BGH Beschluss vom 29.11.2006 – 2 ARs 495/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. November 2006
in der Strafvollstreckungssache
gegen
Az.: 22 KLs 140/04 Landgericht Potsdam
Az.: 3.2 VRJs 27/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen
Az.: 418 AR 6/06 Amtsgericht Tiergarten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 29. November 2006 beschlossen:
Die Einleitung der Vollstreckung der durch das Urteil der Jugend-
kammer des Landgerichts Potsdam vom 18. Mai 2005 verhängten
Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren obliegt dem Jugendrichter
beim Amtsgericht Tiergarten.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom
13. November 2006 ausgeführt:
"Die örtliche Zuständigkeit für die durch Urteil des Landgerichts Potsdam
verhängte Jugendstrafe bestimmt sich gemäß § 110 Abs. 1 i.V.m. § 84 Abs. 2
JGG i.V.m. § 36 Abs. 1 FGG nach dem Wohnsitz der Verurteilten. Sie bezieht
sich auf den Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung, so dass für die Einlei-
tung der Strafvollstreckung gegen die Verurteilte, die seit dem 1. Juni 2006 in
Berlin wohnhaft ist, der Jugendrichter beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu-
ständig ist. An dieser gesetzlich begründeten Zuständigkeit kann sich nichts
dadurch ändern, dass irrtümlicherweise ein insoweit unzuständiger Jugendrich-
ter bei einem anderen Amtsgericht bereits Maßnahmen zur Einleitung der - al-
lerdings noch nicht vollzogenen - Vollstreckung ergriffen hat."
Dem tritt der Senat bei.
Die Zuständigkeit für die Vorbereitung der Gnadenentscheidung be-
stimmt sich nach Maßgabe der Gnadenordnungen der beteiligten Länder (vgl.
§§ 4 ff. Gnadenordnung des Landes Brandenburg vom 29. August 2002 [JMBl.
S. 124]; § 7 Gnadenordnung von Berlin vom 1. Juni 2004 [ABl. S. 2625]).
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck