Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.11.2006 – IX ZB 291/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 23. November 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. November 2005

wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf

122.023,98 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der beklagte Rechtsanwalt, der sich in erster Instanz selbst vertreten

hatte, wurde durch Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. August 2005 zur

Zahlung von 122.023,98 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil wurde ihm am

5. August 2005 zugestellt. Am 29. September 2005 ging eine Berufungsschrift

der Rechtsanwälte Dr. A. und Partner beim Oberlandesgericht Celle

ein. Der Beklagte hat mit folgender Begründung Wiedereinsetzung in die ver-

säumte Berufungsfrist beantragt: Er habe die Rechtsanwälte Dr. A.

und Partner mit Schreiben vom 25. August 2005 beauftragt, Berufung gegen

das Urteil einzulegen. Sein Mitarbeiter habe dieses Schreiben am Abend des

25. August 2005 in den Briefkasten der Hauptpost in Göttingen eingeworfen.

Dass das Auftragschreiben nicht bei den Rechtsanwälten Dr. A. und

Partner eingegangen sei, habe er erst bei einer telefonischen Nachfrage am

15. September 2005 erfahren.

2

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-

sen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Beklagte nicht darge-

legt habe, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden treffe. Er sei näm-

lich verpflichtet gewesen, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist Rücksprache

bei den Rechtsanwälten Dr. A. und Partner zu nehmen. Eine allgemeine

Absprache

zwischen

ihm

und

diesen Anwälten

hinsichtlich

der

Übernahme von Rechtsmittelmandaten habe nicht bestanden. Dass die Rechts-

anwälte in einer Parallelsache für ihn Berufung eingelegt hätten, reiche insoweit

nicht aus.

3

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Beklagte die Verletzung seines

rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Weil die Rechtsanwälte Dr. A.

und Partner bereits in einer Parallelsache für ihn Berufung eingelegt hätten,

sei eine Kontrolle, ob der Auftrag übernommen werde, nicht erforderlich gewe-

sen. Er habe sich vielmehr darauf verlassen dürfen, dass ihm eine - nicht zu

erwartende - Ablehnung des Auftrags unverzüglich mitgeteilt worden wäre.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1

Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache

hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts

noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrund-

rechte des Klägers sind nicht verletzt.

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1. Ein Rechtsanwalt, der einen anderen Rechtsanwalt mit der Einlegung

eines Rechtsmittels beauftragen will, hat das Auftragsschreiben rechtzeitig ab-

zusenden und dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsmittelanwalt den Auftrag

innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt. Der Eingang des Bestäti-

gungsschreibens ist zu überwachen. Bleibt die Mandatsbestätigung des

Rechtsmittelanwalts aus, muss der Anwalt rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmit-

telfrist Rückfrage halten. Dafür hat er das mit der Führung des Fristenkalenders

betraute Personal entweder allgemein oder im jeweiligen Einzelfall anzuweisen,

den Ablauf der Rechtsmittelfrist als selbstständige Frist festzuhalten und damit

dafür zu sorgen, dass die Sache ihm noch einmal vorgelegt wird, wenn sich

nicht zuverlässig feststellen lässt, dass der Rechtsmittelanwalt sich zur rechtzei-

tigen Einlegung des Rechtsmittels bereit gefunden hat. Nur wenn zwischen den

Rechtsanwälten im Einzelfall oder allgemein abgesprochen worden ist, dass der

zweitinstanzliche Anwalt einen Rechtsmittelauftrag annehmen, prüfen und aus-

führen wird, kann sich der erstinstanzliche Anwalt bei ordnungsmäßiger Büro-

organisation grundsätzlich darauf verlassen, dass der Auftrag den Rechtsmit-

telanwalt rechtzeitig erreicht. In einem solchen Fall besteht eine Pflicht des erst-

instanzlichen Anwalts zu Nachforschungen allenfalls dann, wenn sich ihm nach

den konkreten Umständen die Befürchtung aufdrängen muss, dass mit dem

Auftrag etwas nicht in Ordnung ist (BGHZ 105, 116, 119 f; BGH, Beschl. v.

25. Januar 2001 - IX ZB 120/00, NJW 2001, 1576).

6

2. Im vorliegenden Fall war zwischen dem beklagten Anwalt und den

Rechtsanwälten Dr. A. und Kollegen weder allgemein noch im kon-

kreten Einzelfall besprochen worden, dass Rechtsmittelaufträge angenommen

werden würden. Der Auftrag in einem Parallelverfahren vermag die notwendige

Absprache nicht zu ersetzen.

7

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Göttingen, Entscheidung vom 04.08.2005 - 1 O 61/04 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.11.2005 - 8 U 184/05 -