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BGH Beschluss vom 29.11.2006 – 5 StR 455/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. November 2006 in der Strafsache gegen
wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 8. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat stellt klar, dass im Fall 8 s) der Urteilsgründe eine Einzelfreiheits-
strafe von drei Monaten verhängt ist.
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