BGH Beschluss vom 05.10.2006 – V ZB 168/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 168/05
BESCHLUSS
vom
5. Oktober 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub
beschlossen:
Die mit Schreiben vom 4. September 2006 gestellten Anträge
des Beteiligten zu 2 werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Beteiligten zu 2, die Kostenentscheidung in dem Be-
schluss des Senats vom 20. Juli 2006 zu ändern, ist nicht statthaft. Ein
Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss ist - von der hier nicht beabsich-
tigten, im Übrigen auch fristgebundenen und dem Anwaltszwang unterliegenden
Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO abgesehen - im Gesetz nicht vorgesehen.
Eine Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht statthaft, da der Senat seine Ent-
scheidung nachträglich nicht abändern kann (vgl. § 318 ZPO sowie Musie-
lak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rdn. 27 a.E.). Das schließt die Kostenentschei-
dung ein (§ 99 Abs. 1 ZPO).
Hinsichtlich der Wertfestsetzung, gegen die ein Rechtsmittel ebenfalls
nicht gegeben ist, kann das Schreiben des Beteiligten zu 2 zwar als Gegenvor-
stellung angesehen werden, da das Gericht die Wertfestsetzung von Amts we-
gen ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) und ein Beteiligter dies anregen kann.
Das Schreiben des Beteiligten zu 2 gibt jedoch keinen Anlass, den Wert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 € herabzusetzen. Der Gegenstands-
wert einer Zuschlagsbeschwerde ist nach dem Wert des Zuschlagbeschlusses
gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen (Senat, Beschluss v. 12. Januar
2006, V ZB 147/05, WM 2006, 782, 785). Dieser beträgt hier 404.387,56 €
(Bargebot zuzüglich bestehen bleibender Rechte). Da der Beteiligte zu 2 hälfti-
ger Miteigentümer des Grundbesitzes war, beläuft sich der Gegenstandswert
vorliegend auf 50 % dieses Werts, also auf 202.193,78 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.08.2005 - 61 K 101/03 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.10.2005 - 4 T 550/05 -