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BGH Beschluss vom 22.11.2006 – 2 StR 382/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 2006 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 13. April 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tat-

einheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das

Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte gegen

den Willen der Geschädigten mit dieser den Geschlechtsverkehr ausgeführt. Er

stellte sich hinter sie, fasste ihr unter der Bekleidung an die Brust und zog ihr

Jeans und Schlüpfer herunter. Die Geschädigte war dadurch völlig überrascht,

versuchte, die Hose festzuhalten, „hatte aber irgendwie nicht die Kraft dafür“.

Während der Angeklagte sie umfasste und den Geschlechtsverkehr unge-

schützt von hinten ausführte, versuchte sie mehrfach, ihn durch Rückwärtsbe-

wegungen ihrer angewinkelten Arme von sich wegzuschieben, was der Ange-

klagte auch registrierte. Das Landgericht konnte jedoch nicht feststellen, ob der

Angeklagte diesen Widerstand durch Kraft überwinden musste; möglicherweise

stellte die Geschädigte ihre Abwehrbewegungen auch erstarrt ein.

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Das Landgericht konnte sich angesichts des Umstands, dass die durch

das Tatgeschehen massiv psychisch beeinträchtigte Geschädigte „zum Kern-

geschehen nur äußerst rudimentär Angaben machen konnte“, nicht davon

überzeugen, dass der Angeklagte eines der nach § 177 Abs. 1 StGB erforderli-

chen Nötigungsmittel eingesetzt hat, um den ihm entgegen gebrachten oder

erwarteten Widerstand des Opfers zu überwinden oder von vornherein zu ver-

hindern. Es hat den Angeklagten deshalb wegen vorsätzlicher Körperverletzung

in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung verurteilt.

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2. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung hält rechtlicher

Nachprüfung nicht stand. Ein nicht einverständlicher Geschlechtsverkehr kann

zwar eine üble, unangemessene Behandlung des Opfers darstellen (vgl. BGH

NJW 1963, 1683). Eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des körperli-

chen Wohlbefindens im Sinne der Misshandlungsalternative des § 223 Abs. 1

StGB (vgl. dazu Lilie in LK 11. Aufl. § 223 Rdn. 8 ff; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl.

§ 223 Rdn. 4; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 223 Rdn. 3a f jeweils m.w.N.)

wird hier durch die Urteilsfeststellungen jedoch nicht ausreichend belegt. Bei

der Geschädigten fanden sich nach der Tat weder körperliche Auffälligkeiten

noch Verletzungen abgesehen von einer leichten Rötung im Vorhof der Schei-

de. Allerdings ergeben die Urteilsgründe, dass eine Gesundheitsschädigung

des durch die Tat nachhaltig traumatisierten Opfers eingetreten ist, welches

unter erheblichen Angstzuständen litt, in bestimmten Situationen am ganzen

Körper zu zittern begann und unter Albträumen litt, in denen sie um sich schlug

und nass geschwitzt aufwachte. Nicht festgestellt ist jedoch, dass der Angeklag-

te diese Beeinträchtigungen (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt hat. Eine nähere

Begründung bei der rechtlichen Würdigung enthält das Urteil zudem nicht.

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3. Auch die Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung begegnet rechtli-

chen Bedenken. Der Tatbestand des § 185 StGB ist nur dann erfüllt, wenn der

Täter durch sein Verhalten (die sexuelle Handlung) zum Ausdruck bringt, der

Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine solche Kund-

gabe ist in der sexuellen Handlung allein regelmäßig nicht zu sehen und erfüllt

deshalb auch nicht den Tatbestand des § 185 StGB. Ein Angriff auf die sexuelle

Selbstbestimmung erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach

den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine – von ihm

gewollte – herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (BGHSt 36, 145,

150; Hilgendorf in LK 11. Aufl. § 185 Rdn. 28 ff).

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Das Landgericht hat in seiner rechtlichen Würdigung nicht dargetan, aus

welchen Umständen des Geschehens der Schluss zu ziehen ist, der Angeklag-

te habe durch die Tat zum Ausdruck gebracht, die Geschädigte sei mit einem

Makel behaftet, der ihren Geltungswert mindere. Nach den Feststellungen zum

Tatgeschehen und zu den Vorstellungen des Angeklagten versteht es sich auch

nicht von selbst, dass der Angeklagte sein Opfer im Sinne von § 185 StGB her-

absetzend bewertete.

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4. Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Generalbundesanwalts

in seiner Antragsschrift vom 1. September 2006 S. 4, dass die getroffenen

Feststellungen eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB

ausreichend belegt hätten.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl