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BGH Beschluss vom 28.11.2006 – 4 StR 415/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 415/06

BESCHLUSS

vom

28. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2006

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers Arif E. gegen das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 5. Mai 2006 wird als unzulässig

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe

von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses

Urteil rügt der Geschädigte und Nebenkläger Arif E. - ohne nähere Ausfüh-

rungen - die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Septem-

ber 2006 hierzu ausgeführt:

"Die Revision ist unzulässig.

Nebenkläger können nach der gesetzlichen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklag- te wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Es ist deshalb in

der Regel geboten, das Ziel des Rechtsmittels ausdrücklich zu bezeichnen (vgl. BGH NStZ-RR 1999 S. 39). Dies ist hier nicht erfolgt. Es bleibt vielmehr offen, ob sich die Revision gegen die - im Übrigen rechtsfehlerfrei begründete - Annahme eines Rücktritts vom versuchten Totschlag zum Nachteil des Ne- benklägers E. ... oder gegen die Höhe der verhängten Stra- fe richtet (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 1999 - 4 StR 68/99)."

Dem schließt sich der Senat an.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible