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BGH Beschluss vom 22.11.2006 – 2 StR 373/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2006
beschlossen:
Die Anträge des Verurteilten werden zurückgewiesen.
Gründe:
1
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 24. Oktober 2006 merkt der Senat an: Auch bei der Revisi-
onsentscheidung des Senats (Beschluss vom 5. Dezember 2003) wurde der
Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Bei dieser Ent-
scheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
denen der Antragsteller nicht gehört worden ist.
2
Die Schreiben vom 6. Oktober 2006 und vom 17. November 2006 lagen
dem Senat bei der Beratung vor.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
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