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BGH Beschluss vom 05.10.2006 – V ZB 168/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 168/05

BESCHLUSS

vom

5. Oktober 2006

in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter

Dr. Czub

beschlossen:

Die mit Schreiben vom 4. September 2006 gestellten Anträge

des Beteiligten zu 2 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag des Beteiligten zu 2, die Kostenentscheidung in dem Be-

schluss des Senats vom 20. Juli 2006 zu ändern, ist nicht statthaft. Ein

Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss ist - von der hier nicht beabsich-

tigten, im Übrigen auch fristgebundenen und dem Anwaltszwang unterliegenden

Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO abgesehen - im Gesetz nicht vorgesehen.

Eine Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht statthaft, da der Senat seine Ent-

scheidung nachträglich nicht abändern kann (vgl. § 318 ZPO sowie Musie-

lak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rdn. 27 a.E.). Das schließt die Kostenentschei-

dung ein (§ 99 Abs. 1 ZPO).

2

Hinsichtlich der Wertfestsetzung, gegen die ein Rechtsmittel ebenfalls

nicht gegeben ist, kann das Schreiben des Beteiligten zu 2 zwar als Gegenvor-

stellung angesehen werden, da das Gericht die Wertfestsetzung von Amts we-

gen ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) und ein Beteiligter dies anregen kann.

Das Schreiben des Beteiligten zu 2 gibt jedoch keinen Anlass, den Wert des

Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 € herabzusetzen. Der Gegenstands-

wert einer Zuschlagsbeschwerde ist nach dem Wert des Zuschlagbeschlusses

gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen (Senat, Beschluss v. 12. Januar

2006, V ZB 147/05, WM 2006, 782, 785). Dieser beträgt hier 404.387,56 €

(Bargebot zuzüglich bestehen bleibender Rechte). Da der Beteiligte zu 2 hälfti-

ger Miteigentümer des Grundbesitzes war, beläuft sich der Gegenstandswert

vorliegend auf 50 % dieses Werts, also auf 202.193,78 €.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

AG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.08.2005 - 61 K 101/03 -

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.10.2005 - 4 T 550/05 -