Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.11.2006 – 4 StR 453/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom

21. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 29. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die für sich genommen bedenkliche floskelhafte Strafzumes- sungserwägung "Strafschärfend war dagegen das gesamte Tat- bild zu berücksichtigen" (UA 7) gefährdet hier angesichts der ver- hängten sehr maßvollen Freiheitsstrafe den Bestand des Straf- ausspruches nicht.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible