BGH Beschluss vom 21.11.2006 – 4 StR 453/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 29. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die für sich genommen bedenkliche floskelhafte Strafzumes- sungserwägung "Strafschärfend war dagegen das gesamte Tat- bild zu berücksichtigen" (UA 7) gefährdet hier angesichts der ver- hängten sehr maßvollen Freiheitsstrafe den Bestand des Straf- ausspruches nicht.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible