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BGH Beschluss vom 22.11.2006 – 2 StR 373/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 373/03

BESCHLUSS

vom

22. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2006

beschlossen:

Die Anträge des Verurteilten werden zurückgewiesen.

Gründe:

1

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner

Antragsschrift vom 24. Oktober 2006 merkt der Senat an: Auch bei der Revisi-

onsentscheidung des Senats (Beschluss vom 5. Dezember 2003) wurde der

Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Bei dieser Ent-

scheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu

denen der Antragsteller nicht gehört worden ist.

2

Die Schreiben vom 6. Oktober 2006 und vom 17. November 2006 lagen

dem Senat bei der Beratung vor.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

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