BGH Beschluss vom 22.11.2006 – XII ZR 58/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 58/04
BESCHLUSS
vom
22. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2006 durch
den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof.
Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 6. November 2006 gibt
dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom 18. Oktober
2006 zu ändern.
Gründe
I.
Der Anordnung gemäß § 769 ZPO durch den Senat steht nicht entgegen,
dass der Kläger im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt
hat (zur diesbezüglichen Obliegenheit bei Vollstreckungsschutzanträgen gemäß
80/06 - NJW-RR 2006, 1088, vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-
RR 2002, 1650 f. und vom 7. September 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR ZPO
§ 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3).
Auf Antrag des Klägers hatte das Landgericht Duisburg am
27. Dezember 2001 die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicher-
heitsleistung von 400.000 DM angeordnet. Die Beklagte hat erst nach teilwei-
sem Abschluss der Berufungsinstanz durch Teilurteil vom 5. März 2004 - über
zwei Jahre später - mit Schriftsatz vom 18. August 2006 beantragt, diesen Be-
schluss aufzuheben. Somit durfte der Kläger bis zur Aufhebung des Beschlus-
ses durch das Landgericht Duisburg mit Beschluss vom 21. September 2006
darauf vertrauen, es sei nicht erforderlich, eine (zusätzliche) einstweilige An-
ordnung im Berufungsverfahren zu beantragen.
Dies rechtfertigt die vorliegende Ausnahme von dem Grundsatz, dass
Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisions-
instanz nur Erfolg haben können, wenn ein entsprechender Antrag schon in der
Berufungsinstanz gestellt wurde (Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 aaO und
3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - NJW-RR 1991, 1216).
II.
Der Senat hat die Interessen der Parteien, die bei der hier getroffenen
Ermessensentscheidung gemäß § 769 ZPO jedenfalls dann, wenn die Zwangs-
vollstreckung - wie hier - nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt wird (vgl.
§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 769 Rdn. 6; Musie-
lak/Lackmann ZPO 5. Aufl. § 769 Rdn. 3), nicht die Intensität eines nicht zu er-
setzenden Nachteils i.S. § 719 Abs. 2 ZPO erreichen müssen, gegeneinander
abgewogen. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sowohl der Verlauf der
zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreitigkeiten als auch die der Be-
klagten drohende Insolvenz eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre-
ckung aus dem Zuschlagsbeschluss (nur) gegen Sicherheitsleistung durch
den Kläger rechtfertigt. Daran wird auch nach nochmaliger Prüfung auf die Ge-
genvorstellung hin festgehalten.
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt
Dose
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 01.07.2003 - 6 O 452/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.03.2004 - I-14 U 221/03 -