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BGH Beschluss vom 29.11.2006 – 2 StR 440/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. November 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 29. Mai 2006
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte in den
Fällen II. 10 bis 12 der Urteilsgründe des unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schul-
dig ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen mit der Maßgabe
aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung
über die Gesamtstrafen nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem
für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Ge-
richt vorbehalten.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbe-
ziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom
25. Januar 2005 - 51 Cs 804 Js 749/04 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und drei Monaten, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs weiteren Fällen unter Einbezie-
hung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom
15. März 2005 - 51 Cs 803 Js 92/05 - zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und zehn Monaten und wegen "unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in drei weiteren Fällen und wegen unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln" zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie den Verfall eines Geldbetrages
von 10.000 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten
mit der Sachrüge.
2
Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts vom 12. Oktober 2006 unbegründet, soweit
es den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die Verfallsanordnung betrifft. Der
Senat hat allerdings klargestellt, dass der Angeklagte in den Fällen II. 10 bis 12
der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge schuldig ist. Wie sich aus der Formulierung des Urteilste-
nors hinsichtlich der dritten Gesamtfreiheitsstrafe ergibt, der unter Bezugnahme
auf vorstehend ausgeurteilten Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zwischen drei weiteren Fällen des uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und dem unerlaubten Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln unterscheidet, ist die Angabe des Qualifikations-
tatbestandes infolge eines offensichtlichen Schreibversehens unterblieben.
3
Jedoch hält die Bildung der drei Gesamtfreiheitsstrafen revisionsrechtli-
cher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat übersehen, dass dem Straf-
befehl des Amtsgerichts Aachen vom 15. März 2005 eine Tat vom 11. Januar
2005 zu Grunde lag, so dass nur der Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom
25. Januar 2005 Zäsurwirkung entfalten konnte. Richtigerweise wären daher
nur zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewesen: eine aus den Strafen für
die Taten II. 1 bis 3 der Urteilsgründe und, soweit nicht von der Möglichkeit des
§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht worden wäre, mit den beiden
Geldstrafen aus den Strafbefehlen und eine weitere aus den Strafen für die Ta-
ten II. 4 bis 13 der Urteilsgründe. Es ist nicht auszuschließen, dass der Ange-
klagte durch die Bildung von drei Gesamtfreiheitsstrafen beschwert ist.
4
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b
Satz 1 StPO zu entscheiden. Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sach-
entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.
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