BGH Beschluss vom 29.11.2006 – XII ZR 121/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, sein Laden-
geschäft im Einkaufszentrum der Klägerin von montags bis freitags auch jeweils
in der Zeit von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet zu halten.
Der Beklagte mietete am 20. Oktober 1994 von der Rechtsvorgängerin
der Klägerin auf die Dauer von zehn Jahren ab Übergabe eine Gewerbefläche
von ca. 49 m² im Einkaufszentrum L. zur Nutzung als Fotofachgeschäft.
In § 1/I Nr. 2 des Mietvertrages heißt es:
"Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als: Fotofachge- schäft einschließlich der dazugehörenden Rand- und Nebensortimente. Der Mieter verpflichtet sich, das Sortiment entsprechend der oben ange- führten Beschreibung einzuhalten. Eine Änderung der genannten Nut- zung oder des Sortiments ist dem Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Dem Mieter wird keine Sortimentsaus- schließlichkeit zugesichert. Konkurrenzschutz ist ausgeschlossen."
§ 11/II des Mietvertrages regelt die "Betreibungs-/Offenhaltungspflicht"
der Mieter. Nr. 3 der genannten Regelung lautet:
"Das Geschäftslokal ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Ladenschlusszeiten an allen Verkaufstagen zu den vom Vermieter festgelegten Öffnungszeiten offen zu halten. Aus einer bloßen Duldung abweichender Öffnungszeiten durch den Vermieter kann der Mieter keine Rechte herleiten. Zeitweise Schließungen (wie Mittagspause, Ruhetage, Betriebsferien) sind zulässig. Mittagspause 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr."
Die Wendung "Mittagspause 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr" ist im vorgedruck-
ten Mietvertrag handschriftlich ergänzt; außerdem ist das Wort "nicht", das im
Vordruck im letzten Satz vor "zulässig" steht, handschriftlich gestrichen.
Die Mieter des Einkaufszentrums haben gemäß § 13/II des Mietvertrages
eine Werbegemeinschaft gegründet, der auch der Beklagte als Gesellschafter
beigetreten ist. Nach einem entsprechenden Mehrheitsbeschluss der Gesell-
schafter der Werbegemeinschaft im Jahre 1997 hat die Klägerin die Kernöff-
nungszeiten der Ladenlokale von montags bis freitags auf jeweils 10.00 Uhr bis
20.00 Uhr festgelegt. Der Beklagte hat sein Geschäft jedoch bereits jeweils um
18. 30 Uhr geschlossen.
Auf entsprechende Klage hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt,
sein Ladengeschäft montags bis freitags (auch) von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr
geöffnet zu halten. Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückge-
wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebte der Be-
klagte die Abweisung der Klage.
In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit in
der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Mietvertrag beendet worden
war und der Beklagte das Mietobjekt geräumt hatte.
II.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist gemäß § 91 a ZPO
über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die Kos-
ten gegeneinander aufzuheben, da offen ist, welche Partei ohne Erledigung im
Rechtsstreit unterlegen wäre.
Das Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die in § 11/II des Miet-
vertrages geregelte Betriebspflicht individuell vereinbart oder eine Allgemeine
Geschäftsbedingung der Klägerin ist. Die Regelung hat es dahin ausgelegt,
dass die Vermieterin die Öffnungszeiten im Rahmen der jeweils geltenden ge-
setzlichen Ladenschlusszeiten festlegen könne. Hierbei hat es darauf abge-
stellt, dass bei Abschluss des Vertrags bereits mit einer Verlängerung der ge-
setzlichen Ladenschlusszeiten habe gerechnet werden müssen.
Bei der Beantwortung der Frage, ob die genannte Regelung statisch auf
die 1994 geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder dynamisch auf die jeweils
geltenden gesetzlichen Bestimmungen verweist, kommt es indes entscheidend
darauf an, ob es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin
oder um eine Individualvereinbarung handelt.
Sollte eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegen, wäre bei deren
Auslegung § 305 c Abs. 2 BGB zu beachten. Danach aber müsste, da die Klau-
sel auf die "gesetzlichen Bestimmungen" und nicht eindeutig auf die "jeweils
geltenden gesetzlichen Bestimmungen" verweist, zu Lasten der Klägerin davon
ausgegangen werden, dass die Regelung die 1994 geltende Gesetzeslage in
Bezug nimmt. In diesem Fall aber hätte die Klägerin den Rechtsstreit im We-
sentlichen verloren, da damals die Läden mit Ausnahme von donnerstags um
18:30 Uhr schließen mussten.
Handelte es sich hingegen um eine Individualvereinbarung, wäre gegen
deren vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung revisionsrechtlich
nichts einzuwenden. § 305 c BGB käme nicht zur Anwendung. Ebenso wenig
wäre eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB vorzunehmen. Der Beklagte wäre im
Rechtsstreit unterlegen.
Da die zutreffende Eigenschaft der Regelung aus prozessualen Gründen
nicht mehr geklärt werden kann, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten
des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
Hahne
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose
Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 30.09.2003 - 8 C 7018/03 - LG Leipzig, Entscheidung vom 27.05.2004 - 12 S 6763/03 -