2006 als unzulässig verworfen,

weil die Revisionsanträge nicht angebracht worden seien. Gegen diese am

17. Juli 2006 zugestellte Entscheidung richtet sich der am 20. Juli 2006 einge-

gangene Antrag des Verteidigers des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-

sionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO).

3

Der Antrag ist begründet. Der Verteidiger hat mit seinem am 12. April

2006 - und damit fristgerecht - eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt

und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Einen ausdrückli-

chen Antrag im Sinne der §§ 344 Abs. 1, 352 Abs. 1 StPO enthält dieser

Schriftsatz zwar nicht; dies ist jedoch unschädlich. Eines besonders hervorge-

hobenen Revisionsantrags bedarf es nämlich nicht, wenn das Begehren des

Beschwerdeführers sich aus der Revisionsbegründung ergibt (BGH RR 00/38

m.w.N.). In der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge durch

den Angeklagten ist regelmäßig, so auch hier, die Erklärung zu sehen, dass das

Urteil insgesamt angefochten werden soll (BGH aaO. m.w.N.).

Der Verwerfungsbeschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Kleve

vom 4. Juli 2006 nach § 346 Abs. 1 StPO ist daher zu Unrecht ergangen und

aufzuheben."

Dem schließt sich der Senat an.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert

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