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BGH Beschluss vom 29.11.2006 – 2 ARs 462/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 462/06 2 AR 250/06

BESCHLUSS

vom

29. November 2006

in der Justizverwaltungssache

betreffend

wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft

Az.: 1 Zs 894/064 VAs 60/06 Kammergericht Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 be-

schlossen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 24. November

2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

Der Senat hat am 7. November 2006 die Beschwerde des Antragstellers

gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 27. Juli 2006 – Az.: 1 Zs

894/06 – 4 VAs 60/06 – als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung

wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit

noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdefüh-

rers vom 31. Oktober 2006 hat der Senat bei seiner Entscheidung verwertet;

darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit

des Rechtsmittels ergäbe.

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