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BGH Beschluss vom 29.11.2006 – XII ZB 194/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 194/05

BESCHLUSS

vom

29. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die

Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer

des Kammergerichts in Berlin vom 4. August 2005 wird auf Kosten

der Klägerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 50.000 €

Gründe

I.

1

Mit Teilurteil vom 21. April 2005 hat das Landgericht auf die Zwischen-

feststellungswiderklage des Beklagten festgestellt, "dass die Klägerin verpflich-

tet ist, im Gesundheitszentrum K. S. einen OP-Bereich in Klinikstan-

dard zu erstellen und dem Beklagten die Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen

sowie die Möglichkeit, seine Patienten nach der Operation für maximal

72 Stunden dort stationär unterzubringen". In der dem Prozessbevollmächtigten

der Klägerin am 6. Mai 2005 zugestellten Ausfertigung des Teilurteils enthält

der Tenor zwischen der Zahl 72 und dem Wort "Stunden" folgende Zeichen:

"Select langbez, bezaz, raum, tel, kz, kamsort from Kammer where inaktiv = "O"

order by kamsort". Ausweislich eines Vermerks in den Gerichtsakten wurde der

Tenor in der vollstreckbaren Ausfertigung korrigiert und das Urteil den Prozess-

bevollmächtigten der Klägerin am 23. Mai 2005 zugestellt. Gegen das Teilurteil

hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Juni 2005, der am gleichen Tag bei

dem Kammergericht eingegangen ist, Berufung eingelegt.

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Mit Beschluss vom 4. August 2005 hat das Kammergericht die Berufung

der Klägerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-

schwerde der Klägerin.

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil es an den

Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, unter

welchen Voraussetzungen die Zustellung einer von der Urschrift abweichenden

Ausfertigung die Rechtsmittelfrist in Lauf setzt, ist höchstrichterlich geklärt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung führen nur wesentliche Abweichun-

gen zwischen Urschrift und Ausfertigung zur Unwirksamkeit der Zustellung (Se-

natsbeschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00 – NJW 2001, 1653, 1654

m.w.N.). Als wesentliche Abweichung ist es nur anzusehen, wenn die Mängel

der Ausfertigung geeignet sind, die Entschließung des Zustellungsempfängers

über die Einlegung eines Rechtsmittels zu beeinflussen. Davon ist insbesonde-

re dann auszugehen, wenn dieser aus der Ausfertigung den Inhalt der Urschrift

und den Umfang seiner Beschwer nicht erkennen kann (Senatsbeschluss vom

30. September 1981 - IVb ZB 805/81 - VersR 1982, 70; BGH Beschlüsse vom

3. Februar 1987 - VI ZB 17/86 - BGHR ZPO § 170 Abs. 1 Urteilsausfertigung 1

und vom 13. April 2000 - V ZB 48/99 - NJW-RR 2000, 1665, 1666; Zöller/Voll- kommer ZPO 26. Aufl. § 317 Rdn. 6; Musielak ZPO 5. Aufl. § 317 Rdn. 3, 10).

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b) Das ist hier nicht der Fall. Die den Prozessbevollmächtigten der Kläge-

rin am 6. Mai 2005 zugestellte Ausfertigung gibt die Urschrift in Tenor, Tatbe-

stand und Entscheidungsgründen vollständig wieder. Die im Tenor darüber hin-

aus zwischen der Zahl 72 und dem Wort "Stunden" eingefügten Zeichen, die im

normalen Sprachgebrauch keinen Sinn ergeben und ersichtlich einen Compu-

terbefehl wiedergeben, sind nicht geeignet, Zweifel an dem Umfang der Verur-

teilung aufkommen zu lassen.

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Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, konnte die Klägerin

der Entscheidung des Landgerichts zweifelsfrei entnehmen, dass der Zwischen-

feststellungswiderklage des Beklagten, deren Inhalt sich aus dem im Tatbe-

stand wiedergegebenen Antrag ergibt, in vollem Umfang stattgegeben worden

war.

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2. Aus diesem Grund ist auch keine Entscheidung des Beschwerdege-

richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2

Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Anspruch der Klä-

gerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht dadurch, dass ihr

der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in

unzumutbarer Weise erschwert wird.

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2005 - 12 O 168/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 04.08.2005 - 8 U 105/05 -