Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.11.2006 – 2 ARs 495/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. November 2006

in der Strafvollstreckungssache

gegen

Az.: 22 KLs 140/04 Landgericht Potsdam

Az.: 3.2 VRJs 27/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen

Az.: 418 AR 6/06 Amtsgericht Tiergarten

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 29. November 2006 beschlossen:

Die Einleitung der Vollstreckung der durch das Urteil der Jugend-

kammer des Landgerichts Potsdam vom 18. Mai 2005 verhängten

Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren obliegt dem Jugendrichter

beim Amtsgericht Tiergarten.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom

13. November 2006 ausgeführt:

"Die örtliche Zuständigkeit für die durch Urteil des Landgerichts Potsdam

verhängte Jugendstrafe bestimmt sich gemäß § 110 Abs. 1 i.V.m. § 84 Abs. 2

JGG i.V.m. § 36 Abs. 1 FGG nach dem Wohnsitz der Verurteilten. Sie bezieht

sich auf den Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung, so dass für die Einlei-

tung der Strafvollstreckung gegen die Verurteilte, die seit dem 1. Juni 2006 in

Berlin wohnhaft ist, der Jugendrichter beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu-

ständig ist. An dieser gesetzlich begründeten Zuständigkeit kann sich nichts

dadurch ändern, dass irrtümlicherweise ein insoweit unzuständiger Jugendrich-

ter bei einem anderen Amtsgericht bereits Maßnahmen zur Einleitung der - al-

lerdings noch nicht vollzogenen - Vollstreckung ergriffen hat."

3

Dem tritt der Senat bei.

4

Die Zuständigkeit für die Vorbereitung der Gnadenentscheidung be-

stimmt sich nach Maßgabe der Gnadenordnungen der beteiligten Länder (vgl.

§§ 4 ff. Gnadenordnung des Landes Brandenburg vom 29. August 2002 [JMBl.

S. 124]; § 7 Gnadenordnung von Berlin vom 1. Juni 2004 [ABl. S. 2625]).

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck