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BGH Beschluss vom 28.11.2006 – 4 StR 415/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2006
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers Arif E. gegen das Urteil des
Landgerichts Bochum vom 5. Mai 2006 wird als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses
Urteil rügt der Geschädigte und Nebenkläger Arif E. - ohne nähere Ausfüh-
rungen - die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
2
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Septem-
ber 2006 hierzu ausgeführt:
"Die Revision ist unzulässig.
Nebenkläger können nach der gesetzlichen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklag- te wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Es ist deshalb in
der Regel geboten, das Ziel des Rechtsmittels ausdrücklich zu bezeichnen (vgl. BGH NStZ-RR 1999 S. 39). Dies ist hier nicht erfolgt. Es bleibt vielmehr offen, ob sich die Revision gegen die - im Übrigen rechtsfehlerfrei begründete - Annahme eines Rücktritts vom versuchten Totschlag zum Nachteil des Ne- benklägers E. ... oder gegen die Höhe der verhängten Stra- fe richtet (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 1999 - 4 StR 68/99)."
Dem schließt sich der Senat an.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible