BGH Beschluss vom 23.11.2006 – IX ZB 291/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 23. November 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. November 2005
wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
122.023,98 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der beklagte Rechtsanwalt, der sich in erster Instanz selbst vertreten
hatte, wurde durch Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. August 2005 zur
Zahlung von 122.023,98 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil wurde ihm am
5. August 2005 zugestellt. Am 29. September 2005 ging eine Berufungsschrift
der Rechtsanwälte Dr. A. und Partner beim Oberlandesgericht Celle
ein. Der Beklagte hat mit folgender Begründung Wiedereinsetzung in die ver-
säumte Berufungsfrist beantragt: Er habe die Rechtsanwälte Dr. A.
und Partner mit Schreiben vom 25. August 2005 beauftragt, Berufung gegen
das Urteil einzulegen. Sein Mitarbeiter habe dieses Schreiben am Abend des
25. August 2005 in den Briefkasten der Hauptpost in Göttingen eingeworfen.
Dass das Auftragschreiben nicht bei den Rechtsanwälten Dr. A. und
Partner eingegangen sei, habe er erst bei einer telefonischen Nachfrage am
15. September 2005 erfahren.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-
sen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Beklagte nicht darge-
legt habe, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden treffe. Er sei näm-
lich verpflichtet gewesen, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist Rücksprache
bei den Rechtsanwälten Dr. A. und Partner zu nehmen. Eine allgemeine
Absprache
zwischen
ihm
und
diesen Anwälten
hinsichtlich
der
Übernahme von Rechtsmittelmandaten habe nicht bestanden. Dass die Rechts-
anwälte in einer Parallelsache für ihn Berufung eingelegt hätten, reiche insoweit
nicht aus.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Beklagte die Verletzung seines
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Weil die Rechtsanwälte Dr. A.
und Partner bereits in einer Parallelsache für ihn Berufung eingelegt hätten,
sei eine Kontrolle, ob der Auftrag übernommen werde, nicht erforderlich gewe-
sen. Er habe sich vielmehr darauf verlassen dürfen, dass ihm eine - nicht zu
erwartende - Ablehnung des Auftrags unverzüglich mitgeteilt worden wäre.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1
Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache
hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrund-
rechte des Klägers sind nicht verletzt.
1. Ein Rechtsanwalt, der einen anderen Rechtsanwalt mit der Einlegung
eines Rechtsmittels beauftragen will, hat das Auftragsschreiben rechtzeitig ab-
zusenden und dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsmittelanwalt den Auftrag
innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt. Der Eingang des Bestäti-
gungsschreibens ist zu überwachen. Bleibt die Mandatsbestätigung des
Rechtsmittelanwalts aus, muss der Anwalt rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmit-
telfrist Rückfrage halten. Dafür hat er das mit der Führung des Fristenkalenders
betraute Personal entweder allgemein oder im jeweiligen Einzelfall anzuweisen,
den Ablauf der Rechtsmittelfrist als selbstständige Frist festzuhalten und damit
dafür zu sorgen, dass die Sache ihm noch einmal vorgelegt wird, wenn sich
nicht zuverlässig feststellen lässt, dass der Rechtsmittelanwalt sich zur rechtzei-
tigen Einlegung des Rechtsmittels bereit gefunden hat. Nur wenn zwischen den
Rechtsanwälten im Einzelfall oder allgemein abgesprochen worden ist, dass der
zweitinstanzliche Anwalt einen Rechtsmittelauftrag annehmen, prüfen und aus-
führen wird, kann sich der erstinstanzliche Anwalt bei ordnungsmäßiger Büro-
organisation grundsätzlich darauf verlassen, dass der Auftrag den Rechtsmit-
telanwalt rechtzeitig erreicht. In einem solchen Fall besteht eine Pflicht des erst-
instanzlichen Anwalts zu Nachforschungen allenfalls dann, wenn sich ihm nach
den konkreten Umständen die Befürchtung aufdrängen muss, dass mit dem
Auftrag etwas nicht in Ordnung ist (BGHZ 105, 116, 119 f; BGH, Beschl. v.
25. Januar 2001 - IX ZB 120/00, NJW 2001, 1576).
2. Im vorliegenden Fall war zwischen dem beklagten Anwalt und den
Rechtsanwälten Dr. A. und Kollegen weder allgemein noch im kon-
kreten Einzelfall besprochen worden, dass Rechtsmittelaufträge angenommen
werden würden. Der Auftrag in einem Parallelverfahren vermag die notwendige
Absprache nicht zu ersetzen.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 04.08.2005 - 1 O 61/04 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.11.2005 - 8 U 184/05 -