BGH Beschluss vom 28.11.2006 – VI ZR 98/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. April 2006
wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsurteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen
Verfahrensgrundrechte ist nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der
Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht um die Vorhersehbarkeit einer
„Entwendung durch einen berechtigterweise in der Anlage tätigen Mitarbeiter“
(sog. Innentäterszenario). Die Beklagten hatten durch geeignete
Kontrollmaßnahmen (insbesondere auch im sog. „kalten Bereich“)
sicherzustellen, dass strahlendes Material - gleichgültig ob beabsichtigt oder
unbeabsichtigt – nicht unkontrolliert nach außen gelangen konnte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 224.554,96 €
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.04.2005 - 9 O 266/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.04.2006 - 1 U 102/05 -