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BGH Beschluss vom 23.11.2006 – 4 StR 33/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 33/06

BESCHLUSS

vom

23. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts - zu Ziff. 1 mit dessen Zustimmung und mit Zustimmung der Nebenklä-

gerinnen B. und D. - sowie nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 23. November 2006 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird, soweit es den Angeklagten Ö.

betrifft, in den Fällen 2., 3. und 4. der Anklage (Tat-

komplexe: Ukraine, Dajga D. und Vita R. )

auf die Vorwürfe des gewerbs- und bandenmäßigen Ein-

schleusens von Ausländern beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Frankenthal vom 30. Juni 2005, soweit es

ihn betrifft,

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-

klagte des gewerbs- und bandenmäßigen Ein-

schleusens von Ausländern in zwölf tateinheitlichen

Fällen, sowie des gewerbs- und bandenmäßigen

Einschleusens von Ausländern in weiteren drei Fäl-

len schuldig ist,

b)

im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen

2., 3. und 4. der Anklage sowie im Ausspruch über

die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwölf

tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit neun tateinheitlichen Fällen der dirigie-

renden Zuhälterei (Tatkomplex Ukraine = Fall 2. der Anklage), wegen zweier

weiterer Fälle des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Auslän-

dern in Tateinheit mit dirigierender Zuhälterei (Tatkomplexe D. und R.

= Fälle 3. und 4. der Anklage) sowie wegen eines weiteren Falles des ge-

werbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern (Tatkomplex K.

) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verur-

teilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit

der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

2

1. Der Senat beschränkt in den Fällen 2., 3. und 4. der Anklage mit Zu-

stimmung des Generalbundesanwalts und der Nebenklägerinnen B.

und D. gemäß § 154 a Abs. 2 StPO das Verfahren auf die Vorwürfe des

gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern. Soweit der An-

geklagte in diesen drei Fällen wegen tateinheitlich begangener dirigierender

Zuhälterei verurteilt worden ist, hätte sein Rechtsmittel mit einer (nur) von ihm

zulässig erhobenen Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision beanstandet zu Recht,

der Beweisantrag auf Vernehmung der Auslandszeuginnen M. und A.

sei unzutreffend wegen Unerreichbarkeit der Zeuginnen abgelehnt worden. Das

Landgericht hätte nämlich auch ohne entsprechenden Antrag prüfen müssen,

ob die Zeuginnen, deren ladungsfähige Anschriften bekannt waren, durch

kommissarische oder audiovisuelle Vernehmungen erreicht werden konnten

(vgl. BGHSt 45, 188; BGH NJW 1991, 186; BGH NStZ 1985, 375, 376). Dies ist

nicht geschehen. Da nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Rechtsfehler bei

der Beweiswürdigung auf alle Vorwürfe der dirigierenden Zuhälterei ausgewirkt

hat, hat der Senat aus prozessökonomischen Gründen das Verfahren auf die

Vorwürfe des Verstoßes gegen das Ausländergesetz, die von dem Rechtsfehler

nicht betroffen sind, beschränkt.

3

2. Die Beschränkung der Strafverfolgung hat die Aufhebung des Aus-

spruchs über die Einzelstrafen in den Fällen 2., 3. und 4. der Anklage sowie des

Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Trotz der an sich maßvollen, die

Mindeststrafe von einem Jahr nur wenig überschreitenden Einzelstrafen kann

der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung der

ausgeschiedenen Tatteile in diesen Fällen niedrigere Einzelstrafen und infolge-

dessen auch eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

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3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils weder in verfahrensrecht-

licher noch in sachlich-rechtlicher Hinsicht den Angeklagten benachteiligende

Rechtsfehler ergeben. Soweit das Landgericht bei Bemessung aller Einzelstra-

fen von einem unzutreffenden Strafrahmen des § 92 b Abs. 1 AuslG - nämlich

von sechs Monaten bis zehn Jahre statt einem Jahr bis zehn Jahre Freiheits-

strafe - ausgegangen ist, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible