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BGH Beschluss vom 23.11.2006 – IX ZB 111/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 23. November 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer
des Landgerichts Kiel vom 3. Mai 2006 wird auf Kosten des Be-
klagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 1.031,69 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende weitere sofortige Beschwerde
des Beklagten ist unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie weder zugelassen
hat noch sie von Gesetzes wegen eröffnet ist (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4
ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
eingelegt worden ist.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Norderstedt, Entscheidung vom 22.03.2006 - 42 C 173/04 -
LG Kiel, Entscheidung vom 03.05.2006 - 21 T 12/06 -