Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 28.11.2006 – 5 StR 475/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. November 2006 in der Strafsache gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Leipzig vom 21. Juli 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die Höhe der Tagessätze der in den Fällen 1 a, 1 b und 3 b verhängten Ein-
zelgeldstrafen wird auf einen Euro festgesetzt (vgl. Antragsschrift der Bun-
desanwaltschaft vom 3. November 2006).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger