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BGH Beschluss vom 22.11.2006 – 2 StR 382/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 13. April 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tat-
einheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das
Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte gegen
den Willen der Geschädigten mit dieser den Geschlechtsverkehr ausgeführt. Er
stellte sich hinter sie, fasste ihr unter der Bekleidung an die Brust und zog ihr
Jeans und Schlüpfer herunter. Die Geschädigte war dadurch völlig überrascht,
versuchte, die Hose festzuhalten, „hatte aber irgendwie nicht die Kraft dafür“.
Während der Angeklagte sie umfasste und den Geschlechtsverkehr unge-
schützt von hinten ausführte, versuchte sie mehrfach, ihn durch Rückwärtsbe-
wegungen ihrer angewinkelten Arme von sich wegzuschieben, was der Ange-
klagte auch registrierte. Das Landgericht konnte jedoch nicht feststellen, ob der
Angeklagte diesen Widerstand durch Kraft überwinden musste; möglicherweise
stellte die Geschädigte ihre Abwehrbewegungen auch erstarrt ein.
Das Landgericht konnte sich angesichts des Umstands, dass die durch
das Tatgeschehen massiv psychisch beeinträchtigte Geschädigte „zum Kern-
geschehen nur äußerst rudimentär Angaben machen konnte“, nicht davon
überzeugen, dass der Angeklagte eines der nach § 177 Abs. 1 StGB erforderli-
chen Nötigungsmittel eingesetzt hat, um den ihm entgegen gebrachten oder
erwarteten Widerstand des Opfers zu überwinden oder von vornherein zu ver-
hindern. Es hat den Angeklagten deshalb wegen vorsätzlicher Körperverletzung
in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung verurteilt.
2. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung hält rechtlicher
Nachprüfung nicht stand. Ein nicht einverständlicher Geschlechtsverkehr kann
zwar eine üble, unangemessene Behandlung des Opfers darstellen (vgl. BGH
NJW 1963, 1683). Eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des körperli-
chen Wohlbefindens im Sinne der Misshandlungsalternative des § 223 Abs. 1
StGB (vgl. dazu Lilie in LK 11. Aufl. § 223 Rdn. 8 ff; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl.
wird hier durch die Urteilsfeststellungen jedoch nicht ausreichend belegt. Bei
der Geschädigten fanden sich nach der Tat weder körperliche Auffälligkeiten
noch Verletzungen abgesehen von einer leichten Rötung im Vorhof der Schei-
de. Allerdings ergeben die Urteilsgründe, dass eine Gesundheitsschädigung
des durch die Tat nachhaltig traumatisierten Opfers eingetreten ist, welches
unter erheblichen Angstzuständen litt, in bestimmten Situationen am ganzen
Körper zu zittern begann und unter Albträumen litt, in denen sie um sich schlug
und nass geschwitzt aufwachte. Nicht festgestellt ist jedoch, dass der Angeklag-
te diese Beeinträchtigungen (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt hat. Eine nähere
Begründung bei der rechtlichen Würdigung enthält das Urteil zudem nicht.
3. Auch die Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung begegnet rechtli-
chen Bedenken. Der Tatbestand des § 185 StGB ist nur dann erfüllt, wenn der
Täter durch sein Verhalten (die sexuelle Handlung) zum Ausdruck bringt, der
Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine solche Kund-
gabe ist in der sexuellen Handlung allein regelmäßig nicht zu sehen und erfüllt
deshalb auch nicht den Tatbestand des § 185 StGB. Ein Angriff auf die sexuelle
Selbstbestimmung erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach
den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine – von ihm
gewollte – herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (BGHSt 36, 145,
150; Hilgendorf in LK 11. Aufl. § 185 Rdn. 28 ff).
Das Landgericht hat in seiner rechtlichen Würdigung nicht dargetan, aus
welchen Umständen des Geschehens der Schluss zu ziehen ist, der Angeklag-
te habe durch die Tat zum Ausdruck gebracht, die Geschädigte sei mit einem
Makel behaftet, der ihren Geltungswert mindere. Nach den Feststellungen zum
Tatgeschehen und zu den Vorstellungen des Angeklagten versteht es sich auch
nicht von selbst, dass der Angeklagte sein Opfer im Sinne von § 185 StGB her-
absetzend bewertete.
4. Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Generalbundesanwalts
in seiner Antragsschrift vom 1. September 2006 S. 4, dass die getroffenen
Feststellungen eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB
ausreichend belegt hätten.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl