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BGH Beschluss vom 21.11.2006 – 3 StR 407/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006
gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Kleve vom 4. Juli 2006
wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Kleve vom 5. April 2006 wird als unbegründet ver-
worfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
2
Zum Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346
Abs. 2 StPO hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Mit Beschluss vom 4. Juni 2006 hat das Landgericht Kleve die Revision
des Angeklagten gegen sein Urteil vom 5. April 2006 als unzulässig verworfen,
weil die Revisionsanträge nicht angebracht worden seien. Gegen diese am
17. Juli 2006 zugestellte Entscheidung richtet sich der am 20. Juli 2006 einge-
gangene Antrag des Verteidigers des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-
sionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO).
3
Der Antrag ist begründet. Der Verteidiger hat mit seinem am 12. April
2006 - und damit fristgerecht - eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt
und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Einen ausdrückli-
chen Antrag im Sinne der §§ 344 Abs. 1, 352 Abs. 1 StPO enthält dieser
Schriftsatz zwar nicht; dies ist jedoch unschädlich. Eines besonders hervorge-
hobenen Revisionsantrags bedarf es nämlich nicht, wenn das Begehren des
Beschwerdeführers sich aus der Revisionsbegründung ergibt (BGH RR 00/38
m.w.N.). In der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge durch
den Angeklagten ist regelmäßig, so auch hier, die Erklärung zu sehen, dass das
Urteil insgesamt angefochten werden soll (BGH aaO. m.w.N.).
Der Verwerfungsbeschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Kleve
vom 4. Juli 2006 nach § 346 Abs. 1 StPO ist daher zu Unrecht ergangen und
aufzuheben."
Dem schließt sich der Senat an.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert
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