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BGH Beschluss vom 28.11.2006 – 4 StR 369/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. November 2006

in der Strafsache

gegen

4 StR 369/06

1.

2.

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28.

November 2006 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Dortmund vom 30. September 2005 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen in den Antragsschriften des

Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte M.

auch in dem ihn allein betreffenden Fall II. 7 der Urteilsgründe als

Täter beteiligt war, weil er einen erheblichen Betrag in die

Vorfinanzierung der Schleusung investiert und sie dadurch erst

ermöglicht hat (UA 26, 113), beruht auf einer

tragfähigen

Grundlage. Dass sich die Äußerung des Angeklagten in dem

überwachten Telefonat am 17. August 2004, "er habe bereits Geld

gegeben" (UA 100), nicht auf einen anderen, sondern auf diesen

Fall der Schleusung bezieht,

stellt einen nach dem

Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nahe

liegenden,

jedenfalls aber möglichen Schluss des Tatrichters dar, der vom

Revisionsgericht hinzunehmen ist.

Auch die Strafzumessung

ist

frei von durchgreifenden

Rechtsfehlern.

Insbesondere hat es das Landgericht nicht

unterlassen, gegen die beiden Beschwerdeführer im Fall II. 4 der

Urteilsgründe eine Einzelstrafe

festzusetzen. Dass die

Strafkammer der Strafzumessung in dem ersten auch die beiden

Beschwerdeführer betreffenden Fall die Überschrift „Nr. 3 = Fall 6

der Anklage“ vorangestellt hat, beruht auf einem offensichtlichen

Schreibversehen, wie sich schon daraus ergibt, dass die beiden

Angeklagten im Fall II. 3 der Urteilsgründe nicht tatbeteiligt waren.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible