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BGH Beschluss vom 28.11.2006 – 4 StR 369/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. November 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28.
November 2006 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 30. September 2005 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen in den Antragsschriften des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte M.
auch in dem ihn allein betreffenden Fall II. 7 der Urteilsgründe als
Täter beteiligt war, weil er einen erheblichen Betrag in die
Vorfinanzierung der Schleusung investiert und sie dadurch erst
ermöglicht hat (UA 26, 113), beruht auf einer
tragfähigen
Grundlage. Dass sich die Äußerung des Angeklagten in dem
überwachten Telefonat am 17. August 2004, "er habe bereits Geld
gegeben" (UA 100), nicht auf einen anderen, sondern auf diesen
Fall der Schleusung bezieht,
stellt einen nach dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nahe
liegenden,
jedenfalls aber möglichen Schluss des Tatrichters dar, der vom
Revisionsgericht hinzunehmen ist.
Auch die Strafzumessung
ist
frei von durchgreifenden
Rechtsfehlern.
Insbesondere hat es das Landgericht nicht
unterlassen, gegen die beiden Beschwerdeführer im Fall II. 4 der
Urteilsgründe eine Einzelstrafe
festzusetzen. Dass die
Strafkammer der Strafzumessung in dem ersten auch die beiden
Beschwerdeführer betreffenden Fall die Überschrift „Nr. 3 = Fall 6
der Anklage“ vorangestellt hat, beruht auf einem offensichtlichen
Schreibversehen, wie sich schon daraus ergibt, dass die beiden
Angeklagten im Fall II. 3 der Urteilsgründe nicht tatbeteiligt waren.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible