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BGH Urteil vom 29.11.2006 – 2 StR 435/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
29. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2006 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
und drei Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge ge-
stützte Revision ist nicht begründet.
1. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus den
von der Bundesanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2. Auch die Sachrüge greift nicht durch. Das gilt sowohl für die im Rah-
men von "Verfahrensrügen" geltend gemachten Einwände gegen die Beweis-
würdigung als auch für die Beanstandungen der Strafzumessung.
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Der von der Revision gerügte Zirkelschluss in der Begründung liegt nicht
vor. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB als nicht ausge-
schlossen angesehen und im Hinblick hierauf sowie auf weitere Milderungs-
gründe angenommen, die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB entfalle. Weder
die allgemeinen Milderungsgründe noch der vertypte Milderungsgrund gemäß
§ 21 StGB reichen nach Ansicht des Tatrichters für sich allein aus, um das Ab-
sehen von der Regelwirkung zu begründen. Bei der Prüfung, ob ausnahmswei-
se eine weitere Milderung durch Annahme eines minder schweren Falls be-
gründet sei, hat es erwogen, es sei gegenüber den schuldmindernden Ge-
sichtspunkten "als tatbezogener Umstand auch die Verwirklichung und die Be-
deutung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB als schulder-
schwerender Gesichtspunkt in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen (gewe-
sen)."
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Hierin liegt entgegen der Ansicht der Revision keine unzulässige Doppel-
verwertung und auch kein Zirkelschluss. Es kann dahinstehen, ob die bloße
Tatsache der Verwirklichung eines Regelbeispiels allein als Umstand angese-
hen werden kann, welcher der Bewertung als minder schwerer Fall gemäß
§ 177 Abs. 5 Satz 1 StGB entgegensteht, wenn im Einzelfall von der Regelwir-
kung gerade abgesehen wurde. Hier hat das Landgericht ausdrücklich gerade
auch auf die "Bedeutung" des Regelbeispiels, also auf seine Bewertung im kon-
kreten Einzelfall abgestellt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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3. Die Ansicht der Bundesanwaltschaft, das Landgericht habe bei Erwä-
gung eines minder schweren Falles rechtsfehlerhaft angenommen, die Gründe,
die zum Abweichen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB geführt hat-
ten, dürften bei der Abwägung im Rahmen des § 177 Abs. 5 Satz 1 StGB nicht
noch einmal verwertet werden, teilt der Senat nicht. Die Ausführungen des
Landgerichts UA S. 33 ergeben vielmehr, dass der Tatrichter es als "nicht gebo-
ten" angesehen hat, diese Gründe zur Milderung gemäß § 177 Abs. 5 StGB zu
verwerten, dass er die Gründe somit als nicht ausreichend angesehen hat. Die-
se Bewertung hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Bewertungsspielraums.
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Es kann auch nicht gesagt werden, der Tatrichter habe die gravierenden
Milderungsgesichtspunkte, vor allem das der Tat zugrunde liegende ambivalen-
te Verhältnis der Beteiligten sowie den Umstand, dass das Tatopfer dem Ange-
klagten verziehen und sich kurz nach der Tat mit ihm verlobt hat, übersehen
oder in ihrer Bedeutung grundsätzlich verkannt. Es hat diese Umstände viel-
mehr ausdrücklich benannt und gewürdigt. Dass es § 46 a StGB nicht erörtert
hat, ist kein Rechtsfehler. Die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB liegen
entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte
bis heute nicht zu seiner Tat steht (vgl. BGHSt 48, 134). Dass die erkannte
Strafe von drei Jahren und drei Monaten unvertretbar hoch sei und sich von
ihrer Bestimmung löse, gerechter Schuldausgleich zu sein, kann nicht festge-
stellt werden. Das Revisionsgericht hat sie daher hinzunehmen.
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Auch im Übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten auf.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck