BGH Urteil vom 23.11.2006 – 3 StR 366/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
23. November 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen erpresserischen Menschenraubs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November
2006, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Winkler
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. ,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten G. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Itzehoe vom 10. Mai 2006 dahin geändert,
dass
a) die Angeklagten statt wegen versuchter schwerer räube-
rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-
verletzung und mit Freiheitsberaubung wegen erpresse-
rischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter be-
sonders schwerer räuberischer Erpressung und mit ge-
fährlicher Körperverletzung verurteilt werden;
b) bei den Angeklagten B. und G. die Ein-
beziehung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom
19. April 2005 entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens
und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht Itzehoe hatte die Angeklagten mit Urteil vom 19. April
2005 in einem ersten Durchgang im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Erpressungs-
versuch zum Nachteil des Zeugen V. am 19. Januar 2003) der versuch-
ten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
schuldig gesprochen. Es hatte wegen dieser und einer weiteren abgeurteilten
Tat unter Einbeziehung verschiedener Vorverurteilungen gegen den Angeklag-
ten B. eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und gegen den Ange-
klagten G. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-
ten verhängt. Der Angeklagte K. , dem lediglich die Tat vom 19. Januar
2003 zur Last liegt, hatte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mona-
ten erhalten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom
6. Oktober 2005 den Schuldspruch wegen der Tat vom 19. Januar 2003 sowie
die hierdurch betroffenen Strafaussprüche aufgehoben und die Sache in die-
sem Umfang zurückverwiesen. Dabei hat er insbesondere beanstandet, dass
die Voraussetzungen der Qualifikationstatbestände des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a
und Abs. 2 Nr. 1 StGB und des Tatbestands des erpresserischen Menschen-
raubs nach § 239 a StGB unzureichend geprüft worden waren.
Im zweiten Durchgang hat eine andere Jugendkammer des Landgerichts
nunmehr eine versuchte schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255,
249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und
mit Freiheitsberaubung angenommen, jedoch das Vorliegen eines erpresseri-
schen Menschenraubs verneint. Die verhängten Strafen hat es ermäßigt, und
zwar bei B. auf drei Jahre und sechs Monate, bei G. auf drei
Jahre und drei Monate und bei K. auf ein Jahr und vier Monate.
Hiergegen richtet sich die erneute Revision der Staatsanwaltschaft, die
sich mit der Sachrüge insbesondere gegen die Verneinung des Tatbestandes
des § 239 a StGB, die Beweiswürdigung hinsichtlich des Tatmotivs und gegen
die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB richtet.
II. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs,
im Übrigen ist es unbegründet.
1. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landge-
richts zum festgestellten Tatmotiv zeigen keinen Rechtsfehler auf. Insbesonde-
re war die Jugendkammer nicht gehalten, sich mit den - aufgehobenen und da-
mit rechtlich nicht mehr existenten - Feststellungen des Landgerichts im ersten
Durchgang beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dies wäre im Gegenteil
rechtsfehlerhaft gewesen. Im Übrigen finden sich auf UA S. 27 durchaus Aus-
führungen dazu, weshalb das Landgericht dem Zeugen V. teilweise nicht
geglaubt hat.
2. Dagegen hält die rechtliche Würdigung im Hinblick auf den Tatbestand
des erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a Abs. 1 StGB erneut der
Nachprüfung nicht stand. Die Jugendkammer hätte die Angeklagten wegen die-
ses Delikts auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhalts verurtei-
len müssen.
a) Dass eine stabile Bemächtigungslage im Sinne des § 239 a Abs. 1
StGB bereits in der Wohnung des K. gegeben war, in die die Angeklagten
das Opfer mit einer List gelockt, es geschlagen, bedroht, mit der Geldforderung
konfrontiert und längere Zeit festgehalten haben, hat das Landgericht nicht in
Frage gestellt. Allerdings hat es die Voraussetzungen dieses Tatbestandes ver-
neint, weil die Angeklagten sich nicht vorgestellt hätten, dass das Opfer den
gesamten Betrag von 270 € bei sich hat, und somit die erstrebte Vermögens-
verfügung nicht während der Bemächtigungssituation erfolgen sollte. Abgese-
hen davon, dass eine solche - hier auch nicht belegte - Feststellung bei einem
Drogenhändler nicht gerade nahe liegt, setzt sich die Jugendkammer nicht da-
mit auseinander, ob die Angeklagten sich nicht vorgestellt hatten, auf ihre For-
derung noch an Ort und Stelle wenigstens einen Teilbetrag zu bekommen (den
das Opfer tatsächlich bei sich hatte, jedoch vor den Angeklagten verbergen
konnte). Denn bereits dann wäre der erforderliche funktionale und zeitliche Zu-
sammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpres-
sung (BGH NJW 1996, 2171 f.) gegeben.
b) Einer Aufhebung des Urteils zur Klärung dieser Frage bedarf es je-
doch nicht, da die Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubs nach
§ 239 a Abs. 1 StGB jedenfalls im Hinblick auf das festgestellte nachfolgende
Verschleppen des Opfers zu einem Geldautomaten gegeben sind. Denn da-
durch, dass die Angeklagten das Opfer durch den mit einem Messer bewaffne-
ten Mitangeklagten B. haben begleiten lassen, sollte nach ihrer Vor-
stellung die Bemächtigungslage bis zur erfolgreichen Abhebung des geforder-
ten Betrags am Geldautomaten aufrechterhalten und nicht - wie das Landge-
richt meint - "aufgelöst" werden. Denn auch in der Begleitung eines Opfers
durch einen physisch überlegenen Bewacher, der wie hier entschlossen ist, et-
waige Fluchtversuche zu unterbinden, liegt eine solche Bemächtigung (BGH
NStZ 2006, 448). Diese setzt entgegen der Auffassung des Landgerichts keine
so umfassende Sicherung voraus, dass eine Schutz- oder Fluchtmöglichkeit
"ausgeschlossen" ist. Deshalb besagt auch der Umstand, dass dem Opfer beim
Verlassen des Aufzugs wegen der zufälligen Anwesenheit von hilfsbereiten Drit-
ten die Flucht gelungen ist, nicht, dass vorher keine physische Beherrschung
durch den mit einem Messer bewaffneten Bewacher vorgelegen hätte.
3. Da die Feststellungen zur Tatphase der Verschleppung des Opfers
zum Geldautomaten rechtsfehlerfrei getroffenen worden sind und für eine Ver-
urteilung wegen erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a Abs. 1 StGB
ausreichen, hat der Senat den Schuldspruch selbst entsprechend geändert.
Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da der erforderliche rechtliche
Hinweis bereits in der Entscheidung des Senats vom 6. Oktober 2005 enthalten
war.
Der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung entfällt, weil durch den Tat-
bestand des § 239 a Abs. 1 StGB der des § 239 StGB verdrängt wird. Den
Senat in der Entscheidungsformel als besonders schwere räuberische Erpres-
sung bezeichnet, damit der gegenüber der milderen Qualifikation des § 250
Abs. 1 StGB höhere Unrechtsgehalt deutlich wird (vgl. BGHR StPO § 260
Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2003, 328 f.).
4. Soweit die Revision die Annahme eines minder schweren Falles nach
§ 250 Abs. 3 StGB beanstandet, erschöpft sie sich in der bloßen Behauptung
der Fehlerhaftigkeit.
5. Der Senat sieht trotz der vorgenommenen Schuldspruchänderung von
der Aufhebung des Strafausspruchs ab. Die Jugendkammer hat zwar relativ
milde Strafen verhängt, diese aber insbesondere mit den im zweiten Durchgang
"unumwunden und ohne massive Entlastungstendenzen" abgelegten Geständ-
nissen, der gezeigten Reue, der zwischenzeitlichen positiven Entwicklung und
der langen Verfahrensdauer rechtsfehlerfrei begründet. Bei einer erneuten Auf-
hebung im Strafausspruch würden im dritten Durchgang der höheren Strafdro-
hung aus § 239 a Abs. 1 StGB die dann noch weiter verlängerte Verfahrens-
dauer und die damit verbundene zusätzliche Belastung gegenüber stehen. Un-
ter diesen Umständen schließt der Senat aus, dass eine neu entscheidende
Jugendkammer einen minder schweren Fall nach § 239 a Abs. 2 StGB vernei-
nen und im Ergebnis höhere Strafen verhängen würde.
III. Soweit das Landgericht bei den Angeklagten B. und G.
in die Schuldsprüche die bereits nach dem ersten Durchgang rechtskräftig
gewordene Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tatein-
heit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat vom 2. Januar 2003) aufgenommen
hat, war dies ausreichend. Eine zusätzliche "Einbeziehung" dieses bereits da-
gen nicht veranlasst, da es sich insgesamt um ein einheitliches Verfahren han-
delt (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Juni 2004 - 2 StR 153/04; zit. bei Trönd-
le/Fischer, StGB 53. Aufl. § 55 Rdn. 3).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Da das
Strafmaß unverändert bleibt, erscheint es unbillig, die Angeklagten mit einem
Teil der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu belasten.
Winkler Pfister von Lienen
Becker Hubert