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BGH Beschluss vom 22.11.2006 – XII ZR 58/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 58/04

BESCHLUSS

vom

22. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2006 durch

den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof.

Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 6. November 2006 gibt

dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom 18. Oktober

2006 zu ändern.

Gründe

I.

1

Der Anordnung gemäß § 769 ZPO durch den Senat steht nicht entgegen,

dass der Kläger im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt

hat (zur diesbezüglichen Obliegenheit bei Vollstreckungsschutzanträgen gemäß

§§ 712, 714, 719 Abs. 2 ZPO vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR

80/06 - NJW-RR 2006, 1088, vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-

RR 2002, 1650 f. und vom 7. September 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR ZPO

§ 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3).

2

Auf Antrag des Klägers hatte das Landgericht Duisburg am

27. Dezember 2001 die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicher-

heitsleistung von 400.000 DM angeordnet. Die Beklagte hat erst nach teilwei-

sem Abschluss der Berufungsinstanz durch Teilurteil vom 5. März 2004 - über

zwei Jahre später - mit Schriftsatz vom 18. August 2006 beantragt, diesen Be-

schluss aufzuheben. Somit durfte der Kläger bis zur Aufhebung des Beschlus-

ses durch das Landgericht Duisburg mit Beschluss vom 21. September 2006

darauf vertrauen, es sei nicht erforderlich, eine (zusätzliche) einstweilige An-

ordnung im Berufungsverfahren zu beantragen.

3

Dies rechtfertigt die vorliegende Ausnahme von dem Grundsatz, dass

Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisions-

instanz nur Erfolg haben können, wenn ein entsprechender Antrag schon in der

Berufungsinstanz gestellt wurde (Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 aaO und

3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - NJW-RR 1991, 1216).

II.

4

Der Senat hat die Interessen der Parteien, die bei der hier getroffenen

Ermessensentscheidung gemäß § 769 ZPO jedenfalls dann, wenn die Zwangs-

vollstreckung - wie hier - nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt wird (vgl.

§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 769 Rdn. 6; Musie-

lak/Lackmann ZPO 5. Aufl. § 769 Rdn. 3), nicht die Intensität eines nicht zu er-

setzenden Nachteils i.S. § 719 Abs. 2 ZPO erreichen müssen, gegeneinander

abgewogen. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sowohl der Verlauf der

zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreitigkeiten als auch die der Be-

klagten drohende Insolvenz eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre-

ckung aus dem Zuschlagsbeschluss (nur) gegen Sicherheitsleistung durch

den Kläger rechtfertigt. Daran wird auch nach nochmaliger Prüfung auf die Ge-

genvorstellung hin festgehalten.

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt

Dose

Vorinstanzen:

LG Duisburg, Entscheidung vom 01.07.2003 - 6 O 452/01 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.03.2004 - I-14 U 221/03 -