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BGH Urteil vom 29.11.2006 – 2 StR 435/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 435/06

URTEIL

vom

29. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2006 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

2

3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

und drei Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge ge-

stützte Revision ist nicht begründet.

1. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus den

von der Bundesanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen unbegründet im

Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2. Auch die Sachrüge greift nicht durch. Das gilt sowohl für die im Rah-

men von "Verfahrensrügen" geltend gemachten Einwände gegen die Beweis-

würdigung als auch für die Beanstandungen der Strafzumessung.

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Der von der Revision gerügte Zirkelschluss in der Begründung liegt nicht

vor. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB als nicht ausge-

schlossen angesehen und im Hinblick hierauf sowie auf weitere Milderungs-

gründe angenommen, die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB entfalle. Weder

die allgemeinen Milderungsgründe noch der vertypte Milderungsgrund gemäß

§ 21 StGB reichen nach Ansicht des Tatrichters für sich allein aus, um das Ab-

sehen von der Regelwirkung zu begründen. Bei der Prüfung, ob ausnahmswei-

se eine weitere Milderung durch Annahme eines minder schweren Falls be-

gründet sei, hat es erwogen, es sei gegenüber den schuldmindernden Ge-

sichtspunkten "als tatbezogener Umstand auch die Verwirklichung und die Be-

deutung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB als schulder-

schwerender Gesichtspunkt in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen (gewe-

sen)."

5

Hierin liegt entgegen der Ansicht der Revision keine unzulässige Doppel-

verwertung und auch kein Zirkelschluss. Es kann dahinstehen, ob die bloße

Tatsache der Verwirklichung eines Regelbeispiels allein als Umstand angese-

hen werden kann, welcher der Bewertung als minder schwerer Fall gemäß

§ 177 Abs. 5 Satz 1 StGB entgegensteht, wenn im Einzelfall von der Regelwir-

kung gerade abgesehen wurde. Hier hat das Landgericht ausdrücklich gerade

auch auf die "Bedeutung" des Regelbeispiels, also auf seine Bewertung im kon-

kreten Einzelfall abgestellt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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3. Die Ansicht der Bundesanwaltschaft, das Landgericht habe bei Erwä-

gung eines minder schweren Falles rechtsfehlerhaft angenommen, die Gründe,

die zum Abweichen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB geführt hat-

ten, dürften bei der Abwägung im Rahmen des § 177 Abs. 5 Satz 1 StGB nicht

noch einmal verwertet werden, teilt der Senat nicht. Die Ausführungen des

Landgerichts UA S. 33 ergeben vielmehr, dass der Tatrichter es als "nicht gebo-

ten" angesehen hat, diese Gründe zur Milderung gemäß § 177 Abs. 5 StGB zu

verwerten, dass er die Gründe somit als nicht ausreichend angesehen hat. Die-

se Bewertung hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Bewertungsspielraums.

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Es kann auch nicht gesagt werden, der Tatrichter habe die gravierenden

Milderungsgesichtspunkte, vor allem das der Tat zugrunde liegende ambivalen-

te Verhältnis der Beteiligten sowie den Umstand, dass das Tatopfer dem Ange-

klagten verziehen und sich kurz nach der Tat mit ihm verlobt hat, übersehen

oder in ihrer Bedeutung grundsätzlich verkannt. Es hat diese Umstände viel-

mehr ausdrücklich benannt und gewürdigt. Dass es § 46 a StGB nicht erörtert

hat, ist kein Rechtsfehler. Die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB liegen

entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte

bis heute nicht zu seiner Tat steht (vgl. BGHSt 48, 134). Dass die erkannte

Strafe von drei Jahren und drei Monaten unvertretbar hoch sei und sich von

ihrer Bestimmung löse, gerechter Schuldausgleich zu sein, kann nicht festge-

stellt werden. Das Revisionsgericht hat sie daher hinzunehmen.

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Auch im Übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten auf.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck