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BGH Beschluss vom 28.11.2006 – 5 StR 475/06

5. Strafsenat

5 StR 475/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. November 2006 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Leipzig vom 21. Juli 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Die Höhe der Tagessätze der in den Fällen 1 a, 1 b und 3 b verhängten Ein-

zelgeldstrafen wird auf einen Euro festgesetzt (vgl. Antragsschrift der Bun-

desanwaltschaft vom 3. November 2006).

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Jäger