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BGH Beschluss vom 29.11.2006 – 2 ARs 462/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. November 2006
in der Justizverwaltungssache
betreffend
wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft
Az.: 1 Zs 894/06 – 4 VAs 60/06 Kammergericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 be-
schlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 24. November
2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
2
Der Senat hat am 7. November 2006 die Beschwerde des Antragstellers
gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 27. Juli 2006 – Az.: 1 Zs
894/06 – 4 VAs 60/06 – als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung
wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit
noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdefüh-
rers vom 31. Oktober 2006 hat der Senat bei seiner Entscheidung verwertet;
darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit
des Rechtsmittels ergäbe.
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