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BGH Beschluss vom 29.11.2006 – 2 StR 55/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Veranstaltung eines Glücksspiels
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. November 2006 beschlos-
sen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmäßi-
gen Glückspiels für schuldig befunden, ihn verwarnt und die Verurteilung zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von je 30 € vorbehalten.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er
Verfahrensrügen erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das angefochtene Urteil begegnet im Hinblick auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 (NJW 2006,
1261) - die Verfassungswidrigkeit des bayerischen Sportwettenmonopols
betreffend - und verschiedener Entscheidungen des EuGH (u. a. Urteil vom
6. November 2003 - Rechtssache C 243/01 - Gambelli - zur Gemeinschafts-
rechtsschädlichkeit italienischer Sportwettenbestimmungen) Bedenken. Im Ein-
zelnen wird auf die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft in der Antragsschrift
vom 28. Juni 2006 und die dort dargestellte Einstellungspraxis der hessischen
Staatsanwaltschaften in gleichartigen Verfahren verwiesen.
Der Senat stellt das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesan-
walts und des Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. Ein öffentliches Inte-
resse an der Verfolgung besteht nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1 und 2, 467 Abs. 1 StPO.
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