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BGH Urteil vom 29.11.2006 – 2 StR 301/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

29. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am 22.

November 2006 in der Sitzung vom 29. November 2006, an denen teilgenom-

men haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Bundesanwalt ,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ,

Rechtsanwalt in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin in der Verhandlung,

Justizangestellte bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Köln vom 9. März 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue zu ei-

ner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts steht die Verurteilung des

Angeklagten in Zusammenhang mit dem sogenannten "Kölner Müll-Skandal".

Die A. G mbH schloss im August 1997 mit

der I. GmbH einen Wartungsvertrag bezüglich der Restmüllverbrennungsan-

lage K. . Die I. GmbH war eine einhundertprozentige Tochter der T.

GmbH.

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T. versprach in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der

T. GmbH der L. GmbH, deren Geschäftsführer M. war,

im Januar 1998 die Beteiligung an diesem Wartungsvertrag. Zu einer solchen

Beteiligung kam es in der Folgezeit jedoch nicht. Daraufhin vereinbarten T.

und M. , dass zugunsten der L. GmbH knapp fünf Millio-

nen DM als finanzieller Ausgleich gezahlt werden sollten - ohne dass die L.

GmbH hierauf einen Anspruch hatte. Sie beauftragten Mitarbeiter der I.

GmbH und der L. GmbH einen Weg zu finden, diesen Betrag "aus der I.

GmbH auf scheinbar legalem Wege herauszuziehen". Die Mitarbeiter fingierten

ein Scheingeschäft, zu dessen Durchführung schließlich ein Scheck in Höhe

von 4,78 Millionen DM zu Lasten der I. GmbH ausgestellt wurde.

4

T. und M. vereinbarten mit dem Angeklagten, dass

dieser für die Einlösung des Schecks sorgen solle und zwar in einer Weise,

dass sich der Geldfluss letztendlich nicht mehr nachvollziehen lasse. Der Ange-

klagte veranlasste dies im Juli 1998 über von ihm instruierte weitere Personen,

an die der Scheck entweder direkt vom Aussteller oder aber über den Ange-

klagten weitergeleitet wurde. An wen die Gelder letztendlich geflossen sind,

konnte nicht festgestellt werden. Sie sind jedenfalls nicht an die I. GmbH

oder die L. GmbH geflossen. Für die Hingabe der 4,78 Millionen DM hat die

I. GmbH keine wirtschaftliche Gegenleistung erhalten. Der Angeklagte er-

hielt "für seine Tätigkeit eine - wie gerichtsbekannt ist - in Geldwäscherkreisen

übliche Provision von mindestens 10 % des Scheckbetrages, das heißt von

rund 500.000 DM" (UA S. 18).

II.

8

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Bereits die Feststellungen zur Untreue als Vortat begegnen rechtlichen

Bedenken, da sie widersprüchlich sind. So heißt es einerseits, dass ein "Betrag

von rund 5 Mio. DM aus der I. GmbH auf scheinbar legalem Wege" heraus-

gezogen werden sollte und dieses Geld als "finanzieller Ausgleich" für die nicht

eingehaltene Zusage des Zeugen T. an die L. GmbH fließen sollte

(UA S. 11). An anderer Stelle heißt es aber dann: "Fest steht jedenfalls, dass

das Geld weder an die I. GmbH noch an die A. oder die L.

GmbH geflossen ist" (UA S. 18). Damit ist schon das tatsächliche Geschehen,

das die Strafkammer als Vermögensnachteil wertet, nämlich Abfluss der Gelder

zu Gunsten der L. GmbH, ohne dass ein Anspruch gegenüber der I.

GmbH bestand, zweifelhaft.

2. Auch die Feststellungen zum Gehilfenvorsatz des Angeklagten und die

ihnen zu Grunde liegende Beweiswürdigung sind nicht frei von Rechtsfehlern.

Angesichts der Widersprüchlichkeit der Feststellungen zur Vortat ist be-

reits unklar, auf welche Haupttat sich der Vorsatz des Angeklagten bezogen

haben soll. Der Gehilfenvorsatz muss sich zwar nicht auf die Ausführung einer

in allen Einzelheiten, wohl aber in ihren wesentlichen Merkmalen und Grundzü-

gen konkretisierten Tat richten (vgl. BGHSt 42, 135, 137 ff.; BGH NJW 1982,

2453, 2454). Insoweit ist die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Gehilfen-

vorsatz (UA S. 48 f.) rechtlich unzureichend. Die Strafkammer folgert, dass je-

mand, der unter verschleiernden Umständen einen Millionenbetrag so umleitet,

dass er weder dem Aussteller noch dem im Scheck genannten Begünstigten

zugute kommt, zwangsläufig mit einem entsprechenden Schaden des Scheck-

ausstellers rechne. Das ist schon allein deshalb nicht zwingend, weil es sich um

einen Überbringerscheck handelte, der naturgemäß nicht unbedingt dem in ihm

genannten Begünstigten zugute kommen muss. Darüber hinaus meint sie, ei-

nen Gehilfenvorsatz hinsichtlich einer Untreue daraus herleiten zu können, dass

der Angeklagte Autor eines Buches zur Wirtschaftskriminalität ist und die

"Schlechtigkeit im Wirtschaftsleben" kenne. Solche Umstände sind aber nicht

geeignet, einen entsprechenden Gehilfenvorsatz zu begründen. Die von der

Strafkammer angeführten Umstände lassen vielmehr auch den Schluss auf eine

Vielzahl völlig anderer - möglicherweise strafbarer - Geschehensabläufe zu. So

konnte die verschleierte Einlösung des Schecks aus Sicht des Angeklagten oh-

ne weiteres auch einer Steuerhinterziehung, einer Geldwäsche, einer Beste-

chung oder einer Vorteilsgewährung gedient haben.

III.

9

Auf die Verfahrensrüge der Verletzung des § 231 Abs. 2 i. V. m. § 338

Nr. 5 StPO - die Strafkammer hatte am letzten Hauptverhandlungstag das Ver-

fahren ohne den nicht erschienenen Angeklagten fortgesetzt - und auf den

diesbezüglich in der Revisionshauptverhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag

kommt es daher nicht mehr an. Jedoch merkt der Senat an, dass der bisherige

Revisionsvortrag nicht ausreichend gewesen wäre, den Vorwurf der Eigen-

mächtigkeit auszuräumen.

10

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass - sollte

die Strafkammer wieder zu einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue ge-

langen - die Frage der doppelten Strafrahmenmilderung nach den §§ 27 und 28

StGB eingehenderer Erörterung bedarf, als bisher geschehen. Sollte die Straf-

kammer sich hingegen nicht von einer Beihilfe zur Untreue überzeugen können,

wird eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Begünstigung (§ 257 StGB) oder

Geldwäsche (§ 261 StGB) zu erwägen sein.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl