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BGH Beschluss vom 21.11.2006 – 4 StR 464/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 464/06

vom

21. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die für sich bedenkliche, floskelhafte Strafzumessungserwägung, "strafschärfend (sei) das gesamte Tatbild zu berücksichtigen" (UA 10), war hier gerade noch hinzunehmen, weil damit ersichtlich gemeint ist, dass der Angeklagte das Regelbeispiel der Vergewal- tigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) in mehrfacher Hinsicht verwirklicht hatte (UA 9).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann