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BGH Beschluss vom 29.11.2006 – 5 StR 455/06

5. Strafsenat

5 StR 455/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. November 2006 in der Strafsache gegen

wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 8. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat stellt klar, dass im Fall 8 s) der Urteilsgründe eine Einzelfreiheits-

strafe von drei Monaten verhängt ist.

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