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BGH Urteil vom 28.11.2006 – VIII ZB 116/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Dr. Milger, den Richter

Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der

34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 31. Oktober

2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurück-

verwiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.447 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat gegen das am 20. Oktober 2004 verkündete Urteil des

Amtsgerichts, durch das seine Klage abgewiesen worden ist, mit Schriftsatz

seines Prozessbevollmächtigten am 29. Oktober 2004 beim Landgericht Beru-

fung eingelegt. Das Urteil, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am

21. Januar 2005 zugegangen ist, besteht aus insgesamt sieben gehefteten Sei-

ten. Die ersten beiden Seiten aus weißem Papier enthalten Rubrum und Tenor

sowie den Namen und die Dienstbezeichnung des Richters am Amtsgericht

Dr. K. . Darunter befindet sich der unterschriebene und gestempelte Aus-

fertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Auf den folgenden

fünf Seiten aus grauem Papier stehen in anderer Schrift Tatbestand und Ent-

scheidungsgründe. Der Prozessbevollmächtigte gab das beigefügte Empfangs-

bekenntnis nicht zurück. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2005 an das Landge-

richt beanstandete er, dass die Zustellung unwirksam sei, da der Ausferti-

gungsvermerk lediglich den Tenor des Urteils abdecke, nicht jedoch Tatbestand

und Entscheidungsgründe. Zugleich beantragte er die Verlängerung der Beru-

fungsbegründungsfrist bis zum 21. März 2005, die ihm bewilligt wurde. Am

2. März 2005 ist ihm das Urteil mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden.

Mit Telefax vom 21. März 2005 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die

Berufung begründet. Es ist streitig, ob das Telefax gemäß dem aufgedruckten

Absendevermerk erst am 22. März 2005 um 1.06 Uhr oder gemäß der später zu

den Akten gereichten Abrechnung der Deutschen Telekom mit Einzelverbin-

dungsnachweis noch am 21. März 2005 vor 24.00 Uhr beim Landgericht einge-

gangen ist. Am 4. April 2005 ist eine weitere Berufungsbegründung beim Land-

gericht eingegangen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht

die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des

Klägers.

II.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1

Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil gemäß

den nachstehenden Ausführungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die

Rechtsbeschwerde ist im Übrigen gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht ein-

gelegt und begründet worden.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die

Berufung des Klägers zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig ver-

worfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Frist für die Beru-

fungsbegründung nicht versäumt. Das gilt unabhängig davon, ob das Telefax

vom 21. März 2005, wie das Berufungsgericht angenommen hat, erst am fol-

genden Tag um 1.06 Uhr bei Gericht eingegangen ist oder ob dies, wie die Be-

schwerde geltend macht, noch am gleichen Tag vor 24.00 Uhr geschehen ist.

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Nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO beträgt die Frist für die Berufungsbegrün-

dung zwei Monate; sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Ver-

kündung. Danach war die Frist hier weder bei Eingang der ersten, mit Telefax

übermittelten Berufungsbegründung am 21. oder 22. März 2005 noch bei Ein-

gang der zweiten Berufungsbegründung am 4. April 2005 abgelaufen. Vielmehr

endete sie – ungeachtet der in jedem Fall gegenstandslosen Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. März 2005 – erst am 2. Mai 2005. Denn

das angefochtene Urteil des Amtsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des

Klägers erst am 2. März 2005 vollständig zugestellt worden. Die am 21. Januar

2005 übersandte Ausfertigung des Urteils war dagegen unvollständig.

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Die Urteile, die den Parteien gemäß § 317 Abs. 1 ZPO zuzustellen sind,

werden in Gestalt von Ausfertigungen zugestellt. Hierbei handelt es sich um in

gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschriften, die dem Zweck dienen, die

bei den Akten verbleibende Urschrift des Urteils nach außen zu vertreten. Die

gesetzliche Form bestimmt sich nach § 317 Abs. 4 ZPO. Danach ist die Ausfer-

tigung des Urteils von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unter-

schreiben und mit dem Gerichtssiegel (oder auch Dienststempel) zu versehen.

Mit der Unterschrift erklärt der Urkundsbeamte, dass die in der Ausfertigung

wiedergegebenen Teile des Urteils gleichlautend mit denen der Urschrift sind.

Diese Erklärung braucht nicht wörtlich in dem Ausfertigungsvermerk enthalten

zu sein. Das Gesetz sieht eine bestimmte äußere Form für den Ausfertigungs-

vermerk nicht vor (zu alledem siehe BGH, Urteil vom 18. Mai 1994 – IV ZR

8/94, VersR 1994, 1495 unter 2 b m.w.Nachw.). Weiter ist neben der dauerhaf-

ten Verbindung aller Blätter der Ausfertigung erforderlich, dass sich der Ausfer-

tigungsvermerk, vorzugsweise durch Anbringung auf der letzten Seite, unzwei-

deutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt (Zöller/Vollkommer, ZPO,

25. Aufl., § 317 Rdnr. 4; Zöller/Stöber, aaO, § 169 Rdnrn. 15 und 8). Insoweit

gilt nichts anderes als bei der Beglaubigung der Abschrift eines zuzustellenden

Schriftstücks nach § 170 Abs. 2 ZPO a.F. (dazu siehe BGHZ 156, 335, 341

m.w.Nachw.; ferner OLG Celle, OLG-Report 1999, 328, 329; OLG Bamberg,

OLG-Report 2002, 239, 240; vgl. jetzt § 169 Abs. 2 ZPO).

6

An letzterem fehlt es bei der Ausfertigung des Urteils, die dem Prozess-

bevollmächtigten des Klägers am 21. Januar 2005 übersandt worden ist. Bei

dieser Ausfertigung befindet sich der Ausfertigungsvermerk auf der zweiten Sei-

te unter dem Urteilstenor. Angesichts dessen erstreckt er sich nicht unzweideu-

tig auf die folgenden fünf Seiten mit Tatbestand und Entscheidungsgründen,

zumal sich diese Seiten auch in Farbe und Schrift von den beiden ersten Seiten

deutlich unterscheiden. Deckt mithin der Ausfertigungsvermerk Tatbestand und

Entscheidungsgründe nicht ab, ist die übersandte Ausfertigung des Urteils un-

vollständig und vermag sie deswegen die Frist zur Berufungsbegründung nicht

in Gang zu setzen.

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3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand ha-

ben. Er ist daher aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung

über die Berufung des Klägers an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ball

Wiechers

Dr. Milger

Dr. Koch

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 20.10.2004 - 233 C 40787/03 -

LG München I, Entscheidung vom 31.10.2005 - 34 S 20431/04 -