BGH Beschluss vom 21.11.2006 – IV ZR 143/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 143/05
BESCHLUSS
vom
21. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 21. November 2006
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde der
Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senats-
beschluss vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Bun-
desgerichtshof ist unzulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3
Satz 2, 3 GKG). Sie ist jedoch als Gegenvorstellung anzusehen (vgl.
BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - V ZB 168/05 - juris; BVerfG NJW
2002, 3387). In der Sache hat diese keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat den Nachlass "unter Mitberücksichtigung
der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen Verweigerung
der Herausgabe des Nachlasses" auf insgesamt 4 Mio. DM addiert, hier-
von einen Feststellungsabschlag von 20% abgesetzt und den Streitwert
unter Berücksichtigung des Erbanteils des Klägers von 7/40 auf "bis zu
300.000 €" festgesetzt. Dieser Berechnung vermag sich der Senat nicht
anzuschließen.
In der Rechtsmittelinstanz ist vom wirtschaftlichen Interesse der
unterlegenen Beklagten auszugehen. Mit der vom Kläger begehrten
Feststellung, dass die Beklagten nicht Erben geworden seien, ist für die-
se der gesamte Nachlass im Streit, so dass dessen voller Wert anzuset-
zen ist und nicht nur der das wirtschaftliche Interesse des Klägers aus-
machende Erbteil von 7/40.
Diese negative Feststellung schließt im Erfolgsfalle jegliche erb-
rechtlichen Ansprüche aus. Ein Feststellungsabschlag ist deshalb nicht
geboten (BGH, Beschluss vom 16. Juni 1987 - IVa ZR 24/87 - KostRspr
§ 3 ZPO Nr. 873 [Ls]; vgl. auch Schneider/Herget, Streitwertkommentar
11. Aufl. Rdn. 3201 f.).
In tatsächlicher Hinsicht bestehen gegen die Bewertung des Nach-
lasses durch das Berufungsgericht mit 2.135.572 DM (829.202 DM +
550.000 DM + 750.000 DM + 6.370 DM), also 1.091.900 € keine durch-
greifenden Bedenken (GA III 621 f.). Die Einwände der Beklagten gegen
die Bewertung der Wertpapiere mit 750.000 DM hält der Senat mit dem
Berufungsgericht mangels Substantiierung für unbeachtlich.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 21.08.2002 - 12 O 100/90 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.05.2005 - 3 U 159/02 -