Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.11.2006 – VI ZR 98/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. April 2006

wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Berufungsurteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen

Verfahrensgrundrechte ist nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der

Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht um die Vorhersehbarkeit einer

„Entwendung durch einen berechtigterweise in der Anlage tätigen Mitarbeiter“

(sog. Innentäterszenario). Die Beklagten hatten durch geeignete

Kontrollmaßnahmen (insbesondere auch im sog. „kalten Bereich“)

sicherzustellen, dass strahlendes Material - gleichgültig ob beabsichtigt oder

unbeabsichtigt – nicht unkontrolliert nach außen gelangen konnte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 224.554,96 €

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.04.2005 - 9 O 266/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.04.2006 - 1 U 102/05 -