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BGH Beschluss vom 13.04.2000 – V ZB 48/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 48/99

BESCHLUSS

vom

13. April 2000

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang,

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:

Die

sofortige Beschwerde gegen

den Beschluß

des

11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg

vom

3. November 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 250.000 DM

Gründe:

I.

Die Ausfertigung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts wurde

dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 21. Juni 1999 zugestellt. Darin

waren auf Seite 7 die letzten Buchstaben jeder Zeile nicht lesbar. Deshalb

sandte der Klägervertreter mit Schreiben vom 30. Juni 1999 die Ausfertigung

an das Landgericht zurück und beantragte die erneute förmliche Zustellung

einer "vollständigen Ausfertigung" des Urteils. Sie erfolgte am 5. Juli 1999. Die

Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts ging am 27. Juli 1999

bei dem Oberlandesgericht ein.

Die Klägerin hält die Berufungsfrist für gewahrt; hilfsweise begehrt sie

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist. Dazu hat

sie vorgetragen:

Nach Auffassung ihres Prozeßbevollmächtigten und des Korrespon-

denzanwalts begann der Lauf der Berufungsfrist mit der zweiten Zustellung des

landgerichtlichen Urteils am 5. Juli 1999. Sie habe die Wirkung gehabt, daß die

erste Zustellung gegenstandslos geworden sei. Das Landgericht habe offen-

sichtlich gewollt, daß die erste Zustellung für den Beginn des Laufs der Beru-

fungsfrist nicht ausreichte. Ihr Prozeßbevollmächtigter und der Korrespondenz-

anwalt seien sich unmittelbar nach der ersten Zustellung darüber im klaren ge-

wesen, daß für den Fall, daß die Beanstandung vom Landgericht nicht geteilt

werden würde, auf jeden Fall rechtzeitig nach der ersten Zustellung Berufung

eingelegt werden müsse, um ganz sicher zu gehen. Nach der zweiten Zustel-

lung seien sie der Auffassung gewesen, daß die erste Zustellung gegen-

standslos bzw. aufgehoben worden sei, so daß der Lauf der Berufungsfrist er-

neut in Gang gesetzt worden wäre. Das Landgericht habe die erste Urteils-

ausfertigung einbehalten und damit zweifelsfrei die Aufhebung der ersten Zu-

stellung gewollt. Anderenfalls hätte es die zweite Ausfertigung formlos über-

senden müssen. In diesem Fall hätte die erste bereits notierte Berufungsfrist

zur Anfechtung des Urteils eingehalten werden können.

Mit Beschluß vom 3. November 1999 hat das Oberlandesgericht den

Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als

unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klä-

gerin, mit der sie ihre Rechtsansicht zur Wahrung der Berufungsfrist wiederholt

und zusätzlich meint, ihrem Prozeßbevollmächtigten falle kein Verschulden zur

Last.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Beru-

fungsgericht die Berufung der Klägerin verworfen, weil sie verspätet eingelegt

wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist.

1. Mit der am 21. Juni 1999 erfolgten Zustellung der Urteilsausfertigung

begann für die Klägerin die Berufungsfrist zu laufen.

Für die Wirksamkeit der Urteilszustellung als Voraussetzung des Be-

ginns der Berufungsfrist kommt es entscheidend auf die äußere Form und den

Inhalt der zugestellten Ausfertigung an; sie muß die Urschrift wortgetreu und

vollständig wiedergeben, wobei kleine Fehler nicht schaden, wenn der Zustel-

lungsempfänger aus der Ausfertigung den Inhalt der Urschrift und insbesonde-

re den Umfang seiner Beschwer erkennen kann (BGH, Beschl. v. 23. April

1980, VIII ZB 6/80, VersR 1980, 771, 772; BGH, Beschl. v. 3. Februar 1987,

VI ZB 17/86, BGHR ZPO § 170 Abs. 1 Urteilsausfertigung 1). Da hier, anders

als in der in BGHZ 138, 166 ff abgedruckten Entscheidung des Bundesge-

richtshofes, auf welche die Klägerin ihre sofortige Beschwerde auch stützt, eine

alle Seiten der Urschrift enthaltende Ausfertigung zugestellt wurde, ist allein ihr

Inhalt maßgeblich. Ihm muß ein mit dem Streitstoff Vertrauter die tragenden

Entscheidungsgründe entnehmen können. Das ist hier ohne weiteres möglich.

Die auf Seite 7 in jeder Zeile fehlenden Buchstaben führen nicht einmal dazu,

daß die nicht vollständig lesbaren Sätze unverständlich sind. Erst recht lassen

sie keinen Zweifel an der gesamten Begründung des Urteils aufkommen.

Die Wirksamkeit der Zustellung vom 21. Juni 1999 entfällt nicht etwa

wegen der Rückgabe der Ausfertigung an das Landgericht durch den Prozeß-

bevollmächtigten der Klägerin. Er hat von dem zuzustellenden Schriftstück

Kenntnis genommen und seinen Willen, es als zugestellt anzusehen, durch

Unterzeichnung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses zum Ausdruck

gebracht. Damit war der Zustellungsvorgang abgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v.

5. Mai 1993, XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213, 1214) und ein Widerruf nicht

mehr möglich.

Schließlich setzte die erneute Zustellung am 5. Juli 1999 auch keine

neue Rechtsmittelfrist in Gang (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1986,

VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680).

2. Der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht,

wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein der Klägerin zurechenbares

Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten entgegen (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO).

Er hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Lauf der Berufungsfrist

nach dem Zeitpunkt der ersten Zustellung berechnen müssen. Anders als in

den Fällen, in denen die erneute Urteilszustellung vom Gericht ohne Zutun der

Parteivertreter als notwendig angesehen wurde (vgl. BGH, Beschl. v.

7. Oktober 1986, VI ZB 8/86, VersR 1987, 258; Beschl. v. 26. Oktober 1994,

IV ZB 12/94, VersR 1995, 680), konnte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin

hier nicht ohne weiteres den Eindruck gewinnen, das Landgericht habe die er-

ste Zustellung als unwirksam angesehen. Denn er selbst war es, der die Ur-

kundsbeamtin der Geschäftsstelle zu der - unnötigen - erneuten Zustellung

veranlaßt hat. Sie ist kein Umstand, der ein Verschulden an der Fristversäu-

mung ausschließt. Zumindest führte sie zu einer zweifelhaften Rechtslage, bei

der der Prozeßbevollmächtigte den sichersten zur Verfügung stehenden Weg

wählen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Februar 1974, IV ZB 50/73, VersR 1974, 751,

752; Beschl. v. 17. Dezember 1986, VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680; Beschl. v.

25. Januar 1989, VIII ZB 37/88, VersR 1989, 530, 531) und von der Wirksam-

keit der ersten Zustellung ausgehen mußte.

Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Lambert-Lang

Krüger

Klein

Lemke