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BGH Beschluss vom 23.11.2006 – IX ZB 111/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 111/06

BESCHLUSS

vom

23. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 23. November 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer

des Landgerichts Kiel vom 3. Mai 2006 wird auf Kosten des Be-

klagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 1.031,69 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende weitere sofortige Beschwerde

des Beklagten ist unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie weder zugelassen

hat noch sie von Gesetzes wegen eröffnet ist (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4

ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

eingelegt worden ist.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Norderstedt, Entscheidung vom 22.03.2006 - 42 C 173/04 -

LG Kiel, Entscheidung vom 03.05.2006 - 21 T 12/06 -